Zuteilungsregeln
Regeln für die Zuteilung von Persönlichen Rufnummern
- 1. Nummernart
- 2. Nummernraum
- 2.1 Struktur
- 2.2 Vanity-Nummern
- 3. Zuteilungsgrundlage
- 4. Antragsberechtigte
- 5. Antragsverfahren
- 5.1 Beantragung von Rufnummern
- 5.2 Bearbeitung der Anträge
- 5.3 Bearbeitungsfrist
- 6. Auflagen
- 6.1 Verwendung der Rufnummer
- 6.2 Rückgabepflichten
- 6.3 Informationspflichten
- 7. Widerruf und Rücknahme einer Zuteilung
- 8. Wiederverwendung freigewordener Rufnummern
- 9. Verzeichnisse
- 10. Gebühren
- 11. In-Kraft-Treten
Regeln für die Zuteilung von Persönlichen Rufnummern (pdf/50 KB)
1. Nummernart
Gegenstand dieser Regeln ist die Zuteilung von Persönlichen Rufnummern (PR), die mit der Ziffernfolge (0)700 beginnen.
PR im Sinne dieser Regeln sind Rufnummern, die mit einer bundesweit einheitlichen Dienstekennzahl beginnen und durch die grundsätzlich ein Zugang zu und von allen Telekommunikationsnetzen unter einer Rufnummer - unabhängig vom Standort, vom Endgerät, von der Übertragungsart (Kabel/Funk) und von der Technologie - möglich ist.
PR sollen nicht verwendet werden, wenn durch die Nutzung der Rufnummer Massenverkehr zu erwarten ist, der Netzüberlastungen verursachen kann.
2. Nummernraum
2.1 Struktur
PR belegen den Teilbereich (0)700 in dem durch die Empfehlung E.164 der Internationalen Fernmeldeunion definierten nationalen Nummernraum für öffentliche Telefonnetze; sie beginnen mit der Dienstekennzahl 700, der das Prefix (0) vorangestellt wird.
An die Dienstekennzahl schließt sich eine achtstellige Teilnehmerrufnummer an.
PR sind somit folgendermaßen strukturiert:
| Prefix | Nationale Rufnummer (11 Stellen) | |
| 0 | Dienstekennzahl 700 | Teilnehmerrufnummer (8 Stellen) |
Die Dienstekennzahl 701 dient als Reserve.
2.2 Vanity-Nummern
Der Abdruck von Buchstaben auf der Tastatur von Endeinrichtungen eröffnet die Möglichkeit, Nummern zu beantragen, bei denen die alphanumerische Umsetzung der Teilnehmerrufnummer einen bestimmten Namen oder Begriff ergibt oder enthält (Vanity-Nummern). Wenn der Name oder Begriff aus mehr als acht Buchstaben besteht, gilt die Teilnehmerrufnummer als Vanity-Nummer, deren alphanumerische Umsetzung die ersten acht Buchstaben ergibt. Nach der Empfehlung E.161 der Internationalen Fernmeldeunion werden Ziffern und Buchstaben wie folgt zugeordnet:
| 1 | 2 A B C | 3 D E F |
| 4 G H I | 5 J K L | 6 M N O |
| 7 P Q R S | 8 T U V | 9 W X Y Z |
| 0 |
3. Zuteilungsgrundlage
PR sind Nummern im Sinne des § 3 Nr. 18 Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22.06.2004 (BGBl. I S. 1190).
Die Zuteilung einer PR erfolgt auf der Grundlage von § 66 TKG nach diesen Regeln.
Die Zuteilung einer PR begründet ein Nutzungsrecht im Sinne des § 66 TKG.
Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen kann Änderungen dieser Regeln vornehmen, wenn sich dies als erforderlich erweist.
4. Antragsberechtigte
Antragsberechtigt ist jeder, der die Einrichtung einer PR bei einem Betreiber eines Telekommunikationsnetzes beauftragen will. Die Beauftragung kann direkt beim Betreiber des Telekommunikationsnetzes oder indirekt über einen Diensteanbieter erfolgen.
Antragsteller mit einer Auslandsadresse müssen einen Empfangsbevollmächtigten mit einer Inlandsadresse angeben. Sofern eine diesbezügliche Angabe fehlt, werden diese Anträge nicht berücksichtigt. Der Antragsteller wird hierüber informiert.
