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Amateurfunk

Informationen zum Amateurfunkdienst

Allgemeines

Der Amateurfunkdienst bietet Funkamateuren die Möglichkeit, weltweiten Funkverkehr mit anderen Funkamateuren durchzuführen. Für die Teilnahme am Amateurfunkdienst gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher technischer Möglichkeiten. Auch selbst gebaute oder technisch veränderte Funkgeräte dürfen unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften verwendet werden.

Der Empfang von Amateurfunksendungen sowie der Besitz von Amateurfunkgeräten ist in Deutschland jedermann gestattet. Die Teilnahme am Amateurfunkdienst (Senden) erfordert jedoch besondere Kenntnisse und eine Zulassung mit personengebundener Rufzeichenzuteilung. Die Bundesnetzagentur führt deshalb Amateurfunkprüfungen durch und bescheinigt den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse durch Erteilung von Amateurfunkzeugnissen und Prüfungsbescheinigungen. Mit dem Amateurfunkzeugnis oder der entsprechenden Prüfungsbescheinigung kann dann die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst beantragt werden.

Die nationale Rechtsgrundlage für den Amateurfunkdienst in Deutschland bilden das Amateurfunkgesetz (AFuG) und die Amateurfunkverordnung (AFuV) einschließlich der Ersten Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung. International wird der Amateurfunkdienst durch die Bestimmungen der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) und der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) geregelt. Einzelheiten zu internationalen Regelungen mit Bedeutung für den Amateurfunkdienst sind unter dem Punkt weitere Informationen zu finden.

Amateurfunkprüfungen / Amateurfunkzeugnisse

Amateurfunkprüfungen werden für den Erwerb der Amateurfunkzeugnisse der Klassen A und E als Erstprüfungen, Wiederholungsprüfungen oder als Zusatzprüfungen Klasse E nach A durchgeführt. Außerdem gibt es die Möglichkeit einer freiwilligen Morseprüfung.

Voraussetzung zur Teilnahme an einer Amateurfunkprüfung sind ein entsprechender

Antrag auf Zulassung zur Amateurfunkprüfung (pdf/49 KB)

und die Entrichtung der erforderlichen Gebühr. Für die Teilnahme an einer Zusatzprüfung Klasse E nach A ist außerdem das Amateurfunkzeugnis der Klasse 3 oder E – oder eine von der Bundesnetzagentur als entsprechend anerkannte ausländische Prüfungsbescheinigung oder Genehmigung erforderlich. Bei Minderjährigen wird zudem immer das Einverständnis der Erziehungsberechtigten benötigt.

Für den Erwerb eines Amateurfunkzeugnisses müssen die Prüfungsteile "Technische Kenntnisse", "Betriebliche Kenntnisse" und "Kenntnisse von Vorschriften" erfolgreich abgelegt werden. Die Inhalte und Anforderungen der Prüfungsteile unterscheiden sich bei den Klassen A und E nur im Prüfungsteil "Technische Kenntnisse". Hier werden für die Klasse E (Einsteigerklasse) die wesentlichen Grundzüge gefordert, für die Klasse A (Fortgeschrittene) sind dagegen umfangreiche technische Kenntnisse erforderlich.

Informationen zu Einzelheiten der Amateurfunkprüfungen sind in den Amtsblattverfügungen der Regulierungsbehörde bzw. der Bundesnetzagentur zu finden. Die Prüfungsinhalte und Prüfungsanforderungen sind außerdem in Fragenkatalogen veranschaulicht, die bei der

Bundesnetzagentur
Außenstelle Erfurt
Druckschriftenversand
Zeppelinstrasse 16
99096 Erfurt

Tel:  0361/7398-272
Fax: 0361/7398-184
E-Mail: Druckschriften.Versand@bnetza.de
erhältlich sind.

Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst

Die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst beinhaltet die Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens und wird auch oft als "Amateurfunklizenz", "Amateurfunkgenehmigung" oder "Amateurfunkzulassung" bezeichnet. Sie berechtigt den Funkamateur zur Nutzung der in Anlage 1 der AFuV ausgewiesenen Frequenzbereiche unter Einhaltung der dafür festgelegten Nutzungsbestimmungen nach Maßgabe der aus seiner Zulassung ersichtlichen Zeugnisklasse.

In diesem Rahmen dürfen die Inhaber einer Amateurfunkzulassung der Klasse E auch Funkbetrieb in einigen Kurzwellenbändern mit eingeschränkter Senderleistung durchführen. Inhaber einer Amateurfunkzulassung der Klasse A dürfen hingegen Funkbetrieb in allen für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzbereichen bis hin zur maximal zulässigen Senderleistung durchführen. Dabei sind u.a. auch die Regelungen der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) zu beachten.

Eine Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst wird dem Inhaber eines entsprechenden Amateurfunkzeugnisses auf Antrag erteilt. Sie kann aber auch auf Grund einer entsprechenden ausländischen Amateurfunkgenehmigung oder Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung erteilt werden. Antragsformulare dazu sind über diese Internetseite herunterladbar oder bei den Außenstellen der Bundesnetzagentur erhältlich.

Weitere Rufzeichenzuteilungen

Neben dem personengebundenen Rufzeichen können einem Funkamateur für bestimmte Zwecke auf Antrag weitere Rufzeichen zugeteilt werden. Zur Beantragung von Klubstationsrufzeichen oder von Rufzeichenzuteilungen für den Betrieb von fernbedienten oder automatisch arbeitenden Amateurfunkstellen gemäß § 13 Abs. 1 der AFuV sind Formblätter erforderlich, die über diese Internetseiten oder bei den Außenstellen der Bundesnetzagentur erhältlich sind. Für die Beantragung eines Ausbildungsrufzeichens genügt ein formloser Antrag bei der Bundesnetzagentur, in dem u.a. das personengebundene Rufzeichen und die in der Zulassungsurkunde angegebene Zuteilungsnummer genannt werden sollten.

Amateurfunk während Besuchsreisen

Viele Staaten, einschließlich Deutschland, gestatten ausländischen Funkamateuren mit einer gültigen CEPT-Amateurfunkgenehmigung die Ausübung von Amateurfunk bei Aufenthalten auf ihrem Territorium für einen Zeitraum von bis zu 3 Monaten. Ähnliches gibt es auch für ausländische Funkamateure mit einer gültigen CEPT-Novice-Amateurfunkgenehmigung. Die Einzelheiten hierzu sind in der CEPT-Empfehlung T/R 61-01, der ECC-Empfehlung (05)06 und in den zu deren Umsetzung veröffentlichten Amtsblattverfügungen zu finden.

Ausländische Funkamateure, die nicht unter eine der vorstehend genannten Empfehlungen bzw. Regelungen fallen, benötigen für die Teilnahme am Amateurfunkdienst in Deutschland eine speziell für sie ausgestellte Gastzulassung, die für die Dauer von bis zu drei Monaten erteilt wird. Ansprechpartner für die Gastzulassungen ist die Bundesnetzagentur, Außenstelle Mülheim, Postfach 10 03 51, 45403 Mülheim, E-Mail: KOEL10-Postfach@bnetza.de

Antragsformulare für Kurzzeitzulassungen zur Teilnahme am Amateurfunkdienst in Deutschland sind über diese Internetseite oder bei der Außenstelle Mülheim erhältlich. Langzeitzulassungen für Aufenthalte von mehr als drei Monaten sind bei der für den Aufenthaltsort zuständigen Außenstelle der Bundesnetzagentur zu beantragen.

Gebühren / Beiträge

Für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Amateurfunkzeugnissen, Amateurfunkzulassungen und Rufzeichenzuteilungen werden einmalige Gebühren gemäß Anlage 2 der AFuV erhoben. Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst müssen außerdem jährliche Beiträge gemäß der Frequenzschutzbeitragsverordnung (FSBeitrV) entrichten.

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Stand: 30.08.2010

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