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Bundesnetzagentur


Verbraucherbroschüre

(Art. 2 TKG-Änderungsgesetz vom 18.02.2007)

I. Stärkung der Endkundenrechte

Mit der Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) integrierte der Gesetzgeber 2007 die zuvor in der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung enthaltenen kundenschützenden Regelungen in das Telekommunikationsgesetz. Dabei wurden Rahmenbedingungen für den Kundenschutz geschaffen, die die Rechte der Endkunden bei der Nutzung von Telekommunikationsdiensten noch weiter stärken.

So sind neue Vorschriften in das TKG aufgenommen worden, die die Transparenz der Angebote von Telekommunikationsdiensten verbessern und den Endkunden vor überhöhten Telekommunikationsrechnungen bewahren können. Die Anbieter von Telekommunikationsdiensten treffen in diesem Zusammenhang vor allem detaillierte Informationspflichten über Inhalt und Umfang ihres Leistungsangebots gegenüber den Endkunden. Zusätzlich zu ihrer Veröffentlichung sind bestimmte Informationen als vertragliche Mindestbestandteile in den Endkundenvertrag aufzunehmen. Eine weitere wichtige Neuerung besteht darin, dass der Endkunde jetzt den Rechtsanspruch hat, auch seine Internet- und sonstigen Datenverbindungen in Form eines Einzelverbindungsnachweises (EVN) aufschlüsseln zu lassen. Gleichzeitig ist nunmehr auch die Auflistung pauschal abgegoltener Verbindungen (z.B. bei sog. Flatrates) im EVN möglich.

Werden neben der Telekommunikationsverbindung weitergehende Leistungen erbracht (beispielsweise inhaltliche Dienstleistungen auf den Gebieten der Information oder Unterhaltung), so muss der Anbieter auf Verlangen des Endkunden auch über die Art dieser Leistung informieren. Dies kann bei zunächst vom Endkunden nicht nachvollziehbaren hohen Telekommunikationsrechnungen helfen, den Sachverhalt näher aufzuklären. Kommt es schließlich zu einer Beanstandung der Abrechnung, ist der Anbieter nunmehr gehalten, binnen einer Acht-Wochen-Frist die getätigten Verbindungen aufzuschlüsseln sowie grundsätzlich eine technische Prüfung durchzuführen.

Es finden auch die Interessen behinderter Menschen bei der Erbringung von Telekommunikationsdiensten ausdrücklich Berücksichtigung im TKG. Dabei wird insbesondere den Bedürfnissen gehörloser und hörgeschädigter Menschen Rechnung getragen, indem ein Vermittlungsdienst für gehörlose und hörgeschädigte Endnutzer eingerichtet worden ist, der die Telekommunikation wahlweise über die deutsche Gebärdensprache oder die deutsche Schriftsprache ermöglicht.
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Stand: 19.09.2011

II. Überhöhte Telekommunikationsentgelte: Wie Sie sich schützen können

Im neuen TKG sind eine Reihe von Regelungen enthalten, die der Wahrung Ihrer Interessen als Endkunden dienen. Auch Sie selbst können verschiedene Maßnahmen ergreifen, um Ihre Telekommunikationsentgelte besser zu kontrollieren und das Risiko überhöhter Telekommunikationsrechnungen von vornherein zu begrenzen. Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick, welche Möglichkeiten Ihnen im Einzelnen zur Verfügung stehen:

1. Sperrung von Rufnummern

Sie können von Ihrem Festnetzanbieter verlangen, dass die Anwahl bestimmter Rufnummernbereiche (wie zum Beispiel 0900er-Rufnummern) für Ihren Anschluss gesperrt wird. Die gesperrten Rufnummern können dann von Ihrem Anschluss aus nicht mehr erreicht werden. Optional bieten einige Anbieter als Serviceleistung auch die Möglichkeit, die Sperre auf von Ihnen einzeln festgelegte Rufnummernteilbereiche, wie beispielsweise 0900-5, zu beschränken. Alle übrigen Leistungsangebote über 0900er-Rufnummern (außer dem gesperrten Teilbereich 0900-5) können Sie dann weiter in Anspruch nehmen.

