Flugfunkzeugnisse
- Geltungsbereich
- Zeugnisarten
- Prüfung zum Erwerb von Flugfunkzeugnissen
- Prüfung von Kenntnissen der englischen Sprache
- Zweitschrift
- Anerkennung von Flugfunkzeugnissen
- Erwerb eines Flugfunkzeugnisses durch Inhaber einer Bescheinigung der Bundeswehr
- Anerkennung von ausländischen Flugfunkzeugnissen
Geltungsbereich
Zur Ausübung des Flugfunkdienstes bei Boden- und Luftfunkstellen wird grundsätzlich ein von der Bundesnetzagentur ausgestelltes Flugfunkzeugnis benötigt. Die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes kann auch von den zuständigen Luftfahrtbehörden erteilt und im Luftfahrerschein unter Angabe der Art der Flugfunkberechtigung ausgewiesen werden.
Ausgenommen von der Zeugnispflicht sind:
- Luftfunkstellen an Bord von Freiballonen, Luftsportgeräten und Segelflugzeugen, soweit sie nicht in den Lufträumen B, C und D betrieben werden,
- Luftfunkstellen an Bord von Luftfahrzeugen, die bei der Ausbildung von Luftfahrtpersonal verwendet werden,
- Funkstellen in Kraftfahrzeugen, die ausschließlich für die Verbindung mit Luftfunkstellen in Freiballonen, Luftsportgeräten und Segelflugzeugen betrieben werden,
- Bodenfunkstellen, die ausschließlich für die Übermittlung von Flugbetriebsmeldungen eingesetzt oder die ausschließlich zu Ausbildungszwecken verwendet werden,
- Berechtigte, die Wartungs- und Reparaturarbeiten an Funkgeräten durchführen und im Rahmen dieser Tätigkeit zu Überprüfungszwecken am Flugfunk teilnehmen
- Berechtigte, die sich mit Kraftfahrzeugen auf den Betriebsflächen eines Flughafens bewegen,
- Inhaber entsprechender gültiger Militärerlaubnisse.
Nähere Einzelheiten regelt die Verordnung über Flugfunkzeugnisse in der gültigen Fassung.
Zeugnisarten
Man unterscheidet:
- Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis II für den Flugfunkdienst (BZF II)
- Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis I für den Flugfunkdienst (BZF I)
- Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis E für den Flugfunkdienst (BZF E)
- Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst (AZF)
- Allgemeines Sprechfunkzeugnis E für den Flugfunkdienst (AZF E)
Die erforderliche Art der aufgeführten Zeugnisse richtet sich nach der Art der zu bedienenden Boden- oder Luftfunkstelle. Vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß § 26a Absatz 1 Satz 3 der Luftverkehrs-Ordnung berechtigt das
- BZF II, den Sprechfunk innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in deutscher Sprache nach Sichtflugregeln;
- BZF I, den Sprechfunk in deutscher und englischer Sprache nach Sichtflugregeln;
- BZF E, den Sprechfunk in englischer Sprache nach Sichtflugregeln;
- AZF, den Sprechfunk nach Sicht- und Instrumentenflugregeln;
- AZF E, den Sprechfunk in englischer Sprache nach Sicht- und Instrumentenflugregeln
auszuüben.
Voraussetzungen für den Erwerb eines BZF II, BZF I oder BZF E
Bewerberinnen und Bewerber müssen mindestens 15 Jahre alt sein oder spätestens drei Monate nach der Prüfung das Mindestalter erreichen.
Das BZF I kann als Vollprüfung oder als Zusatzprüfung vom BZF II erworben werden.
Voraussetzungen für den Erwerb eines AZF oder AZF E
Bewerberinnen und Bewerber müssen mindestens 18 Jahre alt sein oder spätestens drei Monate nach der Prüfung das Mindestalter erreichen.
Das AZF und das AZF E sind nur mit einer Zusatzprüfung zu erwerben, d. h., dass für das AZF das Innehaben des BZF II oder BZF I und für das AZF E das BZF E erforderlich sind.
