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Bundesnetzagentur


Lizenzen gemäß § 5 PostG

Postlizenz-Hotline

Bei der Bundesnetzagentur in Bonn wurde eine Hotline "Postlizenzen" eingerichtet. Unter der Rufnummer

+49 (0)228 14 5555

werden Ihre Fragen rund um das Thema "Postlizenzen" beantwortet.

Anfragen per E-Mail richten Sie an Ref-317@bnetza.de .

Marktzugang

Postdienstleistungen werden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch private Anbieter erbracht (Art. 87f Abs. 2 Grundgesetz). Die wirtschaftliche Betätigung privater Anbieter ist Ausdruck grundrechtlicher Freiheitsausübung (Berufs- und Gewerbefreiheit). Danach ist grundsätzlich jedermann berechtigt, Postdienstleistungen am Markt anzubieten.

Für das Erbringen bestimmter Postdienstleistungen ist nach dem Postgesetz eine Erlaubnis (Lizenz) erforderlich. Das bedeutet, dass die Postdienstleistung erst erbracht werden darf, nachdem die Lizenz erteilt wurde. Auf die Erteilung einer Lizenz besteht ein Rechtsanspruch, sofern die Lizenzierungsvorausetzungen erfüllt sind. Die Anzahl der Lizenzen insgesamt ist nicht beschränkt. Eine natürliche oder eine juristische Person kann jeweils nur eine Lizenz erhalten.

Lizenzpflichtige Postdienstleistungen

Eine Lizenz benötigt grundsätzlich, wer Briefsendungen - das sind adressierte schriftliche Mitteilungen - bis 1.000 Gramm gewerbsmäßig für andere befördert, d.h. einsammelt, weiterleitet oder ausliefert (Lizenzpflicht).

Wer Briefsendungen bis 1.000 Gramm befördert, ohne die dafür erforderliche Lizenz zu besitzen, handelt ordnungswidrig. Diese Handlung kann mit einer Geldbuße von bis zu 500.000,- Euro geahndet werden.

Zur Beantragung einer Postlizenz sollte das nachfolgende Formular verwendet werden.

Ausgefüllte und unterschriebene Anträge können per Mail an Ref-317@bnetza.de, per Fax an +49 (0)228 14 6317 oder per Brief an die Bundesnetzagentur, Referat 317, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn übersandt werden.

Im Lizenzantrag soll der Antragsteller genaue Angaben zu seiner Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit machen. Außerdem sind Angaben zum Umfang des beabsichtigten Dienstleistungsumfangs, zur Durchführung der förmlichen Zustellung (Antrag auf Befreiung von dieser Verpflichtung oder Entgeltantrag) sowie zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen in seinem Unternehmen unbedingt erforderlich. Ferner sollte der Antragsteller noch angeben, ab wann die lizenzpflichtige Tätigkeit aufgenommen werden soll.

Zusätzlich zum Lizenzantrag werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Kopie der Gewerbeanmeldung (bei natürlichen Personen, z.B. Einzelfirma, GbR usw.) oder
  • Auszug aus dem Handelsregister (bei juristischen Personen, z.B. AG, GmbH usw.)
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (bitte unbedingt Geschäftszeichen 317 angeben)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister gemäß § 150 Gewerbeordnung (bitte unbedingt Geschäftszeichen 317 angeben)
  • aktuelle Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis (zu beantragen beim jeweils zuständigen Amtsgericht)
  • SCHUFA-Verbraucherauskunft mit Angabe des Basisscore-Wertes (zu beantragen unter schufa.de oder bei der für Ihren Bereich zuständigen SCHUFA-Geschäftsstelle)
  • Geschäftsplan, der die geplante Entwicklung für die nächsten fünf Jahre darstellt (sogenannter Businessplan, dieser muss mindestens die Darstellung der Geschäftsidee, die Marketing- und Vertriebsstrategie sowie die Finanzplanung für die nächsten fünf Jahre beinhalten.)

Abhängig von der Unternehmensform können weitere Nachweise erforderlich sein. In einem solchen Fall wird der Antragsteller im Antragsverfahren zeitnah informiert.

Lizenzantrag (pdf/364 KB) (ausfüllbar, Acrobat Reader erforderlich)

(bitte ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und per Fax an +49 (0)228 14 6317 oder per Brief an die Anschrift der Bundesnetzagentur absenden)

Anzeigepflicht gemäß § 36 Postgesetz

Wer Postdienstleistungen erbringt, ohne einer Lizenz zu bedürfen, hat die Aufnahme, Änderung und Beendigung des Betriebs bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen.

Anzeigepflichtige Tätigkeiten sind

  • Beförderung von Briefsendungen bis 1000 Gramm, wenn diese Tätigkeit im Auftrag eines Lizenznehmers (als Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe) erfolgt
  • Beförderung von Briefsendungen über 1000 Gramm
  • Beförderung von adressierten Paketen bis 20 kg
  • Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitungen oder Zeitschriften
  • Kurierdienst gemäß § 5 PostG

Ein Vordruck zur Anzeige mit weiteren Informationen steht nachfolgend zum Download bereit.

(bitte ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und per Fax an +49 (0)228 14 6317 oder per Brief an die Anschrift der Bundesnetzagentur absenden)

Anzeige gemäß § 36 PostG (pdf/201 KB) (ausfüllbar, Acrobat Reader erforderlich)

Anzeigepflicht gemäß § 7 Abs. 3 PostG

Ist einer Kapitalgesellschaft (Aktiengesellschaft, Europäische Gesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft) eine Lizenz erteilt, so hat jeder, der Aktien oder Geschäftsanteile der Gesellschaft erwirbt und hierdurch mehr als zehn vom Hundert der Aktien oder Geschäftsanteile der Gesellschaft verfügt, dies der Regulierungsbehörde (Bundesnetzagentur) unverzüglich anzuzeigen.

Ein Vordruck zur Anzeige steht nachfolgend zum Download bereit.

Anzeige_7_3 (pdf/527 KB) (ausfüllbar, Acrobat Reader erforderlich)

(bitte ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und per Fax an +49 (0)228 14 6317 oder per Brief an die Anschrift der Bundesnetzagentur absenden)

Informationen zu Lizenzen für Postdienstleistungen

Postanschrift:
Bundesnetzagentur
Referat 317
Postfach 80 01
53105 Bonn

Stand: 07.10.2011

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