Einige Festnetzanbieter bieten darüber hinaus eine so genannte variable Sperre an. Dabei können Sie selbst Sperren bestimmter Rufnummernbereiche pingeschützt durch Selbsteingabe am Telefonendgerät einrichten, ändern oder aufheben. Der Festnetzanbieter darf für die Sperre von Rufnummern kein Entgelt verlangen.

Beachten Sie: Für die „Entsperrung“, also die Aufhebung der Sperre, kann ein Entgelt erhoben werden. Beachten Sie auch: Bei einem Neuanschluss, z.B. bei einem Umzug, entfällt die Sperre mitunter, auch wenn Sie Ihre Telefonnummer mitnehmen. Sie müssen die Rufnummernsperre dann in der Regel erneut beauftragen.

Zusätzlich können Sie bei bestimmten Endgeräten, wie zum Beispiel ISDN-Anlagen, einzelne Rufnummern oder Rufnummernbereiche auch manuell auf Ihrem Gerät sperren. Lesen Sie dazu bitte die Bedienungsanleitung Ihrer Telekommunikationsanlage oder ziehen Sie einen Fachmann zu Rate.

Für den Mobilfunk besteht kein Rechtsanspruch auf eine Sperrung von Rufnummern. Prüfen Sie, ob Ihr Anbieter diesen Service trotzdem anbietet und unter welchen Bedingungen er diesen gewährt.
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Stand: 20.09.2011

2. Nutzung von Vorauszahlungsprodukten

Zur besseren Kontrolle der Telekommunikationskosten können Produkte auf Vorauszahlungsbasis genutzt werden. Dies sind zum Beispiel Prepaid-Karten für Mobilfunkdienste und Calling-Karten im Festnetz. Diese haben den Vorteil, dass der Endkunde eine monatliche Kostengrenze festlegen kann und er genaue Kenntnis darüber erhält, wann dieser Betrag verbraucht ist. Vorauszahlungsprodukte sind insbesondere hilfreich und deshalb zu empfehlen, wenn Minderjährigen oder zu betreuenden Erwachsenen die Möglichkeit zum Telefonieren eingeräumt wird.

Dennoch gilt es zu beachten, dass bei Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses (Abonnement) durch laufende Abbuchungen bei Prepaid-Karten das Guthaben aufgebraucht wird und bei Nichtaufladung ein Negativ-Betrag auflaufen kann. Über das Guthaben bzw. den Vertrag über derartige Leistungen sollte sich der Nutzer daher ständig auf dem Laufenden halten und im Zweifel einen Vertrag formell kündigen.
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Stand: 20.09.2011

3. Weitervermittlung durch Auskunftsdienste

Bei der Weitervermittlung durch einen Auskunftsdienst zu der von Ihnen erfragten Rufnummer kann es zu hohen Kosten kommen, da die Gespräche bei den meisten Auskunftsdiensten nach dem höherpreisigen Tarif des Auskunftsdienstes abgerechnet werden. Diese weichen in der Regel sehr stark von den Preisen für eine direkte Anwahl ab. Eine Weitervermittlung durch einen Auskunftsdienst ist nur zulässig, wenn das Ziel auch direkt über eine eigenständige Rufnummer aus dem öffentlichen Telefonnetz angewählt werden kann. Die Weiterleitung zu Zielen, für die dem Anrufer keine eigenständige Rufnummer benannt werden kann, ist unzulässig. Wenn Sie die beim Auskunftsdienst erfragte Rufnummer des gewünschten Teilnehmers selbst anwählen, wird Ihnen nur das übliche Gesprächsentgelt, das für die Anwahl der betreffenden Rufnummer gefordert wird, berechnet.
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Stand: 17.10.2011

4. Information über den vertraglichen Inhalt

Die Anbieter von Telekommunikationsdiensten sind verpflichtet, dem Endkunden transparente Informationen über den Inhalt und die Bedingungen ihrer Leistungen zur Verfügung zu stellen. Informieren Sie sich vor Vertragsabschluss genau über diese Leistungen und vergleichen Sie diese mit anderen Angeboten. Nutzen Sie hierzu auch Produktvergleiche verschiedener Anbieter in den Printmedien und im Internet.

