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Bundesnetzagentur


Auskunftsansprüche zu Rufnummern

Auskunftsansprüche nach § 66h Telekommunikationsgesetz

Rufnummernbereich (0)900

Für die (0)900er Rufnummern steht im Internet eine Datenbank zur Information bereit. Da die (0)900er Rufnummern einzeln zugeteilt werden und eine vertragliche Weitergabe der Rufnummern unzulässig ist, können Verbraucher den Diensteanbieter unmittelbar aus dieser Datenbank auf der Internetseite der Bundesnetzagentur erfahren. Auskünfte erhalten Sie auch telefonisch unter +49 208 4507-0.

Rufnummernbereiche (0)137, 118 und (0)180

Bei diesen Rufnummern besteht ein Auskunftsanspruch gegenüber der Bundesnetzagentur auf Benennung des Netzbetreibers, in dessen Netz Rufnummern für Massenverkehrsdienste (0)137, Auskunftsdienste 118 oder Service-Dienste (0)180 geschaltet sind.

Gegenüber dem Netzbetreiber, in dessen Netz eine Rufnummer für Massenverkehrsdienste oder für Service-Dienste geschaltet ist, haben Sie als Verbraucher bei berechtigtem Interesse Anspruch auf eine unentgeltliche Auskunft über den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, der über diese Rufnummer Dienstleistungen anbietet. Die Auskunft des Netzbetreibers soll innerhalb von zehn Werktagen erfolgen.

Kurzwahldienste

Kurzwahldienste werden insbesondere im Mobilfunkbereich angeboten. Bei diesen Diensten haben Sie als Verbraucher einen Auskunftsanspruch gegenüber dem rechnungsstellenden Unternehmen. Dieses hat Ihnen unverzüglich den Netzbetreiber mitzuteilen. Gegenüber dem Netzbetreiber haben Sie bei berechtigtem Interesse einen unentgeltlichen Anspruch auf eine Auskunft über den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, der über diese Rufnummer Dienstleistungen anbietet. Die Auskunft des Netzbetreibers soll innerhalb von zehn Werktagen erfolgen.

Neuartige Dienste

Neuartige Dienste nutzen den Nummernbereich (0)12. Bei diesen Diensten haben Sie als Verbraucher bei berechtigtem Interesse einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Zuteilungsnehmer. Dieser hat unentgeltlich Auskunft über den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen zu erteilen, der über eine dieser Rufnummern Dienstleistungen anbietet. Die Anschriften der Zuteilungsnehmer stehen auf der Internetseite der Bundesnetzagentur.

Rufnummernbereich (0)190

(0)190er Rufnummern sind seit 1. Januar 2006 nicht mehr aktiv geschaltet. Bei den (0)190er Rufnummern besteht dennoch weiterhin ein Anspruch gegenüber der Bundesnetzagentur auf Auskunft über den Diensteanbieter. Das notwendige Formblatt kann auf der Internetseite der Bundesnetzagentur abgerufen oder über den zentralen Druckschriftenversand der Bundesnetzagentur angefordert werden.

Bundesnetzagentur
Druckschriftenversand
Zeppelinstraße 16
99096 Erfurt

Telefon: +49 361 7398-272
Telefax: +49 361 7398-184

Schriftliche Anfragen zu (0)137 und 118 richten Sie bitte an:

Bundesnetzagentur
Referat 118
Canisiusstraße 21
55122 Mainz

Telefax: +49 6131 18-5637
Anfragen per E-Mail zu (0)137: nummernauskunft-137@bnetza.de
Anfragen per E-Mail zu (0)118: nummernauskunft-118@bnetza.de

Schriftliche Anfragen zu (0)180 richten Sie bitte an:

Bundesnetzagentur
Aktienstr. 1-7
45473 Mülheim an der Ruhr

Telefax: +49 208 4507-180
Anfragen per E-Mail zu (0)180: nummernauskunft-180@bnetza.de

Stand: Mai 2010


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