5. Antragsverfahren
5.1 Beantragung von Rufnummern
Für die Antragstellung ist das von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zur Verfügung gestellte Antragsformular zu verwenden. Das Antragsformular wird ab dem 01.10.2004 unter http://www.bnetza.de bereitgestellt. Außerdem kann es ab dem 01.10.2004 bei der unten angegebenen Adresse angefordert werden. Wie das Antragsformular auszufüllen ist, wird in einem gesonderten "Hinweisblatt 0700" erläutert, welches unter o. g. Internetadresse bereitgestellt wird.
Im Antrag kann angegeben werden, zu welchem Datum die Zuteilung wirksam werden soll (Wirksamkeitsdatum).
Dabei ist folgendes zu beachten:
- Das Wirksamkeitsdatum darf nicht mehr als 90 Tage nach dem Eingangsdatum des Antrags liegen.
- Bei Anträgen, die sich auf freigewordene Rufnummern beziehen (vergleiche Abschnitt 8) darf das Wirksamkeitsdatum nicht vor dem Stichtag gemäß Abschnitt 9 lit. b) und nicht mehr als 90 Tage nach diesem Stichtag liegen.
Hinweis: Ist kein Wirksamkeitsdatum angegeben, wird angenommen, dass die Zuteilung zum frühestmöglichen Termin wirksam werden soll. Anträge mit einem unzulässigen Wirksamkeitsdatum sowie Anträge auf freigewordene Rufnummern, die vor dem Stichtag eingehen, ohne dass ein Wirksamkeitsdatum angegeben ist, werden nicht berücksichtigt. Der Antragsteller wird hierüber informiert.
Der Antrag ist an folgende Postadresse oder Telefaxnummer zu senden bzw. persönlich abzugeben:
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
ASt Mülheim
Nummernverwaltung
Postfach 10 03 51
45403 Mülheim
bzw.
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
ASt Mülheim
Nummernverwaltung
Aktienstrasse 1-7
45473 Mülheim
bzw.
Telefax: 0180 3 110900 (Festnetzpreis 9ct/min; Mobilfunkpreise maximal 42ct/min).
Die persönliche Abgabe bei der oben genannten Adresse ist an Arbeitstagen von montags bis donnerstags von 8.00 Uhr bis 16.15 Uhr und freitags von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr möglich.
Hinweis: Die Anträge werden maschinell gelesen. Es wird daher gebeten, Anträge möglichst maschinell auszufüllen.
Wenn ein Antragsteller zeitgleich mehrere Anträge stellt, darf ein und dieselbe Rufnummer nur in einem Antrag als Wunschrufnummer genannt werden. Sofern mehrere zeitgleiche Anträge mit derselben Wunschrufnummer eingehen, wird der zuerst bearbeitete Antrag berücksichtigt. Alle übrigen Anträge werden nicht berücksichtigt. Der Antragsteller wird hierüber informiert.
5.2 Bearbeitung der Anträge
Die Bearbeitung der Anträge richtet sich nach der Reihenfolge ihres Eingangs. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Antrag vollständig vorliegt.
Per Post eingegangene Anträge gelten als um 12.00 Uhr eingegangen. Bei per Telefax eingegangenen Anträgen ist der im Empfangsbericht protokollierte Zeitpunkt des Empfangsbeginns maßgeblich. Bei persönlich abgegebenen Anträgen ist der Zeitpunkt des Empfangs maßgeblich. Bei der Entscheidung über die zuzuteilende Rufnummer wird zunächst nur die Wunschrufnummer betrachtet.
Wenn mehrere Antragsteller die Zuteilung derselben Rufnummer zeitgleich beantragen, werden wie folgt Bevorrechtigungen eingeräumt:
Rang 1: Eingetragenes Schutzrecht Bei der beantragten Rufnummer handelt es sich um eine Vanity-Nummer und der Antragsteller hat ein eingetragenes Schutzrecht an einem mittels der Teilnehmerrufnummer darstellbaren Begriff. Wenn eine Marke oder eine geschützte geschäftliche Bezeichnung aus mehr als sechs Buchstaben besteht, gilt die Bevorrechtigung für die Teilnehmerrufnummer, der die alphanumerische Umsetzung der ersten sechs Buchstaben entspricht. Die Bevorrechtigung gilt auch, wenn eine Marke oder eine geschützte geschäftliche Bezeichnung nicht aus einer Umsetzung gemäß Abschnitt 2.2 hervorgeht, sondern unmittelbar einer bestimmten, in der Rufnummer enthaltenen Ziffernfolge entspricht. Zum Nachweis des Schutzrechtes ist dem Antrag eine aussagekräftige Urkunde oder Bescheinigung beizufügen.
