Eisenbahnen
Aufgaben der Bundesnetzagentur
Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 27. April 2005 hat das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) eine umfassende Novellierung erfahren. Daraus ergeben sich für die Bundesnetzagentur neue Zuständigkeitsbereiche im Rahmen der Eisenbahnregulierung. Die Bundesnetzagentur übernimmt die Aufsicht über den Wettbewerb auf der Schiene und ist somit verantwortlich für die Gewährung eines diskriminierungsfreien Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur. Die Fachaufsicht liegt im Bereich der Eisenbahnregulierung beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS), die organisatorische Zuständigkeit verbleibt im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi):
Die Aufgaben der Bundesnetzagentur im Rahmen der Eisenbahnregulierung ergeben sich in erster Linie aus den §§ 14 bis 14f AEG, die durch die Regelungen der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung (EIBV) ergänzt werden. Die Bundesnetzagentur wacht über die Einhaltung der Zugangsvorschriften zur Eisenbahninfrastruktur, insbesondere hinsichtlich der Erstellung des Netzfahrplans, der Entscheidungen über die Zuweisung von Zugtrassen, des Zugangs zu Serviceeinrichtungen sowie der Benutzungsbedingungen, der Entgeltgrundsätze und der Entgelthöhen.
Im Gegensatz zu den Märkten Telekommunikation und Post erfolgt im Bereich der Eisenbahninfrastruktur eine symmetrische Regulierung, d. h., alle öffentlichen Eisenbahninfrastrukturbetreiber unterliegen - unabhängig von ihrer Marktstellung - der Regulierung durch die Bundesnetzagentur. Öffentliche Eisenbahninfrastrukturbetreiber müssen den Eisenbahnverkehrsunternehmen und sonstigen Zugangsberechtigten - z. B. Spediteuren und Verladern - nicht nur den Zugang zum reinen Fahrweg gewähren, sondern auch zu sog. Serviceeinrichtungen, wie z. B. zu Bahnhöfen, Wartungseinrichtungen, Häfen und Abstellgleisen.
In einigen Fällen besteht für die Eisenbahninfrastrukturbetreiber die Pflicht, die Bundesnetzagentur vorab über beabsichtigte Entscheidungen zu unterrichten, z. B. wenn der Antrag auf Zuweisung von Zugtrassen oder auf Zugang zu Serviceeinrichtungen abgelehnt werden soll. Die Bundesnetzagentur hat dann innerhalb sehr kurzer Fristen (gestaffelt von einem Arbeitstag bis zu vier Wochen) die Möglichkeit, der geplanten Entscheidung zu widersprechen. Dieser Widerspruch beinhaltet Vorgaben der Bundesnetzagentur, nach denen neu entschieden werden muss, und kann dazu führen, dass bestimmte Regelungen und Bedingungen, wie z. B. die Höhe von Entgelten, nicht in Kraft treten dürfen. Neben diesen präventiven Regulierungsbefugnissen besteht auch die Möglichkeit der nachträglichen Überprüfung von Nutzungsbedingungen für Schienennetze und Serviceeinrichtungen sowie von Regelungen über die Höhe oder Struktur der Wegeentgelte und sonstiger Entgelte.
Die Bundesnetzagentur wird für jede Fahrplanperiode, die zur Zeit ein Jahr beträgt, einen Tätigkeitsbericht für die Bundesregierung erstellen. Das Gesetz sieht zudem die Einrichtung eines Eisenbahninfrastrukturbeirats vor.
