Allgemeinzuteilung CB-Funk
Vfg. Nr. 77/2011 - Änderung der Verfügung 37/2005 "Allgemeinzuteilung von Frequenzen für die Benutzung durch die Allgemeinheit für den CB-Funk", zuletzt geändert durch Verfügung 03/2008
1. § 2 Nr. 1 wird wie folgt neu gefasst
1. Europäisch harmonisierte Frequenznutzung1 im Frequenzbereich gem. § 1 Nr. 1 (Kanäle 1 bis 40)
2. § 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert
2.1 Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst
3. Technische Nutzungsbestimmungen (digitale Modulation, Richtantennen, Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern von Funkanlagen)
2.2 Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt neu gefasst
(3) Bei der Verwendung von Antennen mit Gewinn (Richtantennen) gilt der Grenzwert aus § 2 Nr. 1 für die maximal zulässige äquivalente Strahlungsleistung. Dabei dürfen nur horizontal polarisierende Richtantennen verwendet werden.
(4) Die äquivalente Strahlungsleistung in der Hauptstrahlrichtung ist um den Antennengewinn höher als die der Antenne zugeführte Leistung (Senderausgangsleistung – Verluste durch Kabeldämpfung, Weichen usw.). Der Frequenznutzer unterliegt hinsichtlich des Schutzes von Personen in den durch den Betrieb von Funkanlagen entstehenden elektromagnetischen Feldern den jeweils gültigen Vorschriften. Unabhängig von dieser Frequenzzuteilung dürfen ortsfeste Sendefunkstellen mit einer äquivalenten Strahlungsleistung (EIRP) von 10 Watt oder mehr erst betrieben werden, wenn die Bundesnetzagentur eine entsprechende Standortbescheinigung erteilt hat. Die Antragsunterlagen zum Standortverfahren sind auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur als Datei erhältlich oder können postalisch bei der Bundesnetzagentur abgefordert werden.
Gründe:
In der Mitteilung Nr. 641/2011, veröffentlicht im Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr. 18/2011 vom 14. September 2011, wurde der Änderungsentwurf der "Allgemeinzuteilung von Frequenzen für die Benutzung durch die Allgemeinheit für den CB-Funk" veröffentlicht. Es handelt sich um die Umsetzung der Entscheidung ECC 11(03) vom 24.06.2011 des Komitees für elektronische Kommunikation der Konferenz der Europäischen Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT/ECC) in Deutschland. Der Öffentlichkeit wurde Gelegenheit gegeben, zu dem vorgelegten Entwurf der Allgemeinzuteilung vor deren Inkrafttreten Stellung zu nehmen.
Es gingen 15 Stellungnahmen fristgerecht bei der Bundesnetzagentur ein.
1. Gestaltung der Allgemeinzuteilung
Vortrag:
In 3 Stellungnahmen wird angeregt oder gefordert, sprachliche Änderungen zum besseren Verständnis der Allgemeinzuteilung vorzunehmen. Insbesondere wird die Verwendung von Fachausdrücken und Fachabkürzungen kritisiert. In einer Stellungnahme wird in diesem Zusammenhang auch auf § 10 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz – BGG) hingewiesen, der die Berücksichtigung von Behinderungen von Menschen bei der Gestaltung von Allgemeinverfügungen regelt. Des Weiteren wird die Bereitstellung der Entscheidung ECC 11(03) in deutscher Sprache gefordert.
Die Bundesnetzagentur nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Der Argumentation kann teilweise gefolgt werden.
Die Fachabkürzung "PEP" wird in einer weiteren Fußnote erläutert. Des Weiteren wird § 2 Nr. 3 Abs. 3 sprachlich angepasst.