Rang 2: Namensrecht Bei der beantragten Rufnummer handelt es sich um eine Vanity-Nummer und der Antragsteller hat im Sinne des § 12 BGB ein Namensrecht an einem mittels der Nummer darstellbaren Namen. Besteht der Name aus mehr als sechs Buchstaben, gilt die Bevorrechtigung für die Teilnehmerrufnummer, der die alphanumerische Umsetzung der ersten sechs Buchstaben entspricht. Zum Nachweis des Namensrechtes ist dem Antrag eine aussagekräftige Unterlage beizufügen.
Hinweis: Anträge, bei denen angegeben ist, dass eine Bevorrechtigung vorliegt und denen keine entsprechenden Nachweise beigefügt sind, gelten als Anträge ohne Bevorrechtigung. Die Bevorrechtigung von eingetragenen Schutzrechten vor Namensrechten erfolgt unbeschadet der materiell-rechtlichen Rangfolge von Namens- und Schutzrechten nach den spezialgesetzlichen Regelungen.
Wenn mehrere gleichberechtigte Antragsteller die Zuteilung derselben Rufnummer zeitgleich beantragen, entscheidet ein elektronisches Losverfahren über die Zuteilung der Rufnummer.
Bei Antragstellern, die ihre Wunschrufnummer nicht zugeteilt bekommen, weil
- ihnen gegenüber mindestens ein anderer Antragsteller bevorrechtigt ist oder
- einem anderen Antragsteller die Rufnummer zugelost ist oder
- einem anderen Antragsteller die Rufnummer zugeteilt ist, weil dessen Antrag frühzeitiger vorlag,
wird - nachdem alle zum gleichen Zeitpunkt eingegangenen Wunschrufnummern zugeteilt wurden - der erste Ersatzwunsch berücksichtigt und wie oben beschrieben bearbeitet. Dieses Verfahren wird entsprechend bis zum vierten Ersatzwunsch fortgesetzt.
Kann weder die Wunschrufnummer noch einer der Ersatzwünsche zugeteilt werden, so wird dem Antragsteller eine beliebige Rufnummer zugeteilt, sofern er dies im Antrag gewünscht hat. Wurde anstelle von Wunschrufnummern die Zuteilung einer beliebigen Nummer nicht gewünscht, so wird der Antrag gebührenpflichtig abgelehnt. Sind im Antrag keine Wunschrufnummern angegeben worden, so wird dem Antragsteller eine beliebige Rufnummer zugeteilt. Das gilt auch in dem Fall, in dem weder eine Wunschrufnummer angegeben wurde noch das Feld beliebige Rufnummer angekreuzt wurde.
Natürlichen Personen werden maximal zwei PR zugeteilt. Für alle anderen Antragsberechtigten ist die Anzahl der Rufnummern, die maximal zugeteilt werden, grundsätzlich nicht beschränkt. Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen kann festlegen, wie viele Rufnummern einem Antragsteller höchstens zugeteilt werden (Obergrenze).
Hinweis: Nach § 16 Verwaltungskostengesetz kann eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden. Geht der Vorschuss nicht fristgerecht ein, wird das Antragsverfahren von Amts wegen eingestellt.
5.3 Bearbeitungsfrist
Die Entscheidung über die Zuteilung einer Rufnummer erfolgt in der Regel innerhalb von sieben Kalendertagen nach Eingang des Antrages.
Dies gilt nicht für Anträge auf Rufnummern, die gemäß Abschnitt 9 erst ab einem Stichtag zuteilbar sind.
6. Auflagen
6.1 Verwendung der Rufnummer
a) Der Antragsteller muss die Einrichtung der Rufnummer direkt oder indirekt über einen Diensteanbieter bei einem Betreiber eines Telekommunikationsnetzes beauftragen und die Rufnummer innerhalb einer Frist von 180 Kalendertagen nach dem Wirksamkeitsdatum nutzen. Eine Rufnummer gilt als genutzt, wenn durch ihre Wahl ein Anschluss im öffentlichen Telefonnetz erreicht werden kann.
