Schnittstellenbeschreibungen
- 1. Einführung
- 2. Rechtsgrundlagen
- 3. SSB-Schnittstellenbeschreibungen
- 4. Ausblick
- 5. Bezugsmöglichkeiten, Informationen
1. Einführung
Historie
Vor der Liberalisierung und Deregulierung im Telekommunikationsbereich benötigten Telekommunikationsendgeräte (z.B. Telefonapparate, Faxgeräte, Modems) und Funkanlagen eine Zulassungsurkunde ("Zulassung“), ehe diese Geräte auf den Markt gebracht (Inverkehrbringen), in Betrieb genommen bzw. an das damalige Fernmeldenetz angeschaltet werden durften. Diese Zulassung nahmen seinerzeit das Fernmeldetechnische Zentralamt (FTZ) der Deutschen Bundespost (DBP), anschließend die Zentrale Zulassungsstelle im Fernmeldewesen (ZZF), sowie später das Bundesamt für Zulassungen in der Telekommunikation (BZT) vor. Das Erteilen dieser Zulassung erfolgte nach bestandener Prüfung der Geräte auf der Grundlage von nationalen Zulassungsvorschriften, die von der DBP, dem BAPT oder der Regulierungsbehörde in Kraft gesetzt wurden.
Neuer Europäischer Rechtsrahmen
Im Rahmen des von der Europäischen Kommission (EU-KOM) aufgestellten neuen Konzeptes ("New Approach“ oder "New Approach Standardisation in the Internal Market") in der Telekommunikation ist das Zulassungsverfahren durch ein europaweit einheitliches Konformitätsbewertungsverfahren (Art. 10 RTTE und § 7 FTEG) ersetzt worden.
Ziel ist es
- die technische Harmonisierung in Europa zu beschleunigen,
- einen offenen EU-weiten wettbewerbsorientierten Warenverkehr zu ermöglichen und
- somit den europäischen Binnenmarkt weiter zu stärken.
Zulassungsverfahren - Konformitätsbewertungsverfahren
Wesentlicher Unterschied zwischen beiden Verfahren ist, dass aus telekommunikationsrechtlicher Sicht keine Geräteprüfungen von einer (nationalen) Zulassungsstelle vorgenommen und keine Zulassungsurkunden ausgestellt werden. Im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens erklärt – vereinfacht gesagt - der Hersteller selbst, dass sein Produkt (Telekommunikationsendgerät, Funkanlage) den grundlegenden Anforderungen (Art. 3 RTTE und § 3 FTEG) in Bezug auf Schutzanforderungen sowie effizienter und störungsfreier Frequenznutzung (einschließlich Orbitressourcen) entspricht. Dazu hat er Wahlfreiheit über die von ihm angewandte Norm bzw. technische Spezifikation. Beruft sich der Hersteller auf die einschlägigen harmonisierte Normen (Art. 6 RTTE und § 6 FTEG) die im Amtsblatt der EU veröffentlicht sind, wird unterstellt, dass das Gerät die grundlegenden Anforderungen erfüllt.
Besonderheiten und Ausnahmen im Flugfunk- und Seefunkdienst sowie im Binnenschifffahrtsfunk
Für einige Funkanlagen des Flugfunk- und Seefunkdienstes sowie für einige Funkanlagen im Binnenschifffahrtsfunk sind weiterhin gerätebezogene Zulassungen erforderlich, die auf der Grundlage entsprechender Regelungen des Verkehrsrechts von nationalen oder internationalen Organisationen (z.B. Luftfahrtbundesamt (LBA), European Air Safety Agency (EASA), Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH), Fachstelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes für Verkehrstechniken (FVT)) erteilt werden.
Die SSB im Bereich Flugfunk enthalten verbindliche Anforderungen, die mit dem nationalen Flugsicherungsunternehmen abgestimmt sind und inhaltlich den verkehrsrechtlichen Zulassungsbestimmungen entsprechen.
