Rundfunk
Informationen zum terrestrischen Rundfunkdienst
- Nutzung von Frequenzen für Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder
- Sonstige Nutzungsmöglichkeiten
- Ansprechpartner
- Für Baden-Württemberg und Bayern
- Für Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland
- Für Nordrhein-Westfalen
- Für Niedersachsen, Hamburg, Bremen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern
- Für Berlin, Brandenburg, Thüringen, Sachsen-Anhalt und Sachsen
- Landesmedienanstalten
- Weiterführende Informationen
Im Rahmen ihrer Zuständigkeit hat die Bundesnetzagentur gemäß § 57 Abs. 1 TKG die Versorgungsbedarfe der Bundesländer für Rundfunk umzusetzen und die Belange des Rundfunks zu beachten. Nachfolgend erhalten Sie einen kurzen Überblick über diese und weitere Möglichkeiten der Nutzung der Frequenzen des Rundfunkdienstes. Ein Merkblatt mit allen nachfolgenden Informationen können Sie hier herunterladen.
Nutzung von Frequenzen für Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder
Die Zuständigkeiten für Rundfunk in Deutschland sind zwischen dem Bund und den Bundesländern aufgeteilt. Die Bundesländer sind zuständig für die inhaltliche Belegung der Frequenzen und die Aufsicht über die Veranstalter von Rundfunksendungen. Ihre Arbeit richtet sich dabei nach jeweiligen Landesgesetzen und Staatsverträgen, wie zum Beispiel dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV).
Um letztlich Rundfunkprogramme verbreiten zu können, müssen daher verschiedene telekommunikationsrechtliche und rundfunkrechtliche Verfahren durchlaufen werden, die nachfolgend kurz beschrieben werden.
Entsprechend den Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages bedürfen private Veranstalter zur Veranstaltung von Rundfunk einer Zulassung nach dem jeweiligen Landesrecht. Für die Zulassung und Kontrolle privater Rundfunkunternehmen sind die jeweiligen Landesmedienanstalten zuständig. Wer privaten Rundfunk veranstalten will, benötigt daher die Zustimmung der Landesmedienanstalt des Bundeslandes, in dem er ein Programm verbreiten möchte. Einen Link zu der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten mit Informationen und Kontaktinformationen finden Sie weiter unten. Diese können auch über die genauen landesrechtlichen Verfahren Auskunft geben.
Nach erfolgreichem Abschluss des landesrechtlichen Verfahrens teilt die zuständige Landesbehörde den Versorgungsbedarf für Rundfunk der Bundesnetzagentur mit. Die Bundesnetzagentur setzt den Versorgungsbedarf um, indem sie den am besten geeigneten Bewerber für den Senderbetrieb auswählt und eine verfügbare Frequenz zuteilt. Dabei hat die Bundesnetzagentur gemäß § 55 Abs. 1 TKG Frequenzen diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren zuzuteilen. Die Rahmenbedingungen für die Frequenzvergabeverfahren im Rundfunkdienst werden durch die Verwaltungsvorschrift für die Frequenzzuteilung für den Rundfunkdienst (VVRuFu) festgelegt.
Hier finden Sie die aktuell gültige Verwaltungsvorschrift
Im Rahmen der Frequenzvergabe werden alle Versorgungsbedarfe der Länder mit den geeigneten Frequenzen im Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlicht. Jeder interessierte Senderbetreiber erhält die Möglichkeit, einen Antrag auf Frequenzzuteilung zu stellen. Gehen für ein Verfahren mehrere Anträge ein, wird grundsätzlich ein Ausschreibungsverfahren nach § 55 Abs.9 i.V.m. § 61 Abs. 6 TKG durchgeführt. Die entsprechenden Ausschreibungsbedingungen wurden durch die Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur mit Allgemeinverfügung 33/2008 festgelegt.
Allgemeinverfügung (pdf/157 KB)
Sonstige Nutzungsmöglichkeiten
Grundsätzlich bedarf nach § 55 TKG jede Frequenznutzung der vorherigen Zuteilung durch die Bundesnetzagentur. Frequenzen können zugeteilt werden, wenn sie für die vorgesehene Nutzung im Frequenznutzungsplan zugewiesen sind, sie verfügbar und die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist. In begrenztem Rahmen können Frequenzen des Rundfunkdienstes auch für andere Nutzungen verwendet werden. Die Möglichkeiten ergeben sich aus den Vorgaben der VVRuFu. So sind insbesondere Nutzungen im Rahmen von Veranstaltungen oder nicht grundstücksübergreifende Anwendungen denkbar.
Abhängig von den beantragten technischen Parametern ist die Frequenz zu koordinieren, um technische Störungen mit anderen Frequenznutzungen zu verhindern. Die Frequenzkoordinierung ist sowohl national als auch ggf. international durchzuführen. Für Amtshandlungen der Bundesnetzagentur werden gemäß §§ 142 ff. TKG Gebühren und Beiträge erhoben.
Ansprechpartner
Ansprechpartner für konkrete Fragen und die gesamte Antragsbearbeitung ist das jeweils zuständige Dienstleistungszentrum 5 „Rundfunk“ (DLZ) der Bundesnetzagentur.
Für Baden-Württemberg und Bayern
Außenstelle Nürnberg - Standort Schwäbisch Hall
Einkornstraße 109
74523 Schwäbisch Hall
Tel.: 0791/9424-0
Fax: 0791/9424-180
E-Mail: nuer5.postfach@bnetza.de
Für Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland
Außenstelle Eschborn
Elly-Beinhorn Straße
65760 Eschborn
Tel.: 06196/965-0
Fax: 06196/965-180
E-Mail esch5.postfach@bnetza.de
Für Nordrhein-Westfalen
Außenstelle Dortmund
Alter Hellweg 56
44379 Dortmund
Tel.: 0231/9955-0
Fax: 0231/9955-180
E-Mail: dort5.postfach@bnetza.de
Für Niedersachsen, Hamburg, Bremen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern
Außenstelle Hannover
Willestraße 2
30173 Hannover
Tel.: 0511/2855-0
Fax: 0511/2855-80
E-Mail rundfunk.hannover@bnetza.de
Für Berlin, Brandenburg, Thüringen, Sachsen-Anhalt und Sachsen
Außenstelle Leipzig
Max-Liebermann-Straße 81
04157 Leipzig
Tel.: 0341/999-60
Fax: 0341/999-6180
E-Mail: leip5.postfach@bnetza.de
Landesmedienanstalten
Zu Fragen der Verbreitung Ihres Programms über Frequenzen, in Kabelanlagen oder über Satellit wenden Sie sich bitte an die zuständige Landesmedienanstalt. Hier finden Sie die für Ihr Bundesland zuständige Landesmedienanstalt.
Weiterführende Informationen
Link zum Telekommunikationsgesetz (TKG)
Link zur Frequenzgebührenverordnung (FGebV)
Link Frequenzschutzbeitragsverordnung (FSBeitrV)
