Ortsnetze
Zur Adressierung der Anschlüsse von Nutzern in öffentlichen Telefonnetzen ist Deutschland in 5200 Ortsnetzbereiche eingeteilt. Jedem Ortsnetz ist eine Kennzahl (Ortsnetzkennzahl) zugeordnet. Sie beginnen mit einer Ziffer zwischen 2 und 9, der das Prefix (0) vorangestellt ist. Die Ortsnetzkennzahlen erlauben einen Rückschluss auf die geographische Lage des Anschlusses.
Antragsberechtigte Anbieter von TK-Dienstleistungen können Rufnummernblöcke (1000 bzw.10000 Teilnehmerrufnummern) für die einzelnen Ortsnetze bei der Nummernverwaltung beantragen. Einzelne Teilnehmerrufnummern, auch für Netzzugänge mit zusammenhängenden RN (NZ-Z), sind nur bei den Anbietern erhältlich! Welche Rufnummernblöcke (RNB) an welche Teilnehmernetzbetreiber zugeteilt wurden, sehen Sie in dem Verzeichnis der zugeteilten RNB.
News:
Im Zuge der Erneuerung der Software für die Zuteilung von Rufnummernblöcken (RNB) in den Ortsnetzen (ON) und der neuen Schnittstelle "DAVE" wurden die Anbieter mit Schreiben von 118-1c vom 05.01.2010 in Kenntnis gesetzt, dass im Monat April 2010 keine Anträge bearbeitet werden.
Zudem werden ab dem 03. Mai 2010 alle Ortsnetze in die absolute 11-Stelligkeit überführt (Ortsnetze mit zweistelliger Ortsnetzkennzahl werden mit dieser Maßnahme nicht in die 11-Stelligkeit überführt) – siehe dazu die Information von 118-1b B 3821-5 vom 19.05.2009. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass alle bereits originär zugeteilte RNB (nur freie RN; ohne die abgeleitet zugeteilten RN) in den Systemen der Anbieter selbstständig in die 11-Stelligkeit geändert werden müssen. Daraus resultierend und um den Umfang, der damit verbundenen Arbeiten allen Anbietern so gering wenig wie möglich halten zu können, sollten nur so viele RNB mit der Stelligkeit 1011 beantragt werden, wie nötig. Bei allen Zuteilungen nach dem 3. Mai 2010 werden in allen ONB nur noch 11-Stellige RNB zugeteilt. Bei den Anträgen, die nach dem 31. März bei uns eingehen sollten die Antragsteller darauf unbedingt achten. Anträge, bei denen noch RNB mit 1011-Stelligkeit beantragt werden, müssen zurückgegeben werden.
Die Beibehaltung der bisherigen Software (altes Verfahren) muss bis auf Weiteres noch installiert bleiben, um Anträge für den Bereich 032 beantragen zu können. Ab wann RNB aus dem Bereich 032 über die neue Schnittstelle "DAVE" bedient werden können, wird rechtzeitig angekündigt.
- Struktur und Ausgestaltung des Nummernbereichs für Ortsnetzrufnummern
- Zuteilungsverfahren für Ortsnetzrufnummern
- Ortsnetzbezug von Ortsnetzrufnummern
Die Nutzungsmöglichkeit des Dienstes "T-Net vor Ort" der Deutschen Telekom und vergleichbare Dienste anderer Anbieter endet nicht wie ursprünglich verfügt zum 01.08.2005 sondern wurde, um die Kündigungsfolgen für die Kunden abzumildern, bis zum 01.02.2007 verlängert.
Mitteilung Nr. 125/2005 vom 01.06.2005
Mitteilung Nr. 306/2004 vom 06.10.2004 zur Regelung der Ortsnetzstruktur
- Verzeichnisse
auch Verzeichnis der teilbelegten RNB, die vor dem 01.01.98 genutzt wurden
- Verzeichnis über die GIS-Daten der Ortsnetzbereichsgrenzen; Testbetrieb und Anhörung
- Ermittlung des Rufnummernbedarfs für einen Netzzugang mit zusammenhängenden RN (NZ-Z)
- Antrag auf Bescheinigung des Rufnummernbedarfs für einen Netzzuggang mit zusammenhängenden RN (NZ-Z)
- Änderung von Ortsnetzbereichsgrenzen aufgrund des Ausbaus des Flughafens Berlin International (Amtsblatt Nr. 13, Vfg Nr. 47/2008 v. 16.07.2008)
- Untersagungs- und Abschaltungsanordnungen und ihre Verpflichtungen nach § 8 Absatz 2 TNV
Im Rahmen von Untersagungs- und Abschaltungsanordnung wurden einige Unternehmen auf Ihre Verpflichtungen nach § 8 Absatz 2 TNV hingewiesen. Der § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 4 Telekommunikations-Nummerierungsverordnung (TNV) lautet: "Soweit eine abgeleitete Zuteilung infolge einer Entscheidung der Bundesnetzagentur entfällt, hat der originäre Zuteilungsnehmer dies den betroffenen Empfängern abgeleiteter Zuteilungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen; er kann ihnen in diesem Fall auch ohne deren Einverständnis eine andere Nummer zuteilen. Diese Rechte und Pflichten gehen bei Rufnummernmitnahmen nach § 46 des Telekommunikationsgesetzes auf den neuen Anbieter über. Sofern eine Entscheidung im Sinne des Satzes 2 nicht durch eine Allgemeinverfügung ergangen ist, hat bei Rufnummernmitnahmen nach § 46 des Telekommunikationsgesetzes der originäre Zuteilungsnehmer die Änderungen dem neuen Anbieter unverzüglich schriftlich mitzuteilen."
Informationen für Teilnehmernetzbetreiber:
- Informationen für Anbieter zu DAVE
- zum Antragsverfahren von RNB
- Rückgabe von RNB
- Austausch von Portierungsdaten
- Losgrößenänderung
-
- Einführung von elfstelligen Rufnummern
- Einführung von zwölfstelligen Rufnummern; Anhörung
Anleitung zur Erstellung der Halbjahresmeldung (pdf/15 KB)
Fehlermeldungen zur Prüfung der Halbjahresmeldungen (pdf/21 KB)
Anleitung zur Erstellung des Jahresberichts (pdf/22 KB)
