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Zuteilungsregeln

Regeln für die Zuteilung von Rufnummern für Nutzergruppen

1. Nummernart

Gegenstand dieser Regeln ist die Zuteilung von Rufnummern für Nutzergruppen (NG). Die Zuteilung von Rufnummern an NG erfolgt in Form von Rufnummernblöcken (RNB).


2. Nummernraum

RNB für NG belegen im Nummernraum des öffentlichen Telefonnetz/ISDN den Teilbereich (0)18; sie beginnen mit der Ziffernfolge 18, der das Prefix (0) vorangestellt wird.

Der RNB einer NG wird durch eine mit 18 beginnende Kennzahl oder durch mehrere mit 18 beginnende Kennzahlen identifiziert. Eine Kennzahl (Kz) besteht aus der Ziffernfolge 18 und einer Nutzerkennung (zwei- bis siebenstellig). An eine Kz schließt sich eine zwei- bis siebenstellige Endeinrichtungsnummer an.

Rufnummern aus dem Nummernraum der Kz für NG sind somit folgendermaßen strukturiert:

PrefixZiffernfolge 18Nutzerkennung
(2 bis 7 Stellen)
Endeinrichtungsnummer
(2 bis 7 Stellen)
Kennzahl 
Nationale Rufnummer (11 Stellen)


Die Länge der Endeinrichtungsnummer bestimmt sich dabei durch die Stellenzahl der nationalen Rufnummer abzüglich zwei Stellen für die Ziffernfolge 18 und der Anzahl der Stellen für die Nutzerkennung.

Länge der NutzerkennungLänge der Endeinrichtungsnummer
2-stellig7 Stellen
3-stellig6 Stellen
4-stellig5 Stellen
5-stellig4 Stellen
6-stellig3 Stellen
7-stellig2 Stellen


3. Bestimmung der Größe eines RNB für eine NG

3.1 Grundsätze

Die Größe eines zuzuteilenden RNB richtet sich entweder

  • nach der Anzahl der insgesamt zu adressierenden Endeinrichtungen (Methode 1), oder
  • nach den von bestehenden Telekommunikationsanlagen (TK-Anlagen) in Anspruch genommenen RNB (Methode 2).

Die NG bestimmt, ob die Größe des RNB nach Methode 1 oder nach Methode 2 ermittelt wird.


3.2 Methode 1

Als Zahl der zu adressierenden Endeinrichtungen einer NG wird die um 50 % erhöhte Zahl der vom Antragsteller pro Lokation nachgewiesenen Büroarbeitsplätze zugrundegelegt, es sei denn, daß der Antragsteller seinen Bedarf nach Endeinrichtungsnummern auf anderem Wege nachweist (nachgewiesener Bedarf). Wenn der Antragsteller eine Steigerung seines Bedarfs erwartet, kann ein Zuschlag von bis zu 100 % auf den nachgewiesenen Bedarf gewährt werden.

Die Größe des RNB für eine Lokation ergibt sich durch Aufrundung des so ermittelten Bedarfs auf die nächste durch 10, 100, 1.000 oder 10.000 ganzzahlig teilbare Zahl, abhängig von der Stellenzahl des RNB.

Die Größe des RNB für eine NG ergibt sich durch Aufsummierung der RNB für die einzelnen Lokationen, aufgerundet auf den nächsten RNB mit 100, 1.000, 10.000, 100.000, 1.000.000 oder 10.000.000 Rufnummern.


3.3 Methode 2

Die Größe des RNB für eine NG ergibt sich durch die Aufsummierung der bislang von den einzelnen TK-Anlagen in Anspruch genommenen RNB, aufgerundet auf den nächsten RNB mit 100, 1.000, 10.000, 100.000, 1.000.000, 1.000.000 oder 10.000.000 Rufnummern.

