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Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen

Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen werden gemäß § 2 SigG Nr. 13 unterschieden in sichere Signaturerstellungseinheiten, Signaturanwendungskomponenten und technische Komponenten für Zertifizierungsdienste.

Für alle Produkte, die im Zusammenhang mit qualifizierten elektronischen Signaturen genutzt werden, müssen bei der Bundesnetzagentur einschlägige Unterlagen hinterlegt werden, die Aussagen zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen des Signaturgesetzes und der Signaturverordnung treffen. Das Signaturgesetz regelt in § 17 Abs. 4, für welche Produkte eine Bestätigung abgegeben werden muss bzw. kann und für welche eine Herstellererklärung. Nicht die Existenz einer Bestätigung bzw. Herstellererklärung sondern ihre Hinterlegung bei der Bundesnetzagentur bildet die Voraussetzung für den Marktzutritt des Produktes.

Bestätigungen

Bestätigungen (auch Sicherheitsbestätigungen oder Produktbestätigungen genannt) werden von einer nach § 18 SigG anerkannten Bestätigungsstelle erteilt. Bei bestätigten Produkten wurde durch unabhängige Dritte, einer Prüfstelle und einer Bestätigungsstelle nach § 18 SigG, geprüft, ob das Produkt die gesetzlichen Anforderungen des Signaturgesetzes und der Signaturverordnung erfüllt.

Bestätigungen werden für folgende Produktgruppen erstellt:

  1. Sichere Signaturerstellungseinheit (i.S.d. § 17 Abs. 1 SigG),
  2. Signaturanwendungskomponente (i.S.d. § 17 Abs. 2 SigG),
  3. Technische Komponente zur Schlüsselgenerierung (i.S.d. § 17 Abs. 3 Nr. 1 SigG),
  4. Technische Komponente für Verzeichnisdienste (i.S.d. § 17 Abs. 3 Nr. 2 SigG) oder
  5. Technische Komponente zur Erzeugung qualifizierter Zeitstempel (i.S.d. § 17 Abs. 3 Nr. 3 SigG).

Die Erfüllung der Signaturgesetzkonformität bei (1.) sicheren Signaturerstellungseinheiten und bei (3.) technischen Komponenten zur Schlüsselgenerierung muss immer durch eine Bestätigung nachgewiesen werden (vgl. § 17 Abs. 4 S. 1 SigG). Bei allen anderen Produktgruppen (2., 4., 5.) kann der Nachweis durch eine Bestätigung erfolgen. Liegt hier keine Bestätigung vor, so muss für das Produkt eine Herstellererklärung eingereicht sein.

Bestätigungen, die von einer nach § 18 SigG anerkannten Bestätigungsstelle erteilt wurden, werden von der Bundesnetzagentur im Bundesanzeiger und auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur veröffentlicht.

Herstellererklärungen

Herstellererklärungen sind ein Instrument zur Erklärung der Konformität eines Produktes für qualifizierte elektronische Signaturen mit den gesetzlichen Anforderungen des Signaturgesetzes und der Signaturverordnung. Bei herstellererklärten Produkten wird die schriftliche Erklärung vom Hersteller des Produktes selbst abgegeben. Eine Prüfung des Produktes durch einen unabhängigen Dritten, etwa einer Bestätigungsstelle, findet dabei nicht statt.

Gemäß § 17 Abs. 4 S. 2 SigG kann eine Herstellererklärung durch den Hersteller alternativ zu einer von einer Bestätigungsstelle ausgestellten Bestätigung abgegeben werden, wenn es sich dabei um eines der folgenden Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen handelt:

  1. Signaturanwendungskomponente (i.S.d. § 17 Abs. 2 SigG),
  2. technische Komponente für Verzeichnisdienste (i.S.d. § 17 Abs. 3 Nr. 2 SigG) oder
  3. technische Komponente zur Erzeugung qualifizierter Zeitstempel (i.S.d. § 17 Abs. 3 Nr. 3 SigG).

Für alle anderen Produkte (d.h. für sichere Signaturerstellungseinheiten i.S.d. § 17 Abs. 1 SigG oder für technische Komponenten zur Schlüsselgenerierung i.S.d. § 17 Abs. 3 Nr. 1 SigG) können keine Herstellererklärungen, sondern ausschließlich Bestätigungen abgegeben werden.

Herstellererklärungen, die den Anforderungen des Signaturgesetzes und der Signaturverordnung entsprechen, werden von der Bundesnetzagentur im Amtsblatt und auf ihren Internetseiten veröffentlicht.

Stand: 06.03.2009

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