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Anerkennung von Prüf- und Bestätigungsstellen

Einzelheiten zur Anerkennung von Prüf- und Bestätigungsstellen gemäß § 16 Abs. 5 der Signaturverordnung (SigV)

Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen als zuständige Behörde gem. § 3 des Signaturgesetzes (SigG) veröffentlicht gemäß § 16 Abs. 5 der Signaturverordnung (SigV) im Bundesanzeiger Einzelheiten zu den Anforderungen für die Anerkennung von Bestätigungsstellen für Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen (§ 15 Abs. 7Satz 1 oder § 17 Abs. 4 Satz 1 SigG) und Prüf- und Bestätigungsstellen für Sicherheitskonzepte von Zertifizierungsdiensteanbietern (§ 15 Abs. 2 SigG) gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 SigG. Diese Anforderungen richten sich nach § 16 Abs. 1 bis 4 SigV und den Mindestkriterien nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die gemeinschaftlichen Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (1999/93/EG).


Aktuelle Fassung:

Bekanntmachung von Einzelheiten zur Anerkennung von Prüf- und Bestätigungsstellen vom 14.12.2010 (pdf/19 KB)


Historie:

Richtschnur für die Anerkennung von Stellen als Prüf- und Bestätigungsstellen nach dem SigG (pdf/11 KB), Stand Mai 2001, ersetzt durch die Bekanntmachung von Einzelheiten zur Annerkennung von Prüf- u. Bestätigungsstellen vom 16.08.2007

Bekanntmachung zur Anerkennung von Prüf- und Bestätigungsstellen (pdf/22 KB), Stand 16.08.2007, ersetzt durch die Veröffentlichung von Einzelheiten zu den Anforderungen nach § 16 Abs. 1 bis 4 der Signaturverordnung und den Mindestkriterien nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 1999/93/EG vom 10. Dezember 2010


Stand: 23.11.2010

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