Wenn einem Antragsteller mehrere PR zugeteilt wurden, darf keine Endeinrichtung durch mehr als eine dieser Rufnummern erreichbar sein. Temporäre Anrufweiterschaltungen sind zulässig.
b) PR dürfen nur für Dienste im Sinne des Abschnitt 1 dieser Regeln genutzt werden.
c) Das Nutzungsrecht an zugeteilten PR darf nicht rechtsgeschäftlich an Dritte übertragen werden.
Die Nutzung einer Rufnummer durch den Zuteilungsnehmer für Kunden im Rahmen einer Dienstleistung ist zulässig. Voraussetzung dafür ist, dass der Zuteilungsnehmer die Einrichtung der Rufnummer bei einem Betreiber eines Telekommunikationsnetzes beauftragt und er somit der Nutzer im Sinne von Abschnitt 6.1 a) bleibt.
d) Wenn es zu einer Firmenübernahme oder einer Rechtsnachfolge kommt, insbesondere wenn
- eine Rufnummer auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetz übertragen werden soll oder
- eine Rufnummer zwischen einer natürlichen Person und einer juristischen Person, an der die natürliche Person beteiligt ist, übertragen werden soll oder
- der Zuteilungsnehmer verstirbt und ein Erbe die Rufnummer weiter nutzen will,
muss bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen unter Vorlage entsprechender Nachweise (z. B. Kopien von Handelsregisterauszügen oder Gesellschafterverträgen) unverzüglich schriftlich eine Änderung der Zuteilung beantragt werden.
In den genannten Fällen kann die Nummer bis zur Entscheidung über den Änderungsantrag zunächst weiter genutzt werden.
e) Der Handel mit Rufnummern ist unzulässig. Hierzu zählen auch Vereinbarungen, in denen die Rückgabe einer Rufnummer mit einer Gegenleistung an den bisherigen Zuteilungsnehmer verknüpft wird. Ebenso sind Werbe- und Vermarktungsmaßnahmen unzulässig, in denen der Eindruck erweckt wird, dass solche Vereinbarungen möglich sind.
6.2 Rückgabepflichten
Der Antragsteller muss eine Rufnummer, die er nicht mehr nutzt, grundsätzlich umgehend zurückgeben. Die Rückgabe ist schriftlich gegenüber der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zu erklären.
Die Unterbrechung der Nutzung einer Rufnummer ist zulässig, solange die Unterbrechung nicht länger als 365 Tage dauert und die Rufnummer in jedem Kalenderjahr an insgesamt mindestens sieben Kalendertagen genutzt wird.
Ist der Zuteilungsnehmer eine natürliche Person und verstirbt diese, ohne dass ein Erbe die Rufnummer weiter nutzen will, muss die Rufnummer vom Erben bzw. vom Nachlassverwalter zurückgegeben werden. Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst, die Zuteilungsnehmer von PR ist, ohne dass es einen Rechtsnachfolger gibt, muss derjenige, der die Auflösung durchführt, die Rufnummer zurückgeben.
Hinweis: Im Insolvenzverfahren sollte sich der Insolvenzverwalter gegenüber der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen innerhalb von 8 Wochen nach Eröffnung des Verfahrens zur weiteren Nutzungsabsicht bzw. zur Rückgabe der dem insolventen Unternehmen von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zugeteilten Rufnummer(n) erklären. Wird eine Rufnummer zurückgegeben, erlischt mit der Rückgabe das Nutzungsrecht. Die Rückgabe wird nur auf Anforderung schriftlich bestätigt.
6.3 Informationspflichten
a) Der Zuteilungsnehmer muss die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen umgehend und unaufgefordert informieren, wenn sich sein Name oder seine Anschrift geändert hat.
b) Der Zuteilungsnehmer muss der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen auf Anforderung Informationen zur Nutzung der Rufnummer übersenden.