So stellen Sie sicher, in der Vielzahl der Angebote auch das zu finden, was am besten Ihren Bedürfnissen entspricht. Der Gesetzgeber hat außerdem bestimmte Mindestanforderungen an vertragliche Inhalte vorgegeben, die vom Anbieter erfüllt werden müssen. Zu diesen vertraglichen Mindestvorgaben gehören:

  • die genaue Adressangabe des Anbieters 
  • die Art und die wichtigsten technischen Leistungsdaten der angebotenen Telekommunikationsdienste
  • die voraussichtliche Dauer bis zur Bereitstellung eines Anschlusses
  • Einzelheiten bezüglich der angebotenen Wartungs- und Entstörungsdienste
  • Preisangaben
  • Informationen über Vertragsdauer und Vertragsbeendigung
  • Einzelheiten zu Entschädigungs- und Erstattungsansprüchen im Fall der Nichteinhaltung technischer Leistungsdaten
  • Informationen zu Schlichtungsverfahren

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Stand: 04.11.2011

5. Einzelverbindungsnachweis

Der Anbieter von Telekommunikationsdiensten, d. h. auch der Mobilfunkdienstleister oder Anbieter von Datendiensten, ist verpflichtet, Ihr Verbindungsaufkommen in Form eines Einzelverbindungsnachweises (EVN) aufzuschlüsseln.

Dies gilt nicht für Angebote, bei denen eine Rechnung üblicherweise nicht erteilt wird. Dies ist beispielsweise bei der Inanspruchnahme von Produkten auf Vorauszahlungsweise (Prepaid-Karten oder Calling-Cards) der Fall. Hier besteht kein Anspruch auf einen EVN (siehe aber Ihre Rechte als Prepaid-Kunde bei der Beanstandung der Rechnung III.1).

Der EVN ist vor dem maßgeblichen Abrechnungszeitraum in Textform beim Rechnungsersteller zu beauftragen. Sie haben das Wahlrecht, ob die Zielrufnummern vollständig oder unter Kürzung um die letzten drei Ziffern in dem EVN ausgewiesen werden.

Wird ein Telefonanschluss von mehreren Personen benutzt, ist eine Erklärung gegenüber dem Anbieter in Textform erforderlich, dass alle zum Haushalt gehörenden Mitbenutzer des Anschlusses über die Beauftragung eines EVN informiert wurden.

Für den EVN in der Standardform darf kein Entgelt, weder in Form eines regelmäßig wiederkehrenden Entgelts noch als Einmalzahlung in Form eines Einrichtungsentgelts oder ähnlichem, gefordert werden.

Die Bundesnetzagentur hat mit einer Verfügung festlegt, welche Mindestangaben für diesen EVN erforderlich sind und in welcher Form der EVN zu erteilen ist.
In einem EVN sind grundsätzlich die für die Kontrolle der Abrechnung erforderlichen besonders sensiblen Verbindungsdaten (Verkehrsdaten) enthalten (wann hat zwischen welchen Anschlüssen wie lange Telekommunikation stattgefunden?). Diese Verkehrsdaten unterliegen dem Fernmeldegeheimnis und dürfen nur zu gesetzlich anerkannten Zwecken verarbeitet werden.

