Informationen zum besonderen Missbrauchsverfahren
Vorbemerkung
Mit dem 2. Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 07.07.2005 (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) erfolgte in Deutschland der Übergang vom sog. verhandelten zum sog. regulierten Netzzugang. Die Aufgaben der Regulierung des Energiemarktes wurde der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) übertragen. Im Bereich der Energieversorgung erfüllen die Landesregulierungsbehörden und die Bundesnetzagentur u.a. die Aufgabe einer sektorspezifischen Wettbewerbsaufsicht über die i.d.R. als natürliche Monopole anzusehenden Energieversorgungsnetze. Um dem im EnWG postulierten Ziel der Förderung des Wettbewerbs im Energiebereich Rechnung zu tragen, wurde in § 31 EnWG die Möglichkeit für betroffene Personen und Personenvereinigungen geschaffen, das Verhalten eines Betreibers von Energieversorgungsnetzen durch die Regulierungsbehörde überprüfen zu lassen.
Zuständigkeitsabgrenzung Bundesnetzagentur / Landesregulierungsbehörden
Die Bundesnetzagentur ist zuständig für Energieversorgungsunternehmen mit mehr als 100.000 angeschlossenen Netzkunden sowie für Netzbetreiber, deren Netzgebiet sich über die Grenze eines Bundeslandes hinaus erstreckt. Hat ein Energieversorgungsunternehmen weniger als 100.000 Kunden und ist sein Netzgebiet auf ein Bundesland beschränkt, so sind die Landesregulierungsbehörden für die Regulierung dieses Energieversorgungsunternehmens zuständig, solange sich das Bundesland nicht für eine sog. Organleihe, also die Übernahme der Landesregulierungsbefugnisse durch die Bundesnetzagentur, entschieden hat.
Über den Antrag
Gem. § 31 EnWG können Personen oder Personenvereinigungen, deren Interessen durch das Verhalten eines Versorgungsnetzbetreibers erheblich berührt werden, bei der Regulierungsbehörde einen Antrag auf Überprüfung dieses Verhaltens stellen. Mit diesem Antrag wird das besondere Missbrauchsverfahren in Gang gesetzt.
1) Formelle/inhaltliche Anforderungen an den Antrag
Der Antrag muss schriftlich abgefasst sein. Er hat den Namen und die Anschrift des Antragstellers zu enthalten. Ferner muss der Antrag vom Antragsteller unterschrieben werden1.
Weitere inhaltliche Mindestanforderungen sind folgende Angaben:
- Firma und Sitz des betroffenen Netzbetreibers2
- Zu überprüfendes Verhalten des Netzbetreibers3
- Gründe, die ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verhaltens des Netzbetreibers begründen4
- Darstellung der Betroffenheit des Antragstellers durch das Verhalten des Netzbetreibers5
2) Gang des Verfahrens
Das Verfahren wird von der zuständigen Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrages entschieden. Die genannte Frist kann um weitere zwei Monate durch die zuständige Regulierungsbehörde verlängert werden. Eine darüber hinausgehende Verlängerung der Frist ist mit Zustimmung des Antragstellers möglich. Die zuständige Regulierungsbehörde wird dem betroffenen Netzbetreiber im Rahmen des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme geben (§ 67 Abs. 1 EnWG, § 28 VwVfG).
Im Falle der Nichterfüllung der unter 1) genannten Voraussetzungen wird der Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Falls der Antrag zulässig ist, überprüft die zuständige Regulierungsbehörde die Rechtmäßigkeit des vom Antragsteller beanstandeten Verhaltens des Netzbetreibers. Hält die zuständige Regulierungsbehörde das Verhalten des Netzbetreibers für rechtswidrig, ist der Antrag begründet. Entsprechend wird die Regulierungsbehörde den Netzbetreiber im Wege einer Entscheidung auffordern, das rechtswidrige Verhalten abzustellen oder zu unterlassen. Ggf. können weitere Maßregeln (Bußgeld, Gewinnabschöpfungsmaßnahmen o.ä.) erfolgen.
Sofern das beanstandete Verhalten von der zuständigen Regulierungsbehörde nicht als rechtswidrig eingestuft wird, wird das Verfahren mittels ablehnender Entscheidung beendet. Sofern keine Entscheidung i.S.d. § 73 EnWG ergeht, wird die Beendigung des Verfahrens den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.
3) Verfahrenskosten
Die Verfahren sind grundsätzlich gebührenpflichtig, da der Bundesnetzagentur (den Landesregulierungsbehörden) Kosten für die Beweiserhebung entstehen. Die Mindestgebühr für eine Verfahrensaufnahme liegt bei 50 Euro. Die Gebührenerhebung ist bis zu vier Jahre nach Beendigung des Verfahrens möglich.
4) Rechtsschutz
Gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde ist das Rechtsmittel der Beschwerde möglich (§ 75 Abs. 1 EnWG). Für die Beschwerde ausschließlich zuständig ist das OLG Düsseldorf (§ 75 Abs. 4 EnWG)
5) Kontakt zur Bundesnetzagentur
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Sitz Bonn:
Tulpenfeld 4
53113 Bonn
oder
Postfach 8001
53105 Bonn
Fon 0228 14-0
Fax 0228 14-8872
Merkblatt zum besonderen Missbrauchsverfahren (pdf/25 KB)
Fußnoten
1 Wird der Antrag mittels elektronischer Kommunikationsmittel gestellt, ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen (vgl. § 3a VwVfG)
2 Hier muss die volle Firmenbezeichung (inklusive Angabe zur Rechtsform (z.B. GmbH, AG) erfolgen.)
3 Die Angaben sollen eine möglichst kurze, prägnante Beschreibung des beanstandeten Verhaltens beinhalten. Hierbei soll möglichst detailliert das Verhalten beschrieben werden. Nicht ausreichend sind formelhafte Formulierungen und allgemeine, unspezifische Hinweise.
4 Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass das Verhalten des Netzbetreibers sich als rechtswidrig darstellen muss. Anhand der vorgebrachten Gründe überprüft die Bundesnetzagentur das Verhalten des Netzbetreibers. Für eine Begründetheit des Antrages ist erforderlich, dass das Verhalten des Netzbetreibers nicht mit den Bestimmungen der Abschnitte 2 (§§ 17-19, Netzanschluss) und 3 (§§ 20-28a, Netzzugang) des 3. Teils des EnWG oder der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen übereinstimmt. Des weiteren kann im Rahmen der Begründetheit überprüft werden, inwieweit das Verhalten des Netzbetreibers mit den nach § 29 Abs. 1 EnWG festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden übereinstimmt.
5 Es ist darzulegen, dass der Antragsteller selbst von dem Verhalten des Netzbetreibers betroffen ist. "Popularanträge" ohne direkte Betroffenheit des Antragstellers sind demnach nicht zulässig
