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Informationen zum Amateurfunkdienst

Allgemeines

Der Amateurfunkdienst bietet Funkamateuren die Möglichkeit, weltweiten Funkverkehr mit anderen Funkamateuren durchzuführen. Für die Teilnahme am Amateurfunkdienst gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher technischer Möglichkeiten. Auch selbst gebaute oder technisch veränderte Funkgeräte dürfen unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften verwendet werden. Der Empfang von Amateurfunksendungen sowie der Besitz von Amateurfunkgeräten ist in Deutschland jedermann gestattet. Die Teilnahme am Amateurfunkdienst (Senden) erfordert jedoch besondere Kenntnisse und eine Zulassung mit personengebundener Rufzeichenzuteilung. Die Bundesnetzagentur führt deshalb Amateurfunkprüfungen durch und bescheinigt die erforderlichen Kenntnisse durch Amateurfunkzeugnisse und Prüfungsbescheinigungen. Damit kann dann die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst (Amateurfunkzulassung) beantragt werden.

Die nationale Rechtsgrundlage für den Amateurfunkdienst in Deutschland bilden das Amateurfunkgesetz (AFuG) und die Amateurfunkverordnung (AFuV) einschließlich der Ersten Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung. International wird der Amateurfunkdienst durch die Bestimmungen der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) und der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) geregelt. Informationen zu allen Regelungen, Fragenkataloge und Anträge finden Sie auf der Website der Bundesnetzagentur.

Amateurfunkprüfungen / Amateurfunkzeugnisse

Amateurfunkprüfungen werden für den Erwerb der Amateurfunkzeugnisse der Klassen E (Einsteiger) und A (Fortgeschrittene) als Erstprüfungen, Wiederholungsprüfungen oder als Zusatzprüfungen Klasse E nach A durchgeführt. Außerdem gibt es die Möglichkeit einer freiwilligen Morseprüfung. Voraussetzung für die Zulassung zur Amateurfunkprüfung ist ein formgebundener Antrag und die Entrichtung der erforderlichen Gebühr. Für die Teilnahme an einer Zusatzprüfung Klasse E nach A ist außerdem das Amateurfunkzeugnis der Klasse 3 oder E oder eine von der Bundesnetzagentur als entsprechend anerkannte ausländische Prüfungsbescheinigung oder Genehmigung erforderlich. Bei Minderjährigen wird zudem immer das Einverständnis der Erziehungsberechtigten benötigt.

Für den Erwerb eines Amateurfunkzeugnisses müssen die Prüfungsteile „Technische Kenntnisse“, „Betriebliche Kenntnisse“ und „Kenntnisse von Vorschriften“ erfolgreich abgelegt werden. Die Inhalte und Anforderungen der Prüfungsteile unterscheiden sich bei den Klassen E und A nur im Prüfungsteil „Technische Kenntnisse“. Hier werden für die Klasse E die wesentlichen Grundzüge gefordert, für die Klasse A sind dagegen umfangreiche technische Kenntnisse erforderlich. Informationen über die Einzelheiten der Amateurfunkprüfungen sind in den Amtsblattverfügungen der Bundesnetzagentur zu finden. Die Prüfungsinhalte und Prüfungsanforderungen sind außerdem in Fragen¬katalogen veranschaulicht. Diese können Sie bestellen bei der

Bundesnetzagentur
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99096 Erfurt

Telefon: +49 361 7398-272
Telefax: +49 361 7398-184
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Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst

Eine Amateurfunkzulassung wird dem Inhaber eines entsprechenden Amateurfunkzeugnisses auf Antrag erteilt. Sie kann aber auch auf Grund einer entsprechenden ausländischen Amateurfunkgenehmigung oder Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung erteilt werden. Antragsformulare dazu sind über die Internetseite der Bundesnetzagentur oder bei den Dienststellen der Bundesnetzagentur erhältlich.

Die Amateurfunkzulassung beinhaltet die Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens und wird auch oft als "Amateurfunklizenz" oder "Amateurfunkgenehmigung" bezeichnet. Sie berechtigt den Funkamateur zur Nutzung von den in Anlage 1 der AFuV ausgewiesenen Frequenzbereichen. Dabei hängen die Nutzungsrechte von der in der Zulassungsurkunde eingetragenen Zeugnisklasse ab. Die Inhaber einer Amateurfunkzulassung der Klasse E dürfen u. a. Funkbetrieb in einigen Kurzwellenbändern mit eingeschränkter Senderleistung durchführen. Inhaber einer Amateurfunkzulassung der Klasse A dürfen hingegen Funkbetrieb in allen für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzbereichen bis hin zur maximal zulässigen Senderleistung durchführen. Dabei ist auch die Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) zu beachten.

Weitere Rufzeichenzuteilungen

Neben dem personengebundenen Rufzeichen können einem Funkamateur für bestimmte Zwecke auf Antrag weitere Rufzeichen zugeteilt werden. Die zur Beantragung von Klubstationsrufzeichen oder von Rufzeichenzuteilungen für den Betrieb von fernbedienten oder automatisch arbeitenden Amateurfunkstellen gemäß § 13 Abs. 1 der AFuV erforderlichen Formblätter sind bei der Bundesnetzagentur erhältlich. Zur Beantragung eines Ausbildungsrufzeichens genügt ein formloser Antrag bei der Bundesnetzagentur, in dem u. a. das personengebundene Rufzeichen und die in der Zulassungsurkunde angegebene Zuteilungsnummer genannt werden sollten.

Amateurfunk während Besuchsreisen außerhalb des Heimatlandes

Viele Staaten, einschließlich Deutschland, gestatten ausländischen Funkamateuren mit einer gültigen CEPT-Amateurfunkgenehmigung die Ausübung von Amateurfunk
bei Aufenthalt auf ihrem Territorium für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten. Ähnliches gilt auch für ausländische Funkamateure mit einer gültigen CEPT-Novice-Amateurfunkgenehmigung. Die Einzelheiten hierzu sind in der CEPT-Empfehlung T/R 61-01, der ECC-Empfehlung (05)06 und in den zu deren Umsetzung veröffentlichten Amtsblattverfügungen der Bundesnetzagentur zu finden.

Ausländische Funkamateure, die nicht unter eine der vorstehend genannten Regelungen fallen, benötigen für die Teilnahme am Amateurfunkdienst in Deutschland eine speziell für sie ausgestellte Gastzulassung, die ebenfalls für die Dauer von bis zu drei Monaten erteilt wird. Antragsformulare für Gastzulassungen sind über die Internetseite der Bundesnetzagentur oder unter folgender Adresse erhältlich.

Bundesnetzagentur
Aktienstr. 1-7
45473 Mülheim an der Ruhr

Telefon: +49 208 4507-265
Telefax: +49 208 4507-180
E-Mail: KOEL10-Postfach@BNetzA.de

Bundeseinheitliche Rufnummer der Funkstörungsannahme:

0180 3 23 23 23
(Festnetzpreis 9 ct/min; Mobilfunkpreise maximal 42 ct/min)

Stand: März 2010


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