BK9-11-601-1 (Bund)
EnWG §§ 23a, 29 Abs. 1; GasNEV §§ 29, 30 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 5 und 8;
Einleitung eines Verfahrens und Konsultation des Beschlussentwurfs hinsichtlich der Vorgaben für Anträge auf Genehmigung der Entgelte für den Zugang zu neu errichteten Gasversorgungsnetzen
Die Bundesnetzagentur hat ein Verfahren gem. § 29 Abs. 1 und 2 EnWG zur Vorgabe bestimmter Anforderungen an den Entgeltgenehmigungsantrag nach § 23a EnWG sowie zur Festlegung zusätzlicher Anforderungen an Struktur und Inhalt des Berichts nach § 28 GasNEV und dessen Anhang (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 GasNEV), zur Einführung zusätzlicher Kostenstellen nach § 12 GasNEV in Abweichung von Anlage 2 (§ 30 Abs. 2 Nr. 5 GasNEV) sowie zur Festlegung des Umfangs und der Form der Informationsübermittlung (§ 29 GasNEV) eingeleitet.
Gemäß §28a EnWG können Verbindungsleitungen zwischen Deutschland und anderen Staaten oder LNG- und Speicheranlagen von der Anwendung der §§ 20 bis 28 EnWG befristet ausgenommen werden. Mit Beschlüssen vom 25.02.2009 hat die Beschlusskammer 7 eine befristete Ausnahme von der Anwendung der §§ 20 bis 25 EnWG gegenüber der OPAL NEL Transport GmbH (Az. BK7-08-009) bzw. gegenüber der E.ON Ruhrgas Nord Stream Anbindungsleitungsgesellschaft mbH (Az. BK7-08-010) ausschließlich für Verbindungskapazitäten auf der OPAL mit Entry auf deutschem Staatsgebiet und Exit in Brandow ausgesprochen. Dagegen unterliegen jene Kapazitäten auf der OPAL, die keine ausgenommenen Kapazitäten sind, einer kostenorientierten Entgeltbildung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG und bedürfen gemäß § 23a Abs. 1 EnWG einer Genehmigung ihrer Netzentgelte, es sei denn, die Bestimmung der Netzentgelte wurde im Wege der Anreizregulierung festgelegt. Die Anreizregulierungsverordnung findet gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 ARegV auf einen Netzbetreiber, für den noch keine kalenderjährliche Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 1 ARegV bestimmt wurde, für eine Übergangszeit bis zum Ende der laufenden Regulierungsperiode keine Anwendung. Sie bleibt gemäß § 1 Abs. 2 S, 2 ARegV bis zum Abschluss der darauf folgenden Regulierungsperiode unangewendet, wenn bei der nächsten Kostenprüfung nach § 6 Abs. 1 ARegV für diesen Netzbetreiber noch keine hinreichenden Daten für das Basisjahr vorliegen.
Es ist beabsichtigt, die nachfolgend dargestellte Entscheidung für Betreiber neu errichteter Gasversorgungsnetze, die gemäß § 54 Abs. 1, 3 EnWG der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur unterliegen, zu treffen.
Der Erhebungsbogen ist hier als Anlage beigefügt. Die in der geplanten Festlegung genannten Links zu den Erhebungsbögen gelten erst ab dem Zeitpunkt der Entscheidung.
Die Netzbetreiber erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 09.03.2011 (Posteingang), zu richten an die
Bundesnetzagentur
Beschlusskammer 9
Stichwort „Vorgaben Anträge Entgeltgenehmigung § 23a EnWG“
Postfach 8001
53105 Bonn.
Anlagen:
