Vermittlungsdienst für Gehörlose und Hörgeschädigte (2011/2012)
(nach Änderung § 45 TKG v. 04.08.2009)
Aufgrund des Inkrafttretens der Neuregelung des § 45 TKG am 04.08.2009, war der Vermittlungsdienst für gehörlose und hörgeschädigte Menschen bis zum Beginn des Jahres 2010 auf eine neue Basis zu stellen. Durch die Neuregelung in § 45 TKG ist grundsätzlich jeder Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste verpflichtet, einen eigenen Vermittlungsdienst für gehörlose und hörgeschädigte Menschen bereitzustellen (§ 45 Abs. 2 S. 1 TKG).
Auf Grund der Änderungen in § 45 TKG war der Vermittlungsdienst für gehörlose und hörgeschädigte Menschen zum Jahresbeginn 2010 auf eine neue Basis zu stellen. Hierzu hatte die Bundesnetzagentur mit Mitteilung 438/2009 bis zum Ende des Jahres 2009 ein Vorgehen in vier Phasen in Aussicht gestellt und durchgeführt:
| 1. Phase: | Bedarfsermittlung | vgl. § 45 Abs. 2 S. 2 TKG |
| 2. Phase: | Ermittlung einer etwaigen Bereitstellung durch die Unternehmen | vgl. § 45 Abs. 2 S. 3 a. A. TKG |
| 3. Phase: | Etwaige Beauftragung eines Leistungserbringers durch die Bundesnetzagentur | vgl. § 45 Abs. 2 S. 3 a. E. TKG |
| 4. Phase: | Etwaige Festsetzung einer unternehmensindividuellen Sonderabgabe zur Finanzierung des Vermittlungsdienstes | vgl. § 45 Abs. 2 S. 4 ff. TKG |
Dieses vierstufige Verfahren wurde von der Bundesnetzagentur im Jahr 2010 erneut durchlaufen, um den Vermittlungsdienst für gehörlose und hörgeschädigte Menschen über das Jahr 2010 hinaus sicherzustellen.
In der Bedarfsfeststellung zum Umfang und Versorgungsgrad des Vermittlungsdienstes in der Vfg. 29/2010 (BNetzA Abl. Nr. 17 v. 08.09.2010, S. 2826), die bis zum 31.12.2012 befristet ist, wurde der Bedarf für die Jahre 2011/2012 ermittelt (Phase 1). Anschließend wurden die o.g. Phasen 2 und 3 durchlaufen und ein Leistungserbringer für den Zeitraum 2011 bis 2012 beauftragt sowie für das Jahr 2011 die unternehmensindividuellen Sonderabgabe zur Finanzierung des Vermittlungsdienstes festgesetzt (Phase 4).
Für das Jahr 2012, für das die o.g. Bedarfsfeststellung zum Umfang und Versorgungsgrad des Vermittlungsdienstes auch Gültigkeit hat, ist nun die Phase 4 erneut zu durchlaufen und eine etwaige Festsetzung der unternehmensindividuellen Sonderabgabe zur Finanzierung des Vermittlungsdienstes vorzubereiten.
Für die etwaige Festsetzung einer unternehmensindividuellen Sonderabgabe ist es notwendig, die "erbrachten abgehenden Verbindungen" für das Bezugsjahr 2009 zu ermitteln (vgl. § 45 Abs. 2 S. 5 TKG). Hierzu hat die Bundesnetzagentur gegenüber den "Anbietern öffentlicher Telefondienste" in Form individueller Anschreiben eine Auskunftsanordnung erlassen.
Der hierzu übersandte Erhebungsbogen kann in digitaler Form hier heruntergeladen werden:
Erhebungsbogen (xls/76 KB)
Der ausgefüllte Erhebungsbogen ist bis zum 12.09.2011 an das Postfach Vermittlungsdienst@bnetza.de zurückzusenden.