Schließt der Teilnehmer den Vertrag mit Hilfe des Internets oder werden im Rahmen der Vertragsbeziehungen regelmäßig Verbindungen zum Internet abgerechnet, kann der EVN in elektronischer Form unentgeltlich als Standard bereitgestellt werden. Liegen die Voraussetzungen für einen EVN in elektronischer Form vor, darf das Unternehmen für die zusätzliche Bereitstellung in Papierform ein an den Bereitstellungskosten orientiertes Entgelt verlangen.

Im Falle der elektronischen Bereitstellung des Einzelverbindungsnachweises ist der Teilnehmer über die Fertigstellung des Einzelverbindungsnachweises zu benachrichtigen.

Soweit für die Nutzung abgegrenzter Mengen (Kontingente z.B. 60 Freiminuten, 50 Frei-SMS, 6 GB Download frei) von Telekommunikationsdiensten Pauschalbeträge vereinbart sind, sind die Telekommunikationsvorgänge im Falle des Überschreitens dieser Grenze vollständig mit den jeweils einschlägigen Angaben im Standardnachweis auszuweisen. Soweit für die Nutzung von Telekommunikationsdiensten feste Mindestbeträge vereinbart sind (Mindestumsatz z.B. 10 Euro), sind die Telekommunikationsvorgänge vollständig mit den jeweils einschlägigen Angaben im Standardnachweis auszuweisen.

Bei der Nutzung unbegrenzter Mengen (Flatrate) sind die Daten der einzelnen Verbindungen jedoch für die Abrechnungskontrolle ohne Bedeutung. Es ist ja ein Pauschalpreis beispielsweise für alle Verbindungen ins deutsche Festnetz einer Abrechnungsperiode vereinbart. In diesem Fall sind damit die Unternehmen nicht zum Ausweis der einzelnen Verbindungen auf dem EVN verpflichtet, da es sich beim EVN nach § 45e TKG nur um einen Mindeststandard handelt. Ausgewiesen werden müssen aber Verbindungen, die aufgrund des zugrundeliegenden Vertrages nicht Gegenstand der Flatrate sind (bspw. Verbindungen ins Ausland).

Mit der Änderung des TKG im Februar 2007 hat der Gesetzgeber auch bei einer Flatrate Gründe anerkannt, die eine Aufnahme der Verkehrsdaten in einen EVN rechtfertigen. Hier sind insbesondere die Prüfung der Rentabilität der Flatrate anhand eines EVN (Lohnt sich die Flatrate oder ist ein anderer Tarif bei meinem Telefonverhalten günstiger?) und der Nachweis einzelner Anrufe anhand des EVN zu nennen.

Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 TKG in der seit dem 24. Februar 2007 geltenden Fassung dürfen dem Teilnehmer daher „auf Wunsch auch die Daten pauschal abgegoltener Verbindungen mitgeteilt werden“. Einen Anspruch hat der Kunde hierauf jedoch nicht. Im Einzelfall bedarf es hierzu einer Vereinbarung mit dem Telekommunikationsdiensteanbieter, der hierfür auch ein gesondertes Entgelt verlangen darf.

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Stand: 04.11.2011

III. Streit über die Höhe der Telekommunikationsrechnung: Welche Rechte haben die Endkunden und was darf der Anbieter?

1. Die Rechnung und deren Beanstandung durch den Endkunden

Wenn Sie mit der Abrechnung für bestimmte Verbindungen Ihres Telekommunikationsanbieters nicht einverstanden sind, können Sie diese beanstanden. Dies gilt neben Entgelten für Sprachverbindungen auch für Entgeltforderungen aus der Inanspruchnahme von Datendiensten (z.B. Internetzugangsdienste) und Mehrwertdiensten (z.B. Auskunfts-und Premium-Dienste). Dazu müssen Sie Ihre Einwände innerhalb von acht Wochen nach Zugang Ihrer Rechnung gegenüber dem Rechnungsersteller und zusätzlich im Falle von Forderungen dritter Anbieter diesen gegenüber geltend machen. Es empfiehlt sich, die Beanstandung in schriftlicher Form vorzunehmen.

Ob es sich um eine eigene Forderung des Rechnungserstellers oder um die eines anderen Anbieters handelt, können Sie der Telekommunikationsrechnung entnehmen. Der Rechnungsersteller ist verpflichtet, diese Anbieter mit Namen, Anschrift und kostenfreier Servicenummer anzugeben. Weist Ihr Telekommunikationsanbieter die Entgelte anderer Anbieter in seiner Rechnung aus, muss er zur Zahlung der Gesamtsumme auffordern, die Entgeltforderungen entgegennehmen und die eingegangenen Zahlungen an die anderen Anbieter weiterleiten. In diesem Fall muss die Rechnung zumindest die Gesamthöhe der jeweils auf den anderen Anbieter entfallenden Entgelte ausweisen. Dies gilt auch für die Abrechnung von Mehrwertdiensten.

Beachten Sie: Der Ersteller der Rechnung ist nicht verpflichtet, das Beschwerdemanagement für Forderungen Dritter zu übernehmen. Er ist daher auch grundsätzlich nicht der richtige Ansprechpartner, wenn Sie Beschwerden über die Forderungen anderer Anbieter haben.

Bei der Beanstandung der Rechnung sollten Sie den von Ihnen bestrittenen Rechnungsposten genau benennen und auch begründen können, warum dieser Ihrer Ansicht nach unberechtigt ist. Verlangen Sie weiter ausdrücklich die Vorlage der Aufschlüsselung nach Einzelverbindungen und, wenn technische Probleme streitgegenständlich sind, eine Dokumentation der technischen Prüfung. Ist die Forderung eines anderen Anbieters strittig, sollte mit dem Rechnungsersteller die Behandlung dieses strittigen Betrages im Zahlungsverkehr geklärt werden, damit keine negativen Konsequenzen, wie zum Beispiel eine Anschlusssperre (s. u. III. 2), drohen.

Der Anbieter ist im Falle einer Beanstandung verpflichtet, Ihr Verbindungsaufkommen innerhalb von acht Wochen aufzuschlüsseln und die Richtigkeit zu überprüfen. Auf Verlangen innerhalb der Beanstandungsfrist muss der Anbieter über die Ergebnisse dieser Überprüfung informieren.

Wenn Sie sich entschieden haben, bis zur Klärung des Sachverhalts den strittigen Betrag nicht zu zahlen, achten Sie darauf, welche Zahlungsform Sie mit Ihrem Rechnungssteller vereinbart haben: Wenn Sie per Überweisung zahlen, ziehen Sie den Ihres Erachtens unberechtigt verlangten Betrag (inkl. MWSt.) von dem Gesamtbetrag ab und überweisen die restliche Summe wie gewöhnlich innerhalb der hierfür geltenden Frist. Vergessen Sie dabei auf keinen Fall auf dem Überweisungsbeleg genau zu vermerken, welchen Teil der Rechnung Sie nicht begleichen.

Wenn Sie dem Rechnungssteller eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wenden Sie sich an Ihre Bank, widersprechen Sie der Belastung Ihres Kontos und überweisen Sie den Ihrer Auffassung nach berechtigten Anteil des Gesamtbetrages (inkl. MWSt.) gesondert. Auch in diesem Fall müssen Sie genau angeben, welchen Teil der Rechnung Sie nicht bezahlen wollen.

Beachten Sie: Sollte sich herausstellen, dass die Forderung doch berechtigt war, tragen Sie das Risiko, dass der Anbieter aus der Forderung gegen Sie vorgeht und seine Ansprüche gegebenenfalls im Klageweg geltend macht. Dadurch können Ihnen zusätzliche Kosten in Form von Mahn- und Inkassoentgelten, Gerichts- und Anwaltsgebühren entstehen. Wenn Sie dem vorbeugen wollen, können Sie, statt die strittigen Entgelte einzubehalten, diese auch unter Vorbehalt bezahlen.