Prüfung zum Erwerb von Flugfunkzeugnissen
Die Anmeldung zur Prüfung ist an eine der unten aufgeführten Außenstellen bzw. Standorte der Bundesnetzagentur (Prüfungsbehörde) zu richten. Die Zulassung zur Prüfung erfolgt nur dann, wenn die vollständigen Anmeldeunterlagen und die Gebühren eingegangen sind.
Bewerberinnen und Bewerber, die die Vollprüfung nicht bestehen, können die Prüfung innerhalb einer festgelegten Frist einmal wiederholen. Zu wiederholen sind die Prüfungsteile, die nicht bestanden wurden.
Bewerberinnen und Bewerber, die die Zusatzprüfung nicht bestehen, können sich erneut zur Prüfung anmelden. Diese ist stets in allen Teilen abzulegen.
Gebühren
Für die Abnahme von Prüfungen werden Gebühren gemäß der Verordnung über Flugfunkzeugnisse in der gültigen Fassung erhoben. Über die Höhe der Gebühren wird in den entsprechenden Anträgen hingewiesen. Die Gebührenschuld entsteht mit der Antragstellung und ist im Voraus fällig.
Zeitpunkt und Ort
Die Prüfung findet bei einer der unten aufgeführten Außenstellen der Bundesnetzagentur statt. Zeitpunkt und Ort der Prüfung teilt die Prüfungsbehörde mit. Eine Verlegung des Prüfungstermins ist kostenpflichtig.
Vorbereitung
Der Besuch einer Ausbildungsstätte ist nicht vorgeschrieben.
Lernunterlagen können z. B. über den Fachhandel, bei Flugschulen, Luftfahrtvereinen oder über Anbieter im Internet bezogen werden. Einige Ausbildungsstätten verwenden eigene Lernunterlagen. Die Fragenkataloge können ebenfalls über den Fachhandel etc. bezogen werden.
Bestimmungen
Die Prüfungsbestimmungen ergeben sich aus der Anlage zur Verordnung über Flugfunkzeugnisse in der gültigen Fassung. Diese sind bei den nachstehenden Außenstellen der Bundesnetzagentur erhältlich.
| Außenstelle | Standort | Straße | Ort | Telefon | |
|---|---|---|---|---|---|
| Augsburg | München | Betzenweg 32 | 81247 München | (089) 38606-0 | Augs4.Postfach@bnetza.de |
| Berlin | Berlin | Seidelstr. 49 | 13405 Berlin | (030) 4374-0 | Berl4.Postfach@bnetza.de |
| Eschborn | Eschborn | Elly-Beinhorn-Str. 2 | 65760 Eschborn | (06196) 965-0 | Esch4.Postfach@BNetzA.de |
| Hannover | Bremen | Bennigsenstr. 3 | 28205 Bremen | (0421) 43444-0 | Hann4.Postfach@bnetza.de |
| Karlsruhe | Reutlingen | Bismarckstr. 3 | 72764 Reutlingen | (07121) 926-0 | Karl4.Postfach@bnetza.de |
| Köln | Köln | Stolberger Str. 112 | 50933 Köln | (0221) 94500-0 | Koel4.Postfach@bnetza.de |
Antrag auf Zulassung zur Prüfung für den Erwerb von BZF II, BZF I und AZF
Antrag auf Zulassung zur Prüfung für den Erwerb von BZF E und AZF E
Application for Admission to an examination BZF E and AZF E
Prüfung von Kenntnissen der englischen Sprache
Gemäß der Verordnung für Luftfahrtpersonal (LuftPersV) sind neben dem Flugfunkzeugnis Kenntnisse der englischen Sprache (Language Proficiency – LP) nachzuweisen, wenn im Ausland oder in der Bundesrepublik Deutschland der Flugfunk in englischer Sprache ausgeübt wird.
Die Bundesnetzagentur ist für die LP-Prüfung Level 4 vom Luftfahrt-Bundesamt benannt.