4. Zuteilungsgrundlage

Die Zuteilung eines RNB für eine NG erfolgt auf der Grundlage des § 43 Telekommunikationsgesetz vom 25.07.1996 BGBl. I, S.1120 (TKG) gemäß diesen Regeln. Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen kann Änderungen dieser Regeln vornehmen, wenn sich dies als erforderlich erweist. Die Zuteilung eines RNB begründet ein durch das TKG und diese Zuteilungsregeln beschränktes Nutzungsrecht.


5. Antragsberechtigte

Bis zum 30.09.1997 sind nur Geschlossene Benutzergruppen antragsberechtigt.

Ab dem 01.10.1997 sind beliebige Gruppen natürlicher oder juristischer Personen antragsberechtigt, wobei Zuteilungen an Nutzergruppen, die keine Geschlossene Benutzergruppen sind, erst zum 01.01.1998 wirksam werden können.


6. Antragsverfahren

6.1 Antragsform und Einreichungsadresse

Ein Antrag auf Zuteilung eines RNB kann gestellt werden bei der

 

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Nummernverwaltung
Postfach 80 01
55003 Mainz


bzw.

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Nummernverwaltung
Canisiusstr. 21
55122 Mainz


Dabei ist das Antragsformular (Antrag auf Zuteilung von Rufnummern für Nutzergruppen) zu verwenden.

Ein Antrag kann frühestens 90 Kalendertage vor dem Datum gestellt werden, zu dem die Zuteilung wirksam werden soll.


6.2 Bearbeitung der Anträge

Die Bundesnetzagentur teilt einer NG einen RNB zu. Die Größe des RNB wird auf der Grundlage der Angaben des Antragstellers gemäß Abschnitt 3 ermittelt. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf einen bestimmten RNB. Unvollständige Anträge werden abschlägig beschieden.


6.3 Bearbeitungsfrist

Die Zuteilung eines RNB erfolgt in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eingang des Antrages.

7. Auflagen

7.1 Verwendung des Rufnummernblocks

  • a) Die NG darf den ihr zugeteilten RNB nicht an Dritte übertragen.
  • b) Die NG muß den RNB innerhalb von 90 Kalendertagen nach Wirksamwerden der Zuteilung nutzen.
  • c) Die vorgegebene Rufnummernlänge von elf Ziffern ist grundsätzlich einzuhalten. Kürzere Rufnummern dürfen nur für Abfragestellen (Zentralen) verwendet werden.


7.2 Informationspflichten

Die NG muß der Bundesnetzagentur den Wechsel zu einem anderen Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen unter Angabe des Zeitpunktes, zu dem der Wechsel erfolgen soll, anzeigen. Der Zeitpunkt und der Name des neuen Anbieters müssen der Bundesnetzagentur mindestens 7 Kalendertage vor dem beabsichtigten Wechsel bekannt gemacht werden.


7.3 Rückgabepflichten

Die NG muß den ihr zugeteilten RNB umgehend zurückgeben, wenn sie diesen nicht mehr benötigt.

8. Rufnummernänderungen

Die Durchführung von Rufnummernänderungen regelt § 43 Abs. 4 TKG.

9. Widerruf

Die Zuteilung eines RNB kann von der Bundesnetzagentur widerrufen werden,

  • wenn bekannt wird, daß dem Antragsteller ein RNB auf der Grundlage falscher Angaben zugeteilt wurde, oder
  • gegen die Auflagen nach Punkt 7 verstoßen wird.

Die Bundesnetzagentur hört die NG vor einem beabsichtigten Widerruf an.

10. Wiederverwendung freigewordener Rufnummernblöcke

Durch Rückgabe, Änderungen oder Widerruf freigewordene RNB werden von der Bundesnetzagentur in der Regel frühestens nach sechs Monaten wieder neu zugeteilt.

11. Gebühren

Die Zuteilung von RNB erfolgt gegen Gebühr. Grundlage für die Erhebung einer Gebühr ist eine Rechtsverordnung gem. § 43 Abs. 3 TKG. Die Gebührenfestsetzung ergeht in einem gesonderten Bescheid.


Regeln für die Zuteilung von Rufnummern für Nutzergruppen (pdf/20 KB)

Stand: 23.11.2005

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