Vorlage neuer Verträge zum Netzzugang durch Netzbetreiber
Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sind Verträge über den Netzanschluss an und den Netzzugang zu den Energieversorgungsnetzen mit einer längeren Laufzeit spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten einer zu diesem Gesetz nach den §§ 17, 18 oder 24 erlassenen Rechtsverordnungen an die jeweils entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes und die jeweilige Rechtsverordnung nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung anzupassen, soweit eine Vertragspartei dies verlangt.
Die Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNZV) trat am 29. Juli 2005 in Kraft, so dass Lieferantenrahmenverträge und Netznutzungsverträge mit einer längeren Laufzeit als bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des EnWG erst ab dem 29. Januar 2006 auf Verlangen einer Vertragspartei an die neue Rechtslage anzupassen sind.
Aufgrund zahlreicher Anfragen an die Bundesnetzagentur soll hiermit klargestellt werden: Die zur Zeit von Netzbetreibern an Lieferanten und Netznutzer vorgelegten Lieferantenrahmen- und Netznutzungsverträge sind weder mit der Bundesnetzagentur abgestimmt noch von ihr genehmigt worden. Sie sind lediglich teilweise der Bundesnetzagentur vorab zur Kenntnisnahme übermittelt oder im Haus vorgestellt worden.
Mit diesen Verträgen beabsichtigen Netzbetreiber ihre gesetzlichen Verpflichtungen zur Veröffentlichung von Musterverträgen für den Netzzugang nach § 20 Abs. 1 EnWG und zum Abschluss eines an die neue Rechtslage angepassten Vertrages nach § 115 Abs. 1 Satz 2 EnWG zu erfüllen.
Die Bundesnetzagentur plant derzeit nicht, in eine Einzelprüfung dieser Verträge und ihrer Bestandteile einzutreten. Die Bundesnetzagentur bereitet eine generelle Klärung der wesentlichen zwischen den Marktteilnehmern umstrittenen Punkte vor. Offen ist, ob dies im Rahmen von Festlegungen gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 15 StromNZV oder durch ein Standardangebotsverfahren nach § 28 StromNZV erfolgen wird.
Des weiteren räumt die Regelung des § 115 Abs. 1 EnWG der verlangenden Vertragspartei nach Auffassung der BNetzA kein einseitiges Vertragsänderungsrecht in dem Sinne ein, dass sie die neuen Bedingungen einseitig vorgeben könnte. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Anpassungsrecht grundsätzlich beiden Vertragsparteien zusteht. Eine Auslegung der Norm im Sinne einer einseitigen Änderungsbefugnis würde dazu führen, dass jede Vertragspartei der anderen ihre angepasste Vertragsversion oktroyieren könnte; dies kann nicht Sinn der Übergangsregelung sein. Die Regelung des § 115 Abs. 1 EnWG begründet nach Auffassung der BNetzA vielmehr zunächst eine Vertragsverhandlungspflicht und kann eine Einigung der Vertragsparteien über den angepassten Vertragsinhalt nicht ersetzen.
Die Bundesnetzagentur geht daher davon aus, dass die vertraglichen Pflichten aus dem derzeit geltenden Vertrag bis zu einer Einigung der Parteien bzw. bis zu einer Festlegung anderslautender Vertragsklauseln oder der Durchführung eines Standardvertragsverfahrens durch die Beschlusskammer erfüllt werden.
Dies gilt sowohl für Lieferantenrahmenverträge als auch für Netznutzungsverträge und Bilanzkreisverträge.
