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Antragsverfahren für Luftfunkstellen und/oder mobile Flugnavigationsfunkstellen

Antrag auf Frequenzzuteilung zur Nutzung für das Betreiben einer Luftfunkstelle und/oder einer beweglichen Flugnavigationsfunkstelle

Neues Antragsverfahren für Bodenfunkstellen und ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen

Durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen ergeben sich Änderungen bei der Beantragung von Bodenfunkstellen und ortsfesten Flugnavigationsfunkstellen, das bislang kombinierte Antragsverfahren auf Zustimmung zum Errichten, Einrichten und Betreiben gemäß § 81 Abs. 1 und 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) sowie auf Frequenzzuteilung gemäß § 55 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) entfällt. Ab sofort sind hierfür getrennte Anträge erforderlich: Der Antrag auf Zustimmung zum Errichten, Einrichten und Betreiben gemäß LuftVZO ist bei der zuständigen Luftfahrbehörde des Landes, der Antrag auf Frequenzzuteilung bei der Bundesnetzagentur zu stellen. Ein Betrieb der Funkanlagen ist weiterhin nur dann zulässig, wenn die Zustimmung zum Errichten, Einrichten und Betreiben durch die Luftfahrtbehörde des Landes erteilt wurde und eine gültige Frequenzzuteilung der Bundesnetzagentur vorliegt.

Antrag auf Frequenzzuteilung zur Nutzung für das Betreiben einer Bodenfunkstelle oder einer Flugnavigationsfunkstelle am Boden

Hinweise zum Antrag auf Frequenzzuteilung zur Nutzung für das Betreiben einer Bodenfunkstelle oder einer Flugnavigationsfunkstelle am Boden

Stand: 21.05.2012

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