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Allgemeine Informationen zum Schlichtungsverfahren

Die Schlichtung ist ein modernes Konfliktlösungsverfahren, eine Form der außergerichtlichen Streitbeilegung. Ein unparteiischer Dritter, hier das Schlichtungsgremium der Schlichtungsstelle, erarbeitet einen individuellen Schlichtungsvorschlag und vermittelt so in einem vorhandenen Streitfall.

Die Schlichtungsstelle der Bundesnetzagentur führt Schlichtungsverfahren nach der im Amtsblatt der Bundesnetzagentur vom 16.07.2008 als Mitteilung Nr. 374/2008 veröffentlichten Schlichtungsordnung gemäß §47a Abs. 4 des Telekommunikationsgesetzes (SchliO2008) durch.


Schlichtungsordnung (SchliO2008) für das Schlichtungsverfahren (pdf/51 KB)


Ein Schlichtungsverfahren ist danach grundsätzlich zulässig, wenn

  • der Antragsteller die Verletzung eigener Rechte geltend machen kann, die ihm nach den in § 47a TKG sowie der EU-Roamingverordnung genannten Rechten zustehen,
  • die Streitsache nicht rechtshängig ist bzw. war,
  • kein Schlichtungsverfahren mit demselben Streitgegenstand vorliegt oder durchgeführt wurde und
  • vor Antragstellung der Versuch einer Einigung mit dem Antragsgegner unternommen wurde.

Vertragsrechtliche Probleme können Gegenstand der Schlichtung sein, soweit sie den in § 47a TKG genannten Regelungen unterfallen.

Das Schlichtungsverfahren wird in der Regel als schriftliches Verfahren durchgeführt (per Brief oder im Online-Verfahren). Der Verfahrensweg für das Schlichtungsverfahren ist in der SchliO2008 festgelegt.

Beide Parteien nehmen freiwillig an diesem Verfahren teil. Aus der Freiwilligkeit des Verfahrens folgt, dass das Verfahren abzuschließen ist, sofern eine Partei die Bereitschaft verweigert, an dem Verfahren mitzuwirken.

Das Verfahren endet in der Regel mit der gütlichen Einigung. Die Schlichtung scheitert, wenn der Antragsteller seinen Antrag zurücknimmt, der Antragsgegner die Zustimmung zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens verweigert oder dem Schlichtungsvorschlag nicht zugestimmt wird.

Bei der Entscheidung zur Antragsstellung muss der Antragsteller berücksichtigen, dass die Schlichtung ein außergerichtliches Verfahren zur Streitbeilegung ist. Darin bewertet die Schlichtungsstelle die von beiden Seiten vorgebrachten Belege und Ausführungen zur Sach- und Rechtslage. Die Schlichtungsstelle entwickelt aus den Vorträgen der Parteien einen Vorschlag, der auf einen Kompromiss zwischen den unterschiedlichen Forderungen der Verfahrensbeteiligten abzielt. Das Ergebnis der Schlichtung hängt also wesentlich davon ab, inwieweit beide Seiten selbst zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen und bereit sind, einen Kompromiss zu akzeptieren.

Nach § 15a Abs. 3 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (EGZPO) ist die Schlichtungsstelle der Bundesnetzagentur eine "sonstige Gütestelle". Dies hat zur Folge, dass das Schlichtungsverfahren vor der Bundesnetzagentur - vorbehaltlich einer Umsetzung des § 15a EGZPO durch das jeweilige Bundesland - in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor den Amtsgerichten mit einem Streitwert bis zu 750 Euro Streitwert obligatorische Schlichtungsverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle ersetzen kann. Dabei ist zu beachten, dass die Ergebnisse des Schlichtungsverfahrens nicht vollstreckbar sind, da die Schlichtungsstelle keine anerkannte Gütestelle im Sinne des § 15 a Abs. 6 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung ist.

Das Schlichtungsverfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig. Die Höhe der Gebühr für das Verfahren bestimmt sich gemäß § 145 Satz 2 TKG nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Sie beträgt mindestens 25 € und richtet sich nach dem Wert des Streitgegenstandes. Die anfallenden Gebühren werden anteilig auf die Parteien des Verfahrens aufgeteilt. Die Kostenpflicht beginnt jedoch erst mit der Teilnahmeerklärung des Antragsgegners zum Schlichtungsverfahren. Über die Kostenentscheidung ergeht ein gesonderter Bescheid.

Die Gebühr bei einem Streitwert bis 300 € beträgt 25 €. Die Gebühr erhöht sich wie in der nachfolgenden Tabelle dargestellt:

Streitwert
bis
... Euro
Gebühr
... Euro
 300 25
 600 35
 900 45
1200 55
1500 65
2000 73
2500 81
3000 89
3500 97
4000 105
4500 113
5000 121
6000 136
7000 151
8000 166
9000 181
10.000 196
13.000 219
16.000 242
19.000 265
22.000 288
25.000*) 311

*) ab 25.000 Euro: Gebührenfestsetzung bei höheren Streitwerten entsprechend Gerichtskostengesetz 

Jede Partei trägt die ihr erwachsenden Auslagen selbst.

Anträge an die Schlichtungsstelle können

  • elektronisch im Online-Verfahren oder
  • schriftlich per Brief oder Telefax

gestellt werden.

Stand: 21.10.2011

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