Ausnahmeregelung zur EEG-Vermarktung
Konsultation zur möglichen Verlängerung der Ausnahmeregelung zur EEG-Vermarktung durch die Übertragungsnetzbetreiber (§ 8 AusglMechAV)
Seit dem 01.01.2010 sind die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet, die EEG-Energiemengen am Spotmarkt zu vermarkten. Mit der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung (AusglMechAV) wurde den Übertragungsnetzbetreibern die Möglichkeit zugestanden, in besonderen Ausnahmefällen von der grundsätzlichen Vorgabe einer preisunlimtierten EEG-Vermarktung abzuweichen. Die entsprechende Regelung des § 8 AusglMechAV tritt mit Abschluss des Jahres 2010 außer Kraft.
Die Erfahrungen des ersten Halbjahres 2010 zeigen, dass die Strombörse die zusätzlichen EEG-Mengen bei einer rationalen Preisbildung vollständig aufnehmen konnte. Auch scheinen sich die Übertragungsnetzbetreiber und die Händler- und Kraftwerksseite prozessual so gut auf die neuen EEG-Vermarktungsvorgaben eingestellt zu haben, dass das Auftreten erheblich negativer Börsenpreise im Jahr 2010 bisher nicht zu beobachten war. Betrachtet man diese positiven Entwicklungen der EEG-Vermarktung im ersten Halbjahr, so ergibt sich für die Bundesnetzagentur daraus zunächst kein Bedarf einer Verlängerung der Regelung.
Dennoch wurde insbesondere von den Übertragungsnetzbetreibern der Wunsch nach einer Verlängerung der Ausnahmeregelung des § 8 AusglMechAV bzw. dem Erlass einer modifizierten Nachfolgeregelung an die Bundesnetzagentur herangetragen. Es wird argumentiert, vornehmlich bedingt durch das relativ geringe durchschnittliche Windaufkommen, seien bislang nur sehr moderate negative Börsenpreise aufgetreten. Ob der Börsenpreis in extremen Netzsituationen (viel Wind, wenig Netzlast) ohne die Ausnahmereglung des § 8 AusglMechAV nicht ins Bodenlose falle, sei daher nach wie vor offen.
Die Bundesnetzagentur gibt hiermit Gelegenheit, zum Bedarf einer möglichen Verlängerung der Ausnahmeregelung des § 8 AusglMechAV Stellung zu nehmen.
Falls eine Verlängerung der limitierten EEG-Vermarktung befürwortet wird, sind für die mögliche Modifikation der Regelung für die Bundesnetzagentur insbesondere folgende Fragen interessant:
- An welche Voraussetzungen sollte die Limitierung geknüpft werden ( z.B. derzeitige 60-60-Regelung und/oder Aufruf zur 2. Auktion)?
- Innerhalb welchen Rahmens sollte sich das Preislimit bewegen?
- Wie transparent sollte eine Limitierung erfolgen (z.B. Vorab-Bekanntgabe einer Limitierung bzw. der limitierten Menge oder Bekanntgabe des Rahmens der Limitierung)?
- Welche Vor- und Nachteile sehen Sie in einer schlichten Verlängerung der Regelung nach § 8 AusglMechAV?
Stellungnahmen können an die Bundesnetzagentur per per E-Mail an die Adresse
eeg@bnetza.de
oder per Post an die
Bundesnetzagentur
Referat 605
Postfach 8001
53105 Bonn
übermittelt werden.
Die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen läuft bis zum 16. August 2010.
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