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Energiehandel: Pflichten für Marktteilnehmer (REMIT)

Information der Bundesnetzagentur zur Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (REMIT)

Die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (REMIT) tritt am 28. Dezember 2011 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind Insiderhandel (Art. 3) und Marktmanipulation (Art. 5) im Energiegroßhandel ausdrücklich verboten. Zudem müssen Marktteilnehmer die ihnen vorliegenden Insider-Informationen in Bezug auf das Unternehmen oder auf Anlagen, die sich im Eigentum des betreffenden Marktteilnehmers oder seines Mutterunternehmens oder eines verbundenen Unternehmens befinden oder von diesem kontrolliert werden oder für deren betriebliche Angelegenheiten dieser Marktteilnehmer oder dieses Unternehmen ganz oder teilweise verantwortlich ist, effektiv und rechtzeitig bekannt geben (Art. 4 (1)).

Die Bundesnetzagentur fordert die Marktteilnehmer auf, für die Veröffentlichung von Insiderinformationen möglichst Internetseiten zu nutzen, auf denen solche marktrelevanten Informationen (bereits in der Vergangenheit) zentral veröffentlicht wurden und werden, wie z. B. die Transparenzplattform der EEX (www.transparency.eex.com/de/ ). Übergangsweise bis zur Umsetzung der Veröffentlichung auf einer zentralen Plattform und im Fall eines Ausfalls der zentralen Internetplattform ist es zudem möglich, diese Informationen auf der Internetseite des eigenen Unternehmens zu veröffentlichen, vorausgesetzt die Informationen sind für die Marktteilnehmer leicht zugänglich.

Die Europäische Agentur für die Zusammenarbeit der Regulierungsbehörden (ACER) hat Leitlinien zu den Definitionen nach Art. 2 veröffentlicht. Weitere Informationen (z. B. zur Aktualisierung der unverbindlichen Leitlinien) sind auf der Internetseite von ACER veröffentlicht (siehe http://www.acer.europa.eu/ ).

Übermittlung von Informationen nach Art. 4 (2) und Art. 3 (4) an die Bundesnetzagentur und ACER

Nach Art. 4 (2) darf ein Marktteilnehmer die Bekanntgabe von Insider-Informationen auf eigene Verantwortung ausnahmsweise aufschieben, wenn diese Bekanntgabe seinen berechtigten Interessen schaden könnte, sofern diese Unterlassung nicht geeignet ist, die Öffentlichkeit irrezuführen, und der Marktteilnehmer in der Lage ist, die Vertraulichkeit der Information zu gewährleisten und er auf der Grundlage dieser Informationen keine den Handel mit Energiegroßhandelsprodukten betreffenden Entscheidungen trifft. In einem solchen Fall hat der Marktteilnehmer diese Information zusammen mit einer Begründung für den Aufschub der Bekanntgabe unverzüglich an ACER und die betreffende nationale Regulierungsbehörde unter Beachtung von Artikel 8 (5) zu übermitteln.

Das Insiderhandelsverbot gilt nach Art. 3 (4) nicht für Transaktionen von Stromerzeugern und Erdgasproduzenten, Betreibern von Erdgasspeicheranlagen oder Betreibern von Flüssiggaseinfuhranlagen, die ausschließlich der Deckung direkter physischer Verluste infolge unvorhergesehener Ausfälle dienen, wenn die Marktteilnehmer andernfalls nicht in der Lage wären, die geltenden Vertragsverpflichtungen zu erfüllen, oder wenn dies im Einvernehmen mit dem/den betroffenen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber(n) erfolgt, um den sicheren Netzbetrieb zu gewährleisten. In einem solchen Fall werden die einschlägigen Informationen über die Transaktionen an ACER und die nationale Regulierungsbehörde übermittelt. Diese Meldepflicht gilt unbeschadet der in Artikel 4 Absatz 1 enthaltenen Verpflichtung.

Für die Übermittlung von Informationen nach Art. 4 (2) und Art. 3 (4) an ACER und die nationale Regulierungsbehörde wird auf der Internetseite von ACER ein Internetformular bereitgestellt. Für weitere Informationen wird auf deren Internetseite http://www.acer.europa.eu/ verwiesen. Bei der Mitteilung an ACER wird in der Regel auch die Weiterleitung an die nationale Regulierungsbehörde ermöglicht.

In Fällen, in denen eine Übermittlung an die Bundesnetzagentur über das ACER Internetformular nicht möglich ist, sind die betreffenden Informationen an die Bundesnetzagentur vorerst per Fax an die Fax-Nr.: +49 228 14 5962 zu senden.

Übermittlung von Informationen nach Art. 15 an die Bundesnetzagentur

Mit Inkrafttreten der REMIT werden zudem Personen, die beruflich Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten arrangieren (vor allem Börsen und Broker), verpflichtet, wirksame Vorkehrungen und Verfahren einzuführen, mit denen Verstöße gegen das Verbot der Marktmanipulation sowie gegen das Insiderhandelsverbot festgestellt werden können (Art. 15). Zudem muss die Bundesnetzagentur über diese Fälle unverzüglich informiert werden.

Die betreffenden Informationen können derzeit per Fax an die Fax-Nr.: +49 228 14 5962 an die Bundesnetzagentur übermittelt werden. Alternativ ist eine Übermittlung der Informationen über ein Internetformular von ACER möglich. ACER leitet die Information dann an die nationalen Regulierungsbehörden weiter. Für weitere Informationen wird auf deren Internetseite http://www.acer.europa.eu/ verwiesen.

Zukünftige Pflichten für Marktteilnehmer

Meldepflichten

Es wird zudem eine Reihe von Meldepflichten auf die Marktteilnehmer zukommen. Die Meldepflichten (zu Handels- und Fundamentaldaten) gelten 6 Monate nach Erlass von Durchführungsrechtsakten durch die Kommission (Art. 8). Nach derzeitigem Plan der Europäischen Kommission könnte dies voraussichtlich Mitte 2013 erfolgen.

Registrierung

Die Marktteilnehmer müssen sich zudem nach Art. 9 bei der jeweiligen nationalen Energieregulierungsbehörde registrieren, bevor sie Großhandelsprodukte handeln, welche nach Art. 8 gemeldet werden müssen. Spätestens drei Monate nach dem Erlass der Durchführungsrechtsakte durch die Europäische Kommission wird die Bundesnetzagentur ein Verzeichnis der Marktteilnehmer nach Art. 9 einrichten. Nach derzeitigem Plan der Europäischen Kommission könnte dies voraussichtlich Mitte 2013 erfolgen. Die Bundesnetzagentur wird die für die Registrierung relevanten Informationen auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

Stand: 23.12.2011

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