Informationen zu Kurzzeitfrequenznutzungen
Allgemeines zur Kurzzeitfrequenznutzungen
Jede in Deutschland genutzte Frequenz bedarf einer Frequenzzuteilung, § 55 TKG (Telekommunikationsgesetz). Diese erfolgt - soweit keine Allgemeinzuteilung besteht - durch Einzelzuteilung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen. Für kurzzeitige Frequenznutzungen z. B. im Rahmen von Autorennen, Sportveranstaltungen, Konzerten und Messen erfolgt die Zuteilung in einem vereinfachten Verfahren als Kurzzeitfrequenzzuteilung.
Für die Kurzzeitzuteilung werden folgende Angaben benötigt:
- Adresse des Antragstellers/Firma, Telefon, Telefax, E-Mail
- Rechnungsadresse (wenn abweichend)
- Ansprechpartner vor Ort, Mobilfunk-Rufnummer
- Bezeichnung der Veranstaltung
- Versorgungsgebiet bzw. Daten des Einsatzortes
- Aufstellungsort der Sendeanlage
- Nutzungszeitraum
- Nutzungstage
- Frequenzbereich der Geräte
- Wunschfrequenz (MHz)
- Bandbreite (MHz oder kHz)
- Max. Senderausgangsleistung (W/dBW)
- Max. Antennengewinn (dB)
- Verbindungsart (Boden-Boden, Boden-Luft, Luft-Boden, Satellitenverbindung)
- Anzahl der Geräte
- Beschreibung der Frequenznutzung (Mikrofone, In-Ear, drahtl. Kamera, Telemetrie, Sprache, etc.)
Die Kurzzeitfrequenzzuteilung wird für maximal 30 Tage für einen Ort/Standort erteilt. Die Frequenzzuteilung für Kurzzeitnutzungen ist grundsätzlich veranstaltungs- und standortbezogen. In Ausnahmefällen kann eine Kurzzeitfrequenzzuteilung zur Nutzung entlang einer Strecke (Etappe) erteilt werden (z. B. Radrennen).
Auf der Grundlage von § 142 Abs. 1 TKG in Verbindung mit der Frequenzgebührenverordnung (FGebV) sind für jeden zugeteilten Kanal Gebühren zu erheben. Für den vorübergehenden Betrieb eines Kanals (bis zu 30 Tagen an einem Standort) beträgt die Gebühr 130 Euro und für jeden weiteren Kanal 50 Euro. Bei Etappen-Veranstaltungen (z. B. im Radsport) werden Gebühren für jede Etappe erhoben.
Sollten Sie Frequenzen ohne gültige Frequenzzuteilung nutzen, so kann dies gemäß § 149 TKG mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro geahndet werden.
Antragsteller sollten ihre Anträge nicht später als vier Wochen vor dem beabsichtigten Start der Nutzung stellen. Für später eingehende Anträge - insbesondere bei der Frequenznutzung in Grenznähe zu Nachbarländern - kann eine zeitgerechte Zuteilung womöglich nicht erfolgen.
Anträge auf Kurzzeitnutzungen sind bei folgenden Dienststellen der Bundesnetzagentur zu stellen:
- Antragsteller mit Wohn- bzw. Firmensitz in Deutschland wenden sich an die für den Einsatzort der Funkanlagen (Messegelände, Konzerthalle u. ä.) örtlich zuständige Außenstelle der Bundesnetzagentur. Die Anschriften der örtlich zuständigen Außenstellen der Bundesnetzagentur finden Sie auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur unter Kurzzeitnutzungen.
- Antragsteller mit Wohn- bzw. Firmensitz im Ausland wenden sich an die zuständigen Fachleute der Bundesnetzagentur in Mainz .
Für Veranstaltungsserien (z. B. Konzerttourneen), Radrennen und Großveranstaltungen (z. B. Formel 1) bestehen besondere Absprachen, die ebenfalls bei den Fachleuten der Bundesnetzagentur in Mainz erfragt werden können.
Die zuständigen Fachleute sind unter folgender Adresse zu erreichen:
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Referat 223
Postfach 8001
55003 Mainz
Telefax: +49 6131 18-5610
E-Mail: ShortTerm@BNetzA.de
Bitte richten Sie Ihre Anfragen an die angegebene Telefaxnummer oder E-Mailadresse.
Stand: Januar 2010
