Zusatzinformationen
Kreis der Verpflichteten
- Grundsatz
- Technische und organisatorische Vorkehrungen der Betreiber von Telekommunikationsanlagen
- Kreis der verpflichteten Betreiber
- Hinweise
- Pflichten der Diensteanbieter
- Nachweis gegenüber der Bundesnetzagentur
- Technische Richtlinie
Grundsatz
Auf Grund der gesetzlichen Vorschriften hat jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, bei Vorliegen einer entsprechenden schriftlichen Anordnung den berechtigten Stellen die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen.
Technische und organisatorische Vorkehrungen der Betreiber von Telekommunikationsanlagen
Ob und in welchem Umfang Telekommunikationsunternehmen Vorkehrungen für die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen treffen müssen, wird in § 110 des Telekommunikationsgesetzes - TKG und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung - TKÜV - geregelt.
Kreis der verpflichteten Betreiber
Gemäß § 110 TKG hat der Betreiber einer Telekommunikationsanlage, mit der Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbracht werden, unter anderem ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufnahme auf eigene Kosten technische Einrichtungen zur Umsetzung gesetzlich vorgesehener Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation vorzuhalten und organisatorische Vorkehrungen für die unverzügliche Umsetzung zu treffen.
Durch die TKÜV werden jedoch viele Betreiber von dieser Vorhalteverpflichtung befreit und zwar, wenn die Telekommunikationsanlage
- ein Telekommunikationsnetz ist, dass keine unmittelbaren Teilnehmeranschlüsse aufweist (Verbindungsnetz)
Hinweise
Werden von Verbindungsnetzbetreibern darüber hinaus jedoch Telekommunikationsdienste mittels virtuellen Kennungen angeboten, z. B.
- Persönliche Rufnummer - (0) 700
- Entgeltfreie Telefondienste - (0) 800
- Premium Dienste - (0) 900
- Kartentelefondienste (z.B. VCC, CCC)
- Speichereinrichtungen im Netz (z.B. UMS/VMS, E-Mail Server)
so sind diesbezüglich grundsätzlich Vorkehrungen zur technischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen zu treffen.
- ein Netzknoten ist, der der Zusammenschaltung mit dem Internet dient ( Internet Access Provider ) aus Übertragungswegen gebildet wird, die nicht dem unmittelbaren teilnehmerbezogenen Zugang zum Internet dienen
Hinweis:
Der Internet-Access z.B. via DSL, Kabelmodem, Festverbindung oder WLAN ist also grundsätzlich nicht von der Befreiung betroffen.
- der Verteilung von Rundfunk oder anderen für die Öffentlichkeit bestimmten Diensten, dem Abruf von allgemein zugänglichen Informationen oder der Übermittlung von Messwerten, nicht individualisierten Daten, Notrufen oder Informationen für die Sicherheit und Leichtigkeit des See- oder Luftverkehr dient
- nicht mehr als zehntausend Teilnehmeranschlüsse aufweist oder für die Telekommunikationsanlage nicht mehr als zehntausend sonstige Nutzungsberechtigungen vergeben sind.
Diese Ausnahmeregelungen befreien von der Verpflichtung zum Treffen von technischen und organisatorischen Vorkehrungen, nicht jedoch von der Pflicht, die Überwachung der Telekommunikation auf Grund einer Anordnung ermöglichen zu müssen.
Pflichten der Diensteanbieter
Diensteanbieter, die Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringen, ohne hierfür eine Telekommunikationsanlage zu betreiben, haben sich gemäß § 110 TKG bei der Auswahl des Betreibers, der für das Diensteangebot genutzten Telekommunikationsanlage zu vergewissern, dass dieser Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation vorschriftsgemäß umsetzen kann und der Bundesnetzagentur unverzüglich nach Aufnahme des Dienstes unter anderem mitzuteilen, durch wen Überwachungsanordnungen, die seine Teilnehmer betreffen, umgesetzt werden.
Nachweis gegenüber der Bundesnetzagentur
Die zum Treffen von Vorkehrungen verpflichteten Betreiber müssen der Bundesnetzagentur den unentgeltlichen Nachweis erbringen, dass die technischen Einrichtungen und organisatorischen Vorkehrungen mit den Vorschriften der TKÜV und der Technischen Richtlinie übereinstimmen. Dazu sind unverzüglich, spätestens ein Monat nach der Betriebsaufnahme der Bundesnetzagentur die erforderlichen Unterlagen zu übersenden und ein Prüftermin zu vereinbaren.
Die Hersteller oder Vertreiber von technischen Einrichtungen zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen können diese im Rahmen einer Typmusterprüfung im Zusammenwirken mit bestimmten Telekommunikationsanlagen von der Bundesnetzagentur prüfen lassen. Diese berücksichtigt die Prüfergebnisse bei den von den Betreibern zu erbringenden Nachweisen.
Technische Richtlinie
Technische Einzelheiten, die zur Sicherstellung einer vollständigen Erfassung der zu überwachenden Telekommunikation und zur Auskunfterteilung sowie zur Gestaltung des Übergabepunktes zu den berechtigten Stellen erforderlich sind, sind in der Technischen Richtlinie TR TKÜV festgelegt. Sie enthält im Wesentlichen Regelungen für die leitungsvermittelnden Netze (PSTN, ISDN, GSM) sowie für VoIP und sonstige Multimediadienste, für GPRS, UMTS, für E-Mail und für den Internetzugangsdienst.
Für andere Telekommunikationstechnologien ist die technische Gestaltung des Übergabepunktes mit der Bundesnetzagentur abzustimmen.
Außerdem enthält die TR TKÜV ein detailliertes Verfahren zum Schutz des IP-basierten Übergabepunktes (Teil A, Anlage A.2).
Ergänzungen oder Anpassungen der Technischen Richtlinie an neue Anforderungen erarbeitet die Bundesnetzagentur im Benehmen mit den berechtigten Stellen und unter Beteiligung der Verbände und der Hersteller. Dabei werden grundsätzlich vorhandene Standards sowie der Stand der Technik berücksichtigt. Derzeit ist die TR TKÜV Ausgabe 6.1 in Kraft.
Aufgrund der Erfahrungen der Unternehmen und berechtigten Stellen sowie deren Hersteller musste die Schnittstelle vom Auskunftersuchen von Verkehrsdaten überarbeitet werden.
Den mittlerweile abgestimmten Entwurf einer neuen Ausgabe 6.2 der sich derzeit im Notifizierungsverfahren befindet finden Sie hier.
Folgende Dokumente stehen als Download zur Verfügung.