Die Anmeldung zur Prüfung ist an eine der unten aufgeführten Außenstellen der Bundesnetzagentur (Prüfungsbehörde) zu richten. Die Zulassung zur Prüfung erfolgt nur dann, wenn die vollständigen Anmeldeunterlagen und die Gebühr eingegangen sind.
Bewerberinnen und Bewerber, die die LP-Prüfung nicht bestehen, können sich erneut zur Prüfung anmelden. Diese ist stets in allen Teilen abzulegen.
Gebühren
Für die Abnahme von Prüfungen werden Gebühren gemäß der Verordnung über Flugfunkzeugnisse in der gültigen Fassung erhoben. Über die Höhe der Gebühren wird im entsprechenden Antrag hingewiesen. Die Gebührenschuld entsteht mit der Antragstellung und ist im Voraus fällig.
Zeitpunkt und Ort
Die Prüfung findet bei einer der unten aufgeführten Außenstellen bzw. Standorte der Bundesnetzagentur statt. Zeitpunkt und Ort der Prüfung teilt die Prüfungsbehörde mit. Eine Verlegung des Prüfungstermins ist kostenpflichtig.
Bestimmungen
Die Prüfungsbestimmungen ergeben sich aus der Verordnung über Flugfunkzeugnisse in der gültigen Fassung. Diese sind bei den nachstehenden Außenstellen der Bundesnetzagentur erhältlich. Weitere Einzelheiten können auf der Internetseite des Luftfahrt-Bundesamtes nachgelesen werden.
Ablauf
Die LP-Prüfung besteht aus dem Teil Hörverstehen und dem Teil Sprachfertigkeiten.
Im Teil Hörverstehen werden von einem Tonträger zehn Texte in englischer Sprache aus der Luftfahrt zweimal vorgespielt. Aus einem dazugehörigen Prüfungsbogen in deutscher Sprache ist von den vier Möglichkeiten (Multiple-Choice-Verfahren) eine Antwort zuzuordnen. Außerdem sind zwei Lückentexte (ATIS-Meldungen) zu vervollständigen.
Im Teil Sprachfertigkeiten findet ein Dialog in englischer Sprache statt. Dabei werden Aussprache, Struktur, Wortschatz, Sprachgewandtheit, Verständnis und Verhalten im Gespräch geprüft.
Nach bestandener Erstprüfung wird eine Bescheinigung über die Prüfung von Kenntnissen der englischen Sprache ausgehändigt. Diese ist bei der lizenzführenden Luftfahrtbehörde vorzulegen, die die Geltungsdauer gemäß der LuftPersV festlegt.
Nach bestandener Verlängerungsprüfung wird unter bestimmten Voraussetzungen die neue Frist im Luftfahrerschein eingetragen.
| Außenstelle | Standort | Straße | Ort | Telefon | |
|---|---|---|---|---|---|
| Augsburg | München | Betzenweg 32 | 81247 München | (089) 38606-0 | Augs4.Postfach@bnetza.de |
| Berlin | Berlin | Seidelstr. 49 | 13405 Berlin | (030) 4374-0 | Berl4.Postfach@bnetza.de |
| Eschborn | Eschborn | Elly-Beinhorn-Str. 2 | 65760 Eschborn | (06196) 965-0 | Esch4.Postfach@BNetzA.de |
| Hannover | Bremen | Bennigsenstr. 3 | 28205 Bremen | (0421) 43444-0 | Hann4.Postfach@bnetza.de |
| Karlsruhe | Reutlingen | Bismarckstr. 3 | 72764 Reutlingen | (07121) 926-0 | Karl4.Postfach@bnetza.de |
| Köln | Köln | Stolberger Str. 112 | 50933 Köln | (0221) 94500-0 | Koel4.Postfach@bnetza.de |
Antrag auf Zulassung zur Prüfung von Kenntnissen der englischen Sprache
Zweitschrift
Zweitschriften für Flugfunkzeugnisse, Bescheinigungen der Sprachprüfung sowie Berechtigungsausweise können ausgestellt werden, wenn diese in Verlust geraten oder unbrauchbar geworden sind. Bei Unbrauchbarkeit ist das Original vor dem Ausstellen zurückzugeben.