7. Widerruf und Rücknahme einer Zuteilung
Die Zuteilung einer Rufnummer kann von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen außer bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch widerrufen werden, wenn
a) der Zuteilungsnehmer gegen diese Zuteilungsregeln bzw. gegen Auflagen aus dem Zuteilungsbescheid verstößt oder
b) der Zuteilungsnehmer eine Gebühr schuldig bleibt, die für eine Amtshandlung im Zusammenhang mit der Rufnummer erhoben wird (vgl. Abschnitt 10 dieser Regeln) oder
c) der Zuteilungsnehmer weder unter der ihm zugeteilten Rufnummer noch unter der von ihm angegebenen Anschrift erreichbar ist und es unterstellt werden muss, dass einer Auflage nach Abschnitt 6.1 d), 6.2 oder 6.3 a) nicht entsprochen wurde (Unerreichbarkeit). Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen stellt die Unerreichbarkeit 14 Kalendertage nach dem letzten Versuch, den Zuteilungsnehmer zu erreichen, fest oder
d) der Zuteilungsnehmer durch die Art der Nummernnutzung gegen geltendes Recht verstößt oder
e) eine die Rufnummer betreffende Änderung nach § 66 Abs. 2 TKG durchgeführt wird oder
f) Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zuteilungsnehmer keinen Bedarf an den ihm zugeteilten Nummern hat und er sich auf eine entsprechende Anfrage der Regulierungsbehörde nicht zur weiteren Nutzungsabsicht äußert.
Vor einem beabsichtigten Widerruf führt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen grundsätzlich eine Anhörung durch.
Hinweis: Nach § 48 VwVfG kann eine Zuteilung, die aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben erfolgte, zurückgenommen werden.
8. Wiederverwendung freigewordener Rufnummern
Durch Widerruf oder Rücknahme einer Zuteilung bzw. durch Rückgabe freigewordene Rufnummern werden von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen erst ab dem gemäß Abschnitt 9 b) festgelegten Zeitpunkt (Stichtag) neu zugeteilt. Alle bis zum Stichtag eingegangenen Anträge gelten als zeitgleich eingegangen. Bei Rufnummern, die genutzt waren, liegt der Stichtag 180 Tage nach dem Datum des Freiwerdens. Bei Rufnummern, die nicht genutzt waren, liegt er 90 Tage nach dem Datum des Freiwerdens. Die Feststellung, ob eine Rufnummer genutzt war, erfolgt anhand der unter Abschnitt 9 genannten elektronischen Verzeichnisse.
Eine Rufnummer kann unmittelbar, d.h. ohne Einhaltung einer Sperrfrist beantragt und erneut zugeteilt werden, wenn der Antragsteller bis spätestens einen Tag vor dem Stichtag nachweist, dass er in den letzten 180 Tage vor ihrem Freiwerden im Rahmen einer Dienstleistung des Zuteilungsnehmers mit der Nummer identifiziert wurde. Als Nachweis gilt insbesondere die Vorlage eines Dienstleistungsvertrages und ggf. ergänzende Unterlagen.
9. Verzeichnisse
Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen erstellt folgende elektronische Verzeichnisse:
a) Zugeteilte Rufnummern
b) Durch Widerruf oder Rücknahme einer Zuteilung bzw. durch Rückgabe freigewordene Rufnummern unter Angabe der Stichtage, ab denen die Rufnummern wieder zuteilbar sind.
Die Verzeichnisse können während der in Abschnitt 5.1 genannten Zeiten bei der dort genannten Anschrift der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen oder im Internet unter http:\\www.bnetza.de eingesehen werden. Eine Bereitstellung von Verzeichnissen aus der Vergangenheit erfolgt nicht.
Betreiber von Telekommunikationsnetzen können an einem Datenaustauschverfahren teilnehmen und dann spezielle Verzeichnisse abrufen und Informationen über Schaltungen, Portierungen und Abschaltungen von Rufnummern in diese Verzeichnisse einstellen. Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen stellt Betreibern von Telekommunikationsnetzen auf Anforderung nähere Informationen zum Datenaustauschverfahren zur Verfügung.
10. Gebühren
Die für Amtshandlungen im Zusammenhang mit Entscheidungen über die Zuteilung von Nummern nach § 142 Abs. 1 Nr. 2 TKG zu erhebenden Gebühren bestimmen sich nach der Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
Die Gebührenfestsetzung kann in einem gesonderten Bescheid ergehen.
11. In-Kraft-Treten
Diese Regeln treten am 01.10.2004 in Kraft. Sie ersetzen die Vorläufigen Regeln für die Zuteilung von Persönlichen Rufnummern, Vfg 249/1997 vom 08.10.97 (BMPT-Amtsbl. 27/97) sowie die Verfügung 066/1999, Fristen für die Beauftragung und Nutzung von Rufnummern, vom 16.06.99 (Reg TP-Amtsbl. 10/99).
