Antrag nach § 110 EnWG
Anträge auf Einstufung als geschlossenes Verteilernetz gem. § 110 EnWG im Strombereich
Nach § 110 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sind Verteilernetze unter dort bestimmten Voraussetzungen auf Antrag als geschlossene Verteilernetze einzustufen. Abzugrenzen sind geschlossene Verteilernetze allerdings insbesondere von Kundenanlagen gemäß § 3 Nummer 24a EnWG und Kundenanlagen zur betrieblichen Eigenversorgung gemäß § 3 Nummer 24b EnWG. Auf geschlossene Verteilernetze finden bestimmte Regelungen keine Anwendung. Das gilt insbesondere für die Anreizregulierung und die Entgeltgenehmigung. § 110 EnWG und weitere Normen des Energiewirtschaftsgesetzes sehen spezielle Vorschriften zu geschlossenen Verteilernetzen vor.
Für die Antragstellung müssen neben dem unten stehenden Erhebungsbogen weitere Unterlagen in elektronischer Form an die Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur übermittelt werden. Hierzu muss vorher eine Organisationsnummer und ein Passwort von der Bundesnetzagentur vergeben werden. Mit dem Excel-Formular "Organisationsnummervergabe" können Sie die notwendige Organisationsnummer bei der Bundesnetzagentur beantragen.
120120_Organisationsnummervergabe_§110EnWG (xls/34 KB)
Nach Zuteilung der Organisationsnummer durch die Bundesnetzagentur können Sie mit Hilfe des nachfolgenden Erhebungsbogens den Antrag auf Einstufung als geschlossenes Verteilernetz gemäß § 110 EnWG stellen:
120416_Erhebungsbogen_Antrag_§110EnWG (xls/3 MB)
Der ausgefüllte und in der Struktur unveränderte Erhebungsbogen ist zusammen mit allen weiteren elektronischen Unterlagen in einer gesicherten ZIP-Datei per E-Mail an die Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur zu übertragen. Bitte beachten Sie die nachfolgenden Hinweise zum Antragsverfahren gemäß § 110 EnWG:
120120_Antragsverfahren_§110EnWG (pdf/933 KB)