Sollten Sie Nutzer eines Vorauszahlungs-Produktes (Prepaid-Karte oder Calling-Card) und mit den Abrechnungen nicht einverstanden sein, so müssen Sie diese bei Ihrem Telekommunikationsanbieter (Anbieter der Prepaid-Karte oder Calling-Card) beanstanden. Sodann ist er in gleichem Maße wie oben aufgeführt verpflichtet, Ihnen die einzelnen Verbindungen aufzuschlüsseln und eine technische Prüfung durchzuführen.
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Stand: 20.09.2011

2. Anschlusssperre durch den Telekommunikationsanbieter

Bei Sprachverbindungen darf Ihr Anbieter Ihren Festnetzanschluss sperren, wenn Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen aus der Telekommunikationsrechnung nicht rechtzeitig nachkommen. Er darf Ihren Anschluss u.a. dann sperren, wenn Sie sich mit einem Betrag von mindestens 75 € in Verzug befinden. Bei der Bemessung dieses Betrages bleiben grundsätzlich diejenigen Forderungen außer Betracht, die von Ihnen form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet wurden oder aufgrund einer zwischen Ihnen und dem Anbieter getroffenen Vereinbarung noch nicht fällig sind. Allerdings ist zu beachten, dass Ihrem Anbieter zum Ausgleich für die schlüssig beanstandeten Entgelte zumindest ein Anspruch auf den durchschnittlichen Rechnungsbetrag, den Sie in den letzten 6 Monaten an ihn gezahlt haben, zugestanden wird.

Der Anbieter muss die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich ankündigen und dabei auf die Möglichkeit hinweisen, gegen diese Sperre Rechtsschutz vor den Gerichten suchen zu können.

Die Sperre verhindert zunächst nur, dass Sie selbst Anrufe tätigen (abgehende Sperre). Eine auch ankommende Verbindungen erfassende Vollsperrung darf frühestens eine Woche nach Sperrung abgehender Verbindungen erfolgen. In jedem Fall darf aber die Nutzung von Notrufnummern nicht von der Sperre betroffen sein.

Für den Mobilfunk ist die Anschlusssperre nicht gesetzlich geregelt. Informieren Sie sich hierzu anhand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Ihres Anbieters.
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Stand: 20.09.2011

3. Schlichtung

Konnte ein Streit über die Einhaltung der bisher bereits genannten Rechte und Pflichten zwischen Ihnen und Ihrem Telekommunikationsanbieter nicht beigelegt werden, gibt es die Möglichkeit, die Bundesnetzagentur zum Zwecke der außergerichtlichen Streitbeilegung einzuschalten und einen Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens zu stellen.

Durch das Schlichtungsverfahren soll im Interesse der beteiligten Parteien eine möglichst rasche und kostengünstige Entscheidung erreicht werden. Die Schlichtungsstelle bewertet dabei anhand der ihr vorgelegten Unterlagen die Sach- und Rechtslage und entwickelt einen Vorschlag, der auf einen Kompromiss zwischen den unterschiedlichen Forderungen der Verfahrensbeteiligten abzielt.

Ein Schlichtungsverfahren setzt voraus, dass

  • der Antragsteller die Verletzung eigener Rechte geltend machen kann, die ihm nach den in § 47a TKG sowie der EU-Roamingverordnung genannten Rechten zustehen,
  • die Streitsache nicht rechtshängig ist oder war,
  • ein Schlichtungsverfahren mit dem selben Streitgegenstand nicht bereits beantragt oder durchgeführt wurde,
  • vor der Antragstellung der Versuch einer Einigung mit dem Antragsgegner unternommen wurde.

Das Schlichtungsverfahren wird in der Regel als schriftliches Verfahren durchgeführt. Der Ablauf des Verfahrens ist in der Schlichtungsordnung gemäß § 47a Abs. 4 des Telekommunikationsgesetzes (SchliO2008) festgelegt und grundsätzlich kostenpflichtig. Die Gebühr richtet sich nach dem Wert des Streitgegenstandes und beträgt mindestens 25 €.


