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Beirat

Nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat die Bundesnetzagentur einen Beirat, der aus jeweils 16 Mitgliedern des Deutschen Bundestages und 16 Vertretern oder Vertreterinnen des Bundesrates besteht. Die Vertreter oder Vertreterinnen des Bundesrates müssen Mitglieder einer Landesregierung sein oder diese politisch vertreten. Die Mitglieder des Beirates und die stellvertretenden Mitglieder werden jeweils auf Vorschlag des Deutschen Bundestages und des Bundesrates von der Bundesregierung berufen.

Der Beirat, der mindestens einmal im Vierteljahr zu einer Sitzung zusammentreten soll, hat folgende Aufgaben:

  1. Nach § 3 Abs. 3 Gesetz über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen:
    Der Beirat macht der Bundesregierung Vorschläge für die Besetzung des Präsidenten oder der Präsidentin und der zwei Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentinnen der Bundesnetzagentur.
  2. Nach § 60 Energiewirtschaftsgesetz - EnWG:
    Der Beirat berät die Bundesnetzagentur bei der Erstellung der Berichte nach § 63 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes - EnWG. Er ist gegenüber der Bundesnetzagentur berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. Die Bundesnetzagentur ist insoweit auskunftspflichtig.
  3. Nach § 120 Nr. 2 Telekommunikationsgesetz - TKG:
    Der Beirat wirkt mit bei Entscheidungen der Bundesnetzagentur in den Fällen nach § 61 Abs. 4 Nr. 2 und 4 und des § 81 TKG. Danach ist das Benehmen mit dem Beirat herzustellen:

    • bei Vergabeverfahren für Frequenzen bei der Festlegung des sachlich und räumlich relevanten Marktes,
    • bei der Festlegung der Frequenznutzungsbestimmungen einschließlich des Versorgungsgrades bei der Frequenznutzung und seiner zeitlichen Umsetzung,
    • bei der Auferlegung der Universaldienstverpflichtungen.
  4. Nach § 120 Nr. 3 TKG:
    Der Beirat ist berechtigt, Maßnahmen zur Umsetzung der Regulierungsziele und zur Sicherstellung des Universaldienstes zu beantragen. Die Bundesnetzagentur ist verpflichtet, den Antrag innerhalb von sechs Wochen zu bescheiden.
  5. Nach § 120 Nr. 4 TKG:
    Der Beirat ist gegenüber der Bundesnetzagentur berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. Die Bundesnetzagentur ist gegenüber dem Beirat auskunftspflichtig.
  6. Nach § 120 Nr. 5 TKG:
    Der Beirat berät die Bundesnetzagentur bei der Erstellung des Vorhabenplans nach § 122 Abs. 2 TKG, insbesondere auch bei den grundsätzlichen marktrelevanten Entscheidungen.
  7. Nach § 120 Nr. 6 TKG:
    Der Beirat ist bei der Aufstellung des Frequenznutzungsplanes nach § 54 TKG anzuhören.

Sitzungstermine Beirat 2012 (pdf/79 KB)


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