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Verbraucherservice Telekommunikation

Der Verbraucherservice hat sich seit der Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes zur zentralen Anlaufstelle für Endkunden entwickelt. Er bietet Endkunden, die allgemeine Informationen zum Telekommunikationsmarkt wünschen oder Schwierigkeiten mit ihrem Telekommunikationsanbieter haben, auf der Grundlage des Telekommunikationsgesetzes Hilfe an. Eine Verbraucherbroschüre gibt einen allgemeinen Überblick über die bestehenden telekommunikationsrechtlichen Kundenrechte. Auf der Seite zu den häufig gestellten Fragen (FAQ) sind darüber hinaus Informationen zu den am meisten nachgefragten Themen zusammengestellt.

Bei Fragen oder Beschwerden zur Vertragsabwicklung und Vertragskündigung sowie zur Gestaltung der Leistungsangebote der Telekommunikationsanbieter (bspw. Produktgestaltung oder Service) sind die Beratungsstellen der Verbraucherzentralen der richtige Ansprechpartner (nähere Informationen finden Sie unter www.verbraucherzentrale.de).


Endkunden haben bei einem Streit mit ihrem Telekommunikationsanbieter darüber, ob das Unternehmen die im TKG genannten kundenschützenden Regelungen und die EU-Roaming-Verordnung verletzt, die Möglichkeit, bei der Bundesnetzagentur die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens (kostenpflichtig) zu beantragen. Zur Wahrnehmung einer solchen außergerichtlichen Streitbeilegung ist bei der Bundesnetzagentur eine Schlichtungsstelle Telekommunikation eingerichtet. Endkunden können dort für bestimmte telekommunikationsrechtliche Streitigkeiten einen formellen Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens stellen.

Der Vermittlungsdienst ermöglicht gehörlosen und hörgeschädigten Menschen den barrierefreien telefonischen Kontakt, d. h. jeden anderen Festnetz- oder Mobilfunkteilnehmer deutschlandweit anzurufen bzw. von jedem Teilnehmer angerufen zu werden. Informationen dazu finden sich auf unserer Seite Vermittlungsdienst Gehörlose und Hörgeschädigte.

Die Bundesnetzagentur hat mit der im Amtsblatt Nr. 07/2008 veröffentlichten Verfügung 35/2008 festlegt, welche Mindestangaben für einen Einzelverbindungsnachweis erforderlich sind und in welcher Form dieser Einzelverbindungsnachweis zu erteilen ist.

Stand: 27.05.2011

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