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Auskunftersuchen für Verkehrsdaten

Informationen zur technischen Umsetzung von Auskunftersuchen und zum Urteil des Bundesverfassungsgericht zur Vorratsdatenspeicherung

Technische Umsetzung von Auskunftersuchen

Die Erteilung von Auskünften nach § 110 TKG ist von dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung nicht unmittelbar betroffen. Der Teil B der Technischen Richtlinie nach § 110 Abs. 3 TKG, in dem die technischen Einzelheiten zur Umsetzung gesetzlicher Maßnahmen zur Auskunfterteilung über Verkehrsdaten geregelt sind, kann deshalb für die Erteilung von Auskünften über Verkehrsdaten, die nach § 96 TKG aus betrieblichen Gründen von den Unternehmen erhoben bzw. gespeichert werden, nach wie vor herangezogen werden. Ebenso können Bestandsdaten im Rahmen des manuellen Auskunftverfahrens nach § 113 TKG mit dieser Methode beauskunftet werden.

Die Technische Richtlinie steht auf der Downloadseite zur Verfügung.


Vorratsdatenspeicherung

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil vom 02. März 2010 entschieden:

  1. Die §§ 113a und 113b des Telekommunikationsgesetzes in der Fassung des Artikel 2 Nummer 6 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3198) verst0ßen gegen Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes und sind nichtig.
     
  2. § 100g Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung in der Fassung des Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3198) verstößt, soweit danach Verkehrsdaten nach § 113a des Telekommunikationsgesetzes erhoben werden dürfen, gegen Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes und ist insoweit nichtig.
     
  3. Die aufgrund der einstweiligen Anordnung vom 11. März 2008 im Verfahren 1 BvR 256/08 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 659), wiederholt und erweitert mit Beschluss vom 28. Oktober 2008 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2239), zuletzt wiederholt mit Beschluss vom 15. Oktober 2009 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3704), von Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste im Rahmen von behördlichen Auskunftersuchen erhobenen, aber einstweilen nicht nach § 113b Satz 1 Halbsatz 1 des Telekommunikationsgesetzes an die ersuchenden Behörden übermittelten, sondern gespeicherten Telekommunikationsverkehrsdaten sind unverzüglich zu löschen. Sie dürfen nicht an die ersuchenden Stellen übermittelt werden.

Das Urteil ist auf der Internetseite des Bundesverfassungsgerichts /Entscheidungen/ abrufbar.

Folge der Nichtigkeit der §§ 113a und 113b TKG ist, dass kein Rechtsgrund für die Speicherung nach § 113a TKG gespeicherten Verkehrsdaten mehr besteht. Sämtliche allein nach § 113a TKG gespeicherten Daten sind daher unverzüglich zu löschen. Dies gilt auch dann, wenn der Dienst in Deutschland angeboten wird, die Daten aber im Ausland gespeichert wurden.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entfaltet unmittelbare Gültigkeit.

Stand: 06.01.2012

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