Der Antrag auf Zweitschrift ist an eine der unten aufgeführten Außenstellen bzw. Standorte der Bundesnetzagentur zu richten.
Gebühren
Über die Höhe der Gebühr wird im Antrag hingewiesen. Die Gebührenschuld entsteht mit der Antragstellung und ist im Voraus fällig.
| Außenstelle | Standort | Straße | Ort | Telefon | |
|---|---|---|---|---|---|
| Augsburg | München | Betzenweg 32 | 81247 München | (089) 38606-0 | Augs4.Postfach@bnetza.de |
| Berlin | Berlin | Seidelstr. 49 | 13405 Berlin | (030) 4374-0 | Berl4.Postfach@bnetza.de |
| Eschborn | Eschborn | Elly-Beinhorn-Str. 2 | 65760 Eschborn | (06196) 965-0 | Esch4.Postfach@BNetzA.de |
| Hannover | Bremen | Bennigsenstr. 3 | 28205 Bremen | (0421) 43444-0 | Hann4.Postfach@bnetza.de |
| Karlsruhe | Reutlingen | Bismarckstr. 3 | 72764 Reutlingen | (07121) 926-0 | Karl4.Postfach@bnetza.de |
| Köln | Köln | Stolberger Str. 112 | 50933 Köln | (0221) 94500-0 | Koel4.Postfach@bnetza.de |
| Köln | Mülheim | Aktienstr. 1-7 | 45473 Mülheim | (0208) 4507-0 | Koel10.Postfach@bnetza.de |
Antrag auf Zweitschrift
Application for a duplicate
Anerkennung von Flugfunkzeugnissen
Flugfunkprüfungen, die in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen einer Prüfung zum Erwerb einer Erlaubnis für Luftfahrzeugführer oder zum Erwerb der Instrumentenflugberechtigung abgelegt wurden, können nach § 12 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse anerkannt werden.
Ansprechpartner ist die
Außenstelle Köln
Standort Mülheim
Postfach 10 03 51
45403 Mülheim
Antrag auf Ausstellung eines Flugfunkzeugnisses
Application for a Flight Radiotelephony Operator Licence
Erwerb eines Flugfunkzeugnisses durch Inhaber einer Bescheinigung der Bundeswehr
Inhabern einer Bescheinigung der Bundeswehr über den Besitz eines Militärluftfahrzeugführerscheines, Militärluftfahrzeugbesatzungsscheines oder militärischen Erlaubnisscheines für den Flugsicherungs-Kontrolldienst wird gemäß § 13 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse auf Antrag ein Flugfunkzeugnis ausgestellt.
Ansprechpartner ist die
Außenstelle Köln
Standort Mülheim
Postfach 10 03 51
45403 Mülheim
Antrag auf Erwerb eines Flugfunkzeugnisses durch Inhaber einer Bescheinigung der Bundeswehr
Anerkennung von ausländischen Flugfunkzeugnissen
Die im Ausland erteilten und gültigen Flugfunkzeugnisse, die unter Prüfungsbedingungen erworben wurden und einem entsprechenden Flugfunkzeugnis der Bundesrepublik Deutschland mindestens gleichwertig sind, können nach § 14 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse allgemein oder im Einzelfall anerkannt werden.
Flugfunkzeugnisse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt worden sind und zur Ausübung des Sprechfunks in englischer Sprache berechtigen, werden im vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Umfang allgemein und formlos anerkannt.
Ansprechpartner ist die
Außenstelle Köln
Standort Mülheim
Postfach 10 03 51
45403 Mülheim
Antrag auf Anerkennung von ausländischen Flugfunkzeugnissen
Application for recognition of foreign Flight Radiotelephony Operator Licences
