Leitfaden: Ermittlung von Sonderentgelten (§ 20 Abs. 2 GasNEV)
Konsultation zum Leitfaden der Regulierungsbehörden zur Ermittlung von Sonderentgelten nach § 20 Abs. 2 GasNEV
Nach § 20 Abs. 2 GasNEV können örtliche Verteilernetzbetreiber, abweichend von den Vorgaben des § 18 GasNEV, zur Vermeidung eines Direktleitungsbaus in Einzelfällen ein gesondertes Netzentgelt auf Grundlage der konkret erbrachten gaswirtschaftlichen Leistung berechnen. Durch die Gewährung eines Sonderentgelts kann die Errichtung volkswirtschaftlich möglicherweise ineffizienter Leitungsinfrastrukturen vermieden werden, die zusätzliche Kosten verursachen, ohne einen Zuwachs der Kapazitäten zu bewirken. Der Ausweis eines Sonderentgelts stellt einen Ausnahmetatbestand dar und ist daher an strenge Kriterien zu knüpfen.
Die Regulierungsbehörden der Länder und die Bundesnetzagentur beabsichtigen, einen gemeinsamen Leitfaden zur Ermittlung von Sonderentgelten nach § 20 Abs. 2 GasNEV zu veröffentlichen. Ziel des Leitfadens ist es, eine einheitliche, transparente sowie diskriminierungsfreie Ermittlung von Sonderentgelten zu gewährleisten.
Stellungnahmen zu diesem Leitfaden werden bis zum 09.12.2011 (Posteingang), Stichwort "Leitfaden zu § 20 Abs. 2 GasNEV" per Post an die
Beschlusskammer 9
Herr Bernd Petermann
Postfach 8001
53105 Bonn
erbeten.
Anlage
Leitfaden zu § 20 Abs.2 GasNEV (pdf/82 KB)
