Navigation und Service

Bundesnetzagentur


Schlichtung im Postwesen

Schlichtung nach § 10 Postdienstleistungsverordnung (PDLV)

Zum Zwecke der außergerichtlichen Streitbeilegung zwischen Postkunde und Anbieter regelt § 10 Postdienstleistungsverordnung, dass der Kunde bei der Verletzung eigener Rechte, die ihm aufgrund dieser Verordnung zustehen, die Bundesnetzagentur anrufen kann. Dies trifft insbesondere bei Verlust, Entwendung oder Beschädigung von Postsendungen zu. Weitere Zulassungsvoraussetzung ist, dass kein Gerichtsverfahren mit demselben Streitgegenstand anhängig ist und vor der Antragstellung der Versuch einer Einigung mit dem Antragsgegner unternommen wurde.

Die Schlichtung ist ein außergerichtliches Verfahren zur Streitbeilegung. Darin bewertet die Schlichtungsstelle die von beiden Seiten vorgebrachten Belege und Argumente. Die Schlichtungsstelle tritt nicht von Amts wegen in die Beweisaufnahme ein, d.h. sie führt selbst keine Beweisaufnahme durch. Die Schlichtungsstelle entwickelt aus den dargelegten Sachverhalten einen Vorschlag, der auf einen Kompromiss zwischen den unterschiedlichen Forderungen der Verfahrensbeteiligten abzielt. Das Ergebnis der Schlichtung hängt also wesentlich davon ab, inwieweit beide Seiten selbst zur Aufklärung des strittigen Sachverhalts beitragen und bereit sind, einen Kompromiss zu akzeptieren.

Beide Parteien wirken freiwillig an diesem Verfahren mit. Aus der Freiwilligkeit des Verfahrens folgt, dass das Verfahren abzuschließen ist, sofern eine Partei die Bereitschaft verweigert, an dem Verfahren mitzuwirken.

Die Schlichtungsstelle der Bundesnetzagentur ist eine "sonstige Gütestelle " nach § 15a Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (ZPOEG). Dies hat zur Folge, dass das Schlichtungsverfahren von der Bundesnetzagentur - vorbehaltlich einer Umsetzung des § 15 a ZPOEG durch das jeweilige Bundesland - in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor den Amtsgerichten mit einem Streitwert bis zu 750 Euro obligatorische Schlichtungsverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle ersetzen kann. Zu beachten ist, dass Vergleiche, die vor der Schlichtungsstelle geschlossen werden, keine Vergleiche i.S.d. § 794 ZPO sind.

Das Schlichtungsverfahren ist kostenpflichtig. Die Gebühr beträgt 25 Euro je eingeleitetem Schlichtungsverfahren. Überschreitet der Wert des Streitgegenstandes 25.000 Euro, so wird die Gebühr auf 0,1 v.H. des Wertes der Streitfrage festgesetzt. Im Übrigen finden die §§ 8 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes entsprechende Anwendung. Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstandenen Kosten selbst.

Schlichtungsantrag mit Anlage (Hinweise zum Ausfüllen) (pdf/23 KB)

Stand: 13.03.2012

Diese Seite:

© Bundesnetzagentur - 2012