Einheitliche Informationsstelle
Einheitliche Informationsstelle nach § 12 TKG/ Veröffentlichungen gemäß §§ 26 und 36 TKG
Um den interessierten Parteien Gelegenheit zu gegeben, innerhalb einer festgesetzten Frist, zu den Entwürfen der Ergebnisse der Marktdefinition (§ 10 TKG) und der Marktanalyse (§ 11 TKG) Stellung zu nehmen, hat die Bundesnetzagentur eine Einheitliche Informationsstelle eingerichtet. Hier können die veröffentlichten Dokumente der nationalen Konsultationsverfahren in der Zeit von Montag bis Donnerstag von 08.00 bis 15.00 Uhr und am Freitag von 08.00 bis 14.00 Uhr nach vorheriger telefonischer Anmeldung eingesehen werden. Kopien der Dokumente können gegen ein Entgelt bestellt werden.
Die Veröffentlichung erfolgt unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.
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Veröffentlichungen nach §§ 26 und 36 TKG | ||
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht beabsichtigte Entscheidungen zur Zusammenfassung von Dienstleistungen sowie zur Vorgabe der jeweiligen Maßgrößen nach § 32 Nr. 2 und § 34 TKG. Vor der Veröffentlichung gibt sie Unternehmen, an das sich die Entscheidung richtet, Gelegenheit zur Stellungnahme. Bei Anträgen auf Genehmigung von Entgelten nach § 32 Nr. 1 TKG sowie im Falle eines Vorgehens nach § 31 Abs. 6 Satz 1 und 2 TKG veröffentlicht die Bundesnetzagentur die beantragten oder vorgesehenen Maßnahmen im Bereich der Entgeltmaßnahmen nach Themen geordnet. (Übersicht dazu siehe rechts) | ||
| Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die nach den §§ 16 bis 25 TKG beabsichtigten und getroffenen Maßnahmen im Bereich der Zugangsregulierung unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der betroffenen Unternehmen. (Übersicht dazu siehe rechts) |
