Antragsverfahren Betreiberkennzahlen
Amtsblatt-Nr. 12, Mitteilung 327/2008 v. 02.07.2008
1. Rechtsgrundlage
Der Nummernplan für Betreiberkennzahlen ist in Form einer Allgemeinverfügung gesondert festgelegt (siehe Verfügung Nr. 43/2008 vom 02.07.2008) und bildet die Grundlage der Zuteilung und der Nutzung.
Nach § 66 Abs. 1 Satz 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) i. V. m. § 4 Telekommunikations-Nummerierungsverordnung (TNV) (BGBl. I Nr. 5 vom 14.02.2008, S.141 ff.) teilt die Bundesnetzagentur Nummern an Betreiber von Telekommunikationsnetzen, Anbieter von Telekommunikationsdiensten und Endnutzer zu. Nach § 5 Abs. 1 TNV kann die Bundesnetzagentur für Anträge auf Nummernnutzung insbesondere eine bestimmte Antragsform festlegen.
2. Antragsform
Für einen Antrag auf Zuteilung einer Betreiberkennzahl ist das Antragsformular der Bundesnetzagentur zu verwenden (siehe Anlage).
Die Anträge sind zu senden an die
Bundesnetzagentur
Nummernverwaltung
Postfach 8001
55003 Mainz
bzw.
Bundesnetzagentur
Nummernverwaltung
Canisiusstraße 21
55122 Mainz.
3. Bearbeitung der Anträge
Bei persönlicher Abgabe eines Antrags wird von der Bundesnetzagentur das Eingangsdatum an Arbeitstagen von Montag bis Donnerstag von 7.30 Uhr bis 16.15 Uhr und Freitag von 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr mit einem Eingangsstempel bestätigt.
Die Bearbeitung der Anträge richtet sich grundsätzlich nach der Reihenfolge ihres Eingangs (Eingangsstempel der Bundesnetzagentur). Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Antrag vollständig vorliegt. Alle im Laufe eines Tages eingehenden Anträge gelten als zeitgleich eingegangen.In den Hausbriefkasten der Bundesnetzagentur eingeworfene Anträge gelten als am nächsten Arbeitstag eingegangen.
Liegen mehrere zeitgleich eingegangene Anträge vor, werden Antragsteller, die keinem Unternehmensverbund angehören, der bereits über mindestens eine Betreiberkennzahl verfügt, auf Wunsch vorrangig berücksichtigt, sofern sie sich verpflichten, die Betreiberkennzahl sofort durch schriftliche Erklärung an die Bundesnetzagentur zurückzugeben, sobald sie oder ein Rechtsnachfolger einem Unternehmensverbund angehört, der bereits über mindestens eine Betreiberkennzahl verfügt. Zu einem Unternehmensverbund gehören gemäß § 3 Nr. 29 TKG die nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen verbundenen Unternehmen.
Wenn mehrere gleichrangige Antragsteller die Zuteilung der gleichen Betreiberkennzahl zeitgleich beantragen, entscheidet das Los über die Zuteilung der Betreiberkennzahl. Im Losverfahren unterlegenen Antragstellern wird entsprechend ihrem Antrag eine Betreiberkennzahl aus dem noch zur Verfügung stehenden Nummernraum zugeteilt.
Einem Antragsteller/Unternehmen wird nur eine Betreiberkennzahl zugeteilt.
Jede Antragsbearbeitung ist gebührenpflichtig. Unvollständige Anträge werden abgelehnt.
4. Inkrafttreten
Die Regelungen dieser Mitteilung werden ab dem 23.07.2008 angewendet.
Hinweis:
Laut Auskunft der Deutschen Telekom AG können sich Unternehmen bezüglich einer Absichtserklärung zur vertraglichen Vereinbarung einer Zusammenschaltung an die folgende Stelle wenden:
Deutsche Telekom AG
Zentrum Wholesale
Anfragemanagement BD 5
Dernburgstr. 50
14057 Berlin
Telefon: 0800 330 8365
Telefax: 0800 330 8366
Antragsverfahren Betreiberkennzahlen (pdf/27 KB)
Amtbl.-Nr. 12, Mitteilung 327/2008 v. 02.07.2008
Antrag auf Zuteilung einer Betreiberkennzahl (pdf/27 KB)