Die Ausgestaltung der Allgemeinzuteilung verstößt nicht gegen § 10 BGG. Der danach geforderten Berücksichtigung der Behinderung von Menschen bei der Ausgestaltung der Allgemeinzuteilung wird Rechnung getragen. Bei der Allgemeinzuteilung handelt es sich um eine Frequenzzuteilung gemäß § 55 des Telekommunikationsgesetzes (TKG). In der Frequenzzuteilung sind die Frequenznutzungsbedingungen festzulegen, die zur Sicherstellung einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung, also zur Wahrung des Rechtsguts Frequenzordnung, erforderlich sind (§ 60 TKG). Die vorliegende Änderung der Allgemeinzuteilung stellt die Umsetzung einer ECC-Entscheidung in Deutschland dar, deren Inhalt den Gestaltungsspielraum bei der entsprechenden Änderung der Allgemeinzuteilung von vorne herein begrenzt. Im Hinblick auf diese Randbedingungen ist die Benennung allgemeiner Frequenznutzungsparameter, wie Leistungs- und Bandbreitenfestlegungen, z.B. kHz, unumgänglich und keiner weiteren Vereinfachung zugänglich. Spezielle Fachausdrücke und -abkürzungen werden nur im erforderlichen Umfang verwendet und in deutscher Sprache erläutert.
Der Forderung nach der Bereitstellung der ECC-Entscheidung in deutscher Sprache kann nicht gefolgt werden. Hierzu fehlt es schon an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigung. Letztere besteht bezüglich der Änderung der Allgemeinzuteilung (§ 55 TKG), womit die betreffende ECC-Entscheidung in Deutschland umgesetzt wird.
Ergebnis:
§ 2 der Allgemeinzuteilung wird entsprechend geändert.
2. Nationaler Erweiterungsbereich
Vortrag
In 4 Stellungnahmen wird die Frage aufgeworfen, warum die Entscheidung ECC (11) 03 nicht auch für die Kanäle 41 - 80 (sogenannter nationaler Erweiterungsbereich) angewendet wird.
Die Bundesnetzagentur nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Die Entscheidung ECC (11) 03 bezieht sich naturgemäß auf den europäisch harmonisierten Frequenzbereich ("26,960 – 27,410 MHz"). Deren Umsetzung ist Gegenstand der Änderung der Allgemeinzuteilung. Eine Ausdehnung auf den nationalen Erweiterungsbereich ist ausgeschlossen, da dies nicht im Einklang mit den Festlegungen im Frequenznutzungsplan stünde (Eintrag 164004: "4 W ERP") und die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen in diesem Bereich nicht gegeben wäre (§ 55 Abs. 5 Nrn. 1 und 3 TKG).
Ergebnis:
Die Allgemeinzuteilung bleibt insoweit unverändert.
3. Leistungsgrenzwert
Vortrag:
In 3 Stellungnahmen wird angeregt, die maximale Leistung an der Antennenbuchse (HF-Ausgangsleistung), neben dem Grenzwert der äquivalenten Strahlungsleistung (ERP), als (zusätzlichen) Leistungsgrenzwert beizubehalten.
Die Bundesnetzagentur nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Dieser Forderung kann nicht entsprochen werden. In der Frequenzzuteilung sind die Festlegungen zu treffen, die im Hinblick auf eine störungsfreie und effiziente Frequenznutzung erforderlich sind (§ 60 TKG). Wie sich schon aus der Definition "Frequenznutzung" in § 3 Nr. 9 TKG ("Aussendung oder Abstrahlung") ergibt, ist insoweit ausschließlich die von der Antenne abgestrahlte Leistung maßgebend.
Ergebnis:
Die Allgemeinzuteilung bleibt insoweit unverändert.
4. Standortbescheinigung
Vortrag:
In 7 Stellungnahmen wird die Pflicht zur Beantragung einer Standortbescheinigung nach der "Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder" (BEMFV) ab einer Strahlungsleistung von 10 Watt ERP kritisiert. Es solle geprüft werden, ob der Grenzwert für den CB-Funk verändert werden kann bzw. entsprechende Ausnahmen für den CB-Funk gemacht werden können.
Die Bundesnetzagentur nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Der Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die BEMFV stellt die maßgebliche Rechtsgrundlage dar und sieht Ausnahmen oder Abweichungen zugunsten des CB-Funks nicht vor.
Ergebnis:
Die Allgemeinzuteilung bleibt insoweit unverändert.
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1 Siehe ECC/DEC(11)03, "harmonised use of frequencies for Citizens' Band (CB; 26,960 - 27,410 MHz) radioequipment", vom 24.06.2011.
2 Peak Envelope Power (Hüllkurvenspitzenleistung): Diese bezeichnet die Durchschnittsleistung, die ein Sender unter normalen Betriebsbedingungen während einer Periode der Hochfrequenzschwingung bei der höchsten Spitze der Modulationshüllkurve der Antennenspeiseleitung zuführt.