Weitere Infos können Sie bei der Schlichtungsstelle anfordern oder unter www.bundesnetzagentur.de einsehen.

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Stand: 31.10.2011


IV. Welche Ansprüche auf Grundversorgung hat der Endkunde?

1. Grundversorgung mit Teilnehmeranschlüssen (Telefonanschluss)

Das Telekommunikationsrecht räumt Endkunden einen grundsätzlichen Anspruch auf Grundversorgung mit einem Teilnehmeranschluss (Telefonanschluss) an ein öffentliches Telefonnetz ein. Ferner besteht ein Anspruch auf Grundversorgung mit einem Zugang zu öffentlichen Telefondiensten. Zurzeit erbringt die Telekom Deutschland GmbH (Telekom) die Grundversorgung in der Bundesrepublik. Vorraussetzung hierfür ist, dass der Anschluss innerhalb einer geschlossenen Bebauung eingerichtet werden soll. Gegenüber anderen Anbietern besteht hingegen kein gesetzlicher Anspruch auf einen Anschluss an das öffentliche Telefonnetz oder auf Zugang zu öffentlichen Telefondiensten.

Die Telekom ist im Rahmen der Grundversorgung verpflichtet, Endkunden mit einem Teilnehmeranschluss zu versorgen, kann das aber von einer Sicherheitsleistung in angemessener Höhe (einfacher Telefonanschluss ca. 150  €) abhängig machen. Eine Sicherheitsleistung ist dann möglich, wenn der Endkunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Die Sicherheitsleistung ist unverzüglich zurückzugeben oder zu verrechnen, sobald die Voraussetzungen für die Erbringung weggefallen sind.
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Stand: 11.10.2011

2. Grundversorgung mit Teilnehmerverzeichnissen (Telefonbuch)

Jeder Teilnehmer kann von seinem Anbieter eines öffentlichen Telefondienstes jederzeit verlangen in ein allgemein zugängliches Teilnehmerverzeichnis unentgeltlich eingetragen zu werden oder seinen Eintrag wieder löschen zu lassen. Einen unrichtigen Eintrag hat der Anbieter zu berichtigen. Dabei könne Rufnummer, Name, Vorname und Anschrift des Anschlussinhabers eingetragen werden. Die Aufnahme erfolgt nicht automatisch durch den Anbieter, sondern nach Auftrag durch den Teilnehmer.

Das Teilnehmerverzeichnis ist von Branchenverzeichnissen und diversen anderen nach Branchen geordneten Verzeichnissen, Web-Verzeichnissen und CD-ROMs zu unterscheiden. Hier besteht kein Anspruch auf Eintragung.

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Stand: 11.10.2011

V. Serviceeinrichtungen: Verbraucherservice und Schlichtungsstelle

1. Verbraucherservice

Bei Fragen oder Beschwerden im Zusammenhang mit den hier dargestellten Rechten und Pflichten können Sie sich an den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur wenden. Diesen erreichen Sie auf folgenden Wegen:

Telefonisch:
030/22480-500
Mo.-Fr. von 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr; oder Bundesweites Infotelefon 01805/101000 (0,14 Euro/Min. aus dem Festnetz oder
max. 0,42 Euro/Min. aus den Mobilfunknetzen)

Schriftlich:
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Verbraucherservice
Postfach 8001
53105 Bonn

Internet: www.bundesnetzagentur.de / Verbraucher/ Telekommunikation/ Verbraucherservice
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Stand: 31.08.2011

2. Schlichtungsstelle

Schriftlich:
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Ref. 216, Schlichtungsstelle,
Postfach 8001
53105 Bonn

Per Telefax: 030/22480 - 518

Internet: www.bundesnetzagentur.de / Verbraucher / VerbraucherserviceTelekommunikation / Schlichtung in der Telekommunikation
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Stand:31.10.2011


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