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Beihilfe nach Bundesrahmenregelung Leerrohre (BRLR)

Im Rahmen der finanziellen Förderung eines flächendeckenden Breitbandausbaus bestimmt die Bundesrahmenregelung Leerrohre (BRLR) als Verwaltungsvorschrift, nach welchen Maßstäben Fördermittel von den beihilfegewährenden Stellen verteilt werden können.

Die BRLR sieht – neben der Pflicht, die geförderte Infrastruktur beim Infrastrukturatlas zu melden (§ 7 BRLR) – eine Einbeziehung der Bundesnetzagentur in die folgenden Verfahrensschritte vor:

  • §§ 4,4a BRLR: Es wird vermutet, dass in grauen und schwarzen Flecken ein NGA-Ausbau nicht durch die Mittel der Vorabregulierung zu erreichen sein wird, wenn die Bundesnetzagentur dies schriftlich bestätigt.
  • § 6 Abs. 7 BRLR: Der endgültige Entwurf der Vereinbarung zwischen dem Betreiber und der öffentlichen Hand ist der Bundesnetzagentur vor Abschluss schriftlich und vollständig zur Kenntnis zu geben. Sie hat innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen ab Zugang Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Bundesnetzagentur hat zur Umsetzung dieser Aufgaben "Hinweise der Bundesnetzagentur zum Antragsverfahren nach §§ 4, 4a Bundesrahmenregelung Leerrohre und zur Gestaltung der Zugangsverpflichtungen nach § 6 Bundesrahmenregelung Leerrohre" erarbeitet.

Hinweise der Bundesnetzagentur (pdf/30 KB)

Informationen hinsichtlich der Dokumentation der geförderten Infrastruktur beim Infrastrukturatlas sind veröffentlicht unter:
Info Infrastrukturinhaber

Stand: 13.01.2012

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