Schnurlose Telefone
Schnurlos telefonieren
... aber bitte nur mit zugelassenen Geräten
Schnurlose Telefone erfreuen sich seit Jahren zunehmender Beliebtheit, weil sie für den Verbraucher bequemer sind. In Deutschland sind als schnurlose Telefone nur noch Geräte nach dem DECT-Standard zugelassen. Dazu wurde der Frequenzbereich 1.880 MHz – 1.900 MHz für die Benutzung durch die Allgemeinheit bis 2020 zugeteilt. Die Zuteilung wird in Abhängigkeit von der europäischen Harmonisierung fortgeschrieben. Die Befristung erfolgt im Interesse der Allgemeinheit, da für neue Technologien und eine effiziente Frequenznutzung zukunftsorientierte Steuerungsmöglichkeiten offen gehalten werden sollen.
DECT-Geräte, die im Rahmen dieser Allgemeinzuteilung eingesetzt werden, unterliegen den Bestimmungen des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) und des Gesetzes über die Elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG). Sie müssen die grundlegenden Anforderungen nach diesen Gesetzen erfüllen und entsprechend in Verkehr gebracht und gekennzeichnet worden sein (CE-Kennzeichnung).
Die Allgemeinzuteilung von Frequenzen für die analogen Schnurlostelefone der Baureihen CT1+ (80 Kanäle, 885 – 887 MHz und 930 – 932 MHz) sowie digitale Geräte der Baureihe CT2 (40 Kanäle, 864,1 – 868,1 MHz) ist am 31. Dezember 2008 abgelaufen, so dass diese Geräte seit dem 1. Januar 2009 nicht mehr genutzt werden dürfen.
Auch Schnurlostelefone der ersten Generation nach dem Standard "CT1" werden noch privat und auf Flohmärkten gehandelt. Die ursprüngliche Zulassung dieser Geräte und die Allgemeingenehmigung zum Betreiben dieser Schnurlostelefone, die ab Mitte der 80er Jahre auf den deutschen Markt kamen, sind wegen Änderung der Frequenznutzung längst abgelaufen; ihr Betrieb ist somit unzulässig.
Nicht mehr zugelassene Geräte der Baureihe CT1 sind teils bereits am beachtlichen Gewicht, aber vor allem an den Bezeichnungen Sinus 1 bis Sinus 5, Kennzeichnungen wie Posthorn, Z und einer Zulassungsnummer, die mit U oder V endet, bzw. einer der Zulassungsnummern A200025X, A200027X, A200465W oder A200025X, zu erkennen. Diese Geräte durften längstens bis zum 31. Dezember 1997 betrieben werden, denn die betreffenden Funkfrequenzen (914 – 915 MHz bzw. 959 – 960 MHz) werden nun für den öffentlichen Mobilfunk zur Erweiterung der Netzkapazitäten genutzt.
Schnurlose Telefone für den Markt in Fernost oder den USA dürfen in Deutschland ebenfalls nicht genutzt werden. Diese arbeiten in einem anderen Frequenzbereich als die in Deutschland angebotenen Schnurlostelefone und stören massiv andere Funkdienste. Obwohl solche Telefone keine deutsche Frequenzzuteilung erhalten können, werden sie gern von Reisen mitgebracht. So kann sich manches vermeintliche Schnäppchen zum teuren Bumerang entwickeln.
Stellt der Funkmessdienst der Bundesnetzagentur bei der Eingrenzung von Funkstörungen ein nicht oder nicht mehr zugelassenes Schnurlostelefon als Verursacher einer Störung fest, wird der Nutzer auf die ausgelaufene Frequenzzuteilung hingewiesen und aufgefordert, das Gerät außer Betrieb zu nehmen. Wenn erneute Beschwerden dokumentieren, dass die Funkstörung anhält, weil das nicht mehr zugelassene Schnurlostelefon weiter genutzt wurde, kommt eine förmliche Anordnung der Außerbetriebnahme in Betracht.
Der Aufwand für die Ermittlung der Störungsursache kann in Rechnung gestellt werden. Dieser Sachverhalt stellt zudem eine Ordnungswidrigkeit dar, die zur Zahlung eines Bußgelds führen kann. Wer also ein solches Altgerät (CT1, CT1+ und CT2) bzw. ein schnurloses Telefon für den Markt in Fernost oder den USA hat oder wegen eines anscheinend günstigen Angebots an den Erwerb denkt, sei hiermit zur Vorsicht gemahnt.
Sollte Ihr schnurloses Telefon durch andere Funkdienste gestört werden oder sollten Sie befürchten, Ihr Telefon könnte bei Anderen Störungen verursachen, weil Sie nicht wissen, ob es sich bei Ihrem Schnurlostelefon um ein nicht mehr zugelassenes Altgerät oder ein zugelassenes Gerät des DECT-Standards handelt, können Sie sich an die Funkstörungsannahme der Bundesnetzagentur wenden.
Bundeseinheitliche Rufnummer der Funkstörungsannahme:
0180 3 23 23 23
(Festnetzpreis 9 ct/min; Mobilfunkpreise maximal 42 ct/min)
Diese Servicerufnummer ist 24 Stunden am Tag erreichbar.
Sie werden automatisch an die zuständige Außenstelle weitergeleitet.
Stand: März 2010
