Navigation und Service

Bundesnetzagentur


Kundenrechte bei der Nutzung von Telekommunikationsdiensten

Das Telekommunikationsgesetz räumt Ihnen als Nutzer von Telekommunikationsdienstleistungen besondere Rechte ein. Im Vordergrund stehen dabei die Transparenz der Angebote und der Schutz des Verbrauchers. Im Folgenden erfahren Sie, welche Rechte Sie als Verbraucher im Einzelnen haben. Schließlich erhalten Sie die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur, falls Sie weitergehende Fragen oder Beschwerden haben.

Informationen über den Inhalt eines Vertrags

Schließen Sie mit einem Telekommunikationsunternehmen einen Vertrag über einen Anschluss bzw. eine Dienstleistung, muss dieser bestimmte Informationen als vertragliche Mindestbestandteile enthalten. So sind die Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen verpflichtet, dem Verbraucher im Vertrag transparente Informationen über den Inhalt und die Bedingungen ihrer Leistungen zur Verfügung zu stellen.

Zu den gesetzlich festgeschriebenen vertraglichen Mindestangaben gehören:

  • die genaue Adressangabe des Anbieters,
  • die Art und die wichtigsten technischen Leistungsdaten der angebotenen Telekommunikationsdienste,
  • die voraussichtliche Dauer bis zur Bereitstellung eines Anschlusses,
  • Einzelheiten bezüglich der angebotenen Wartungs- und Entstörungsdienste,
  • Preisangaben,
  • Informationen über Vertragsdauer und Vertragsbeendigung,
  • Einzelheiten zu Entschädigungs- und Erstattungsansprüchen im Fall der Nichteinhaltung technischer Leistungsdaten sowie
  • Informationen zu Schlichtungsverfahren.

Einzelverbindungsnachweis

Der Anbieter von Telekommunikationsdiensten, d. h. auch der Mobilfunkdienstleister oder Anbieter von Datendiensten, ist verpflichtet, Ihr Verbindungsaufkommen in Form eines Einzelverbindungsnachweises (EVN) aufzuschlüsseln. Dieser muss neben der Aufschlüsselung der Sprachverbindungen insbesondere auch das Verbindungsaufkommen für Datendienste enthalten.

Die Bundesnetzagentur hat festlegt, welche Mindestangaben für den EVN erforderlich sind. Zwingende Angabe im EVN ist neben dem Kalenderdatum und der dem Teilnehmer zugeteilten Nummer, von welcher der Telekommunikationsvorgang ausgeht, auch die Zielnummer. Bei Datenverbindungen besteht für das genutzte Datenvolumen eine Nachweispflicht.

Soweit für die Nutzung abgegrenzter Mengen (Kontingente) von Telekommunikationsdiensten Pauschalbeträge (Flatrates) vereinbart sind, sind die Telekommunikationsvorgänge im Fall des Überschreitens dieser Grenze vollständig mit den jeweils einschlägigen Angaben anzugeben. In diesem Falle müssen selbst Telekommunikationsvorgänge, die sich innerhalb des Kontingents befinden, mit der Entgeltangabe "0 Euro" ausgewiesen werden.

Kurzwahldienste

Besondere Rechte haben Sie bei der Nutzung von Kurzwahldiensten. Über Kurzwahldienste werden z. B. Handylogos, Klingeltöne oder Spiele mit dem Senden einer SMS an eine kurzstellige Nummer (z. B. 12345 oder 123456) angeboten. Es ist gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben, dass der Anbieter von Kurzwahldiensten vor Abschluss eines Abonnementvertrags dem Verbraucher die Vertragsbedingungen mitteilt. In der Regel geschieht dies per SMS oder MMS. Erst wenn der Verbraucher diese bestätigt, kommt ein Vertrag zustande.

Das Abonnement ist grundsätzlich zum Ende eines jeden Abrechnungszeitraums, der einen Monat nicht überschreiten darf, mit einer Frist von einer Woche kündbar. Der Verbraucher kann zudem verlangen, eine "Warn-SMS" zu erhalten, wenn die Entgeltansprüche aus Abonnementverträgen für Kurzwahldienste den Betrag von 20 Euro im Monat pro Anbieter überschreiten.

Sperrung von Rufnummern/R-Gespräche

Sie können sowohl von Ihrem Netzbetreiber als auch Ihrem Diensteanbieter verlangen, dass die Anwahl bestimmter Rufnummernbereiche ( z. B. (0)900er-Rufnummern) für Ihren Anschluss gesperrt wird. Die gesperrten Rufnummern können dann von Ihrem Anschluss aus nicht mehr erreicht werden. Auch für sog. R-Gespräche, bei denen Sie als Angerufener die Kosten für das Gespräch zu tragen haben, können Sie Ihre Telefonnummer bei Ihrem Telekommunikationsdiensteanbieter sperren lassen.

Für die Sperrung von Rufnummern bzw. von R-Gesprächen darf kein Entgelt verlangt werden. Für die "Entsperrung", also die Aufhebung der Sperre, kann jedoch ein Entgelt erhoben werden.

Berücksichtigung der Interessen von behinderten Menschen

Das Telekommunikationsgesetz sieht vor, dass die Interessen behinderter Menschen bei der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen besonders zu berücksichtigen sind. Auf dieser Grundlage wurde ein Vermittlungsdienst für gehörlose und hörgeschädigte Menschen eingerichtet, um ihnen den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsdiensten zu ermöglichen. Diese können nunmehr über den Vermittlungsdienst jeden anderen Festnetz- oder Mobilfunkanschluss anrufen bzw. von dort auch angerufen werden.

Weitere Informationen und sachkundige Hilfe bieten Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur.

Anschrift:
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Verbraucherservice
Postfach 8001
53105 Bonn

Telefon: +49 30 22480-500
Montag bis Freitag: 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Telefax: +49 30 22480-515
E-Mail: verbraucherservice@bnetza.de
Internet: Verbraucher

Stand: 04.11.2010

Diese Seite:

© Bundesnetzagentur - 2012