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Bundesnetzagentur


Meldepflicht

Informationen zur Anzeigepflicht der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen

Gesetzliche Grundlage:

Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 506) geändert worden ist.

§ 6 TKG Meldepflicht

(1) Wer gewerblich öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt oder gewerblich Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt, muss die Aufnahme, Änderung und Beendigung seiner Tätigkeit sowie Änderungen seiner Firma bei der Bundesnetzagentur unverzüglich melden. Die Erklärung bedarf der Schriftform.

(2) Die Meldung muss die Angaben enthalten, die für die Identifizierung des Betreibers oder Anbieters nach Absatz 1 erforderlich sind, insbesondere die Handelsregisternummer, die Anschrift, die Kurzbeschreibung des Netzes oder Dienstes sowie den voraussichtlichen Termin für die Aufnahme der Tätigkeit. Die Meldung hat nach einem von der Bundesnetzagentur vorgeschriebenen und veröffentlichten Formular zu erfolgen.

(3) Auf Antrag bestätigt die Bundesnetzagentur innerhalb von einer Woche die Vollständigkeit der Meldung nach Absatz 2 und bescheinigt, dass dem Unternehmen die durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes eingeräumten Rechte zustehen.

(4) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht regelmäßig ein Verzeichnis der gemeldeten Unternehmen.

(5) Steht die Einstellung der Geschäftstätigkeit eindeutig fest und ist die Beendigung der Tätigkeit der Bundesnetzagentur nicht innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten schriftlich gemeldet worden, kann die Bundesnetzagentur die Beendigung der Tätigkeit von Amts wegen feststellen.

Hinweise:

  • Gewerblich in diesem Sinne ist jede Tätigkeit, die zumindest mit der Absicht der Kostendeckung der Öffentlichkeit angeboten wird. Öffentlichkeit ist jeder unbestimmte Personenkreis.
  • Eine inhaltliche Überprüfung der Angebote (Telekommunikationsdienste) erfolgt nicht, auch stellt die Einhaltung der Vorschriften kein Gütesiegel der Anbieter dar.
  • Als Identitätsnachweis benötige ich im Fall von Einzelunternehmen und von Gesellschaften bürgerlichen Rechts Nachweise über die Eintragung im Gewerberegister (Gewerbeanmeldung) und evtl. der Handwerksrolle sowie eine Kopie des Personalausweises (Vorder- und Rückseite). Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) wird zusätzlich eine Kopie des Gesellschaftsvertrages benötigt.
  • Im Falle eines ausländischen Unternehmens bitte ich neben der Unternehmensadresse auch einen Empfangsbevollmächtigten mit einer ladungsfähigen Adresse in Deutschland zu benennen.

Zuständigkeit:

Für die Registrierung der Anbieter von Telekommunikationsdiensten gemäß § 6 TKG ist das Referat 513 mit folgender Adresse zuständig:

Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
513-7
Liselotte-Hermann-Str. 20a
09127 Chemnitz

Verfahrensweise:

Die Meldung hat mit einem von der Bundesnetzagentur bereitgestellten Formular zu erfolgen. Meldeformulare stehen als Datei im Format Winword 2000 oder PDF-Format zum Download am Ende dieser Seite bereit.

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Stand: 17.11.2011

Zusatzinformationen

Kontakt

Ihre Ansprechpartner bei der Bundesnetzagentur zum Thema Meldepflicht

mehr dazu: Kontakt …

Anbieter von TK-Diensten

Veröffentlichung der Verzeichnisse der Anbieter von TK-Diensten nach §6 Abs. 4 TKG

mehr dazu: Anbieter von TK-Diensten …


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