Stromkennzeichnung nach § 42 Abs.7 EnWG
§42 Abs. 7 EnWG verpflichtet die Energieversorgungsunternehmen zur jährlichen Übermittlung der Daten zur Stromkennzeichnung an die Bundesnetzagentur. Die Übermittlung umfasst sowohl die Daten, welche gegenüber den Letztverbrauchern ausgewiesen wurden, als auch Informationen über die Strommengen, welche der Kennzeichnung zu Grunde liegen.
Gemäß §118 Abs. 9 EnWG ist die Verpflichtung zur Übermittlung der Daten nach §42 EnWG Abs.7 jedoch an die Inbetriebnahme des Herkunftsnachweisregisters für Strom aus erneuerbaren Energiequellen geknüpft.
Da der Termin der Inbetriebnahme des Registers noch nicht bekannt ist, ist eine Meldung der Daten an die Bundesnetzagentur derzeit nicht erforderlich.
Der Termin für die erste, verpflichtende Datenübermittlung wird rechtzeitig auf der Internetseite der Bundesnetzagentur bekannt gegeben.