Das Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 10 der R&TTE–Richtlinie gilt nicht für Funkanlagen des Seefunkdienstes, die unter die Richtlinie über Schiffsausrüstung (RL 96/98 EG der EG vom 20. Dezember 1996, Amtsblatt der EG 1997 Nr. L46 S.25) in der jeweils gültigen Fassung fallen. Für diese Funkanlagen gilt das Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 10 der Richtlinie über Schiffsausrüstungen.
Schnittstellenbeschreibungen (SSB)
SSB werden nur für Funkanlagen, die in Frequenzbändern betrieben werden, deren Nutzung nicht gemeinschaftsweit harmonisiert ist, bereitgestellt. Sie enthalten gem. § 4 FTEG alle Angaben, die erforderlich sind, damit die Hersteller die jeweiligen Prüfungen in Bezug auf die für Funkanlagen geltenden Anforderungen nach eigener Wahl durchführen können.
Grundsätzlich werden die Entwürfe von SSB von der Bundesnetzagentur erarbeitet und gemeinsam mit den interessierten Kreisen bzw. Bedarfsträgern in Arbeitsgruppen abgestimmt und somit die Öffentlichkeit hergestellt. Anschließend werden die SSB- Entwürfe im Rahmen des europaweiten Informationsverfahrens auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (Richtlinie 98/34/EG geändert durch die Richtlinie 98/48/EG) bei der EU-KOM zur Notifizierung vorgelegt. Die SSB werden durch eine Verfügung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur in Kraft gesetzt.
In allen funkrelevanten SSB ist der wichtige Hinweis enthalten, dass für die Inbetriebnahme und den Betrieb von Funkanlagen insbesondere die Vorschriften über die Frequenzordnung (Teil 5 des Telekommunikationsgesetzes, TKG) unberührt bleiben.
2. Rechtsgrundlagen
Für die Erarbeitung der SSB gilt das FTEG, § 4 Absatz 1 als Rechtsgrundlage. Das FTEG dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/5/EG in nationales Recht.
Die Rechtsnormen sind:
- Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (einschl. Änderung durch VO 1882/2003 vom 29.09.2003)
- Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (einschl. Änderung durch Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998
- Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) vom 31. Januar 2001 (BGBl 2001 Teil I Nr. 6 S. 170) zuletzt geändert durch §22 Absatz 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln - EMVG - vom 21. Februar 2008 (BGBl. 2008 Teil I Nr. 6, S. 220)
- Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22.06.2004 (BGBl. 2004 Teil I Nr. 29, S. 1190)
zuletzt geändert durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 1299/05 - (zu § 113 Absatz 1 Satz 1 und 2 des TKGs) vom 05.03.2012 (BGBl. Teil I 2012 Nr. 13, S. 460)
3. SSB-Schnittstellenbeschreibungen
Stand: 28.03.2012
Diese Schnittstellenbeschreibungen sind durch die Europäische Kommission nach Richtlinie 98/34/EG, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG, notifiziert und durch Amtsblattveröffentlichung in Kraft gesetzt worden.
- Landfunk (LA)
- Seefunk (SE)
- Flugfunk (FL)
- Ortungsfunk (OR)
- Rundfunk (RU)
- Fester Funk (FE)
Fester Funk über Sat (FES)
4. Ausblick
(Nationale) SSB sind dann entbehrlich, wenn die Funkanlagen in gemeinschaftsweit harmonisierten Frequenzbändern betrieben werden und harmonisierte Normen vorliegen. Von entscheidender Bedeutung sind daher die harmonisierten europäischen Normen, die in den europäischen Standardisierungsgremien (z.B. ETSI , CENELEC , CEN ) entsprechend einem Mandat der EU-KOM erarbeitet und im offiziellen Amtsblatt der EU bekannt gegeben werden.
Es befinden sich folgende SSBn im Notifizierungsverfahren (Stand: 08.05.2012).
5. Bezugsmöglichkeiten, Informationen
Deutsche SSB können in einer Druckversion gegen Entgelt bestellt (siehe PDF unten) und erworben werden.
Bestellanschrift
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Außenstelle Erfurt
Druckschriftenversand
Zeppelinstraße 16
99096 Erfurt
Telefon: 0361/7398-272
Telefax: 0361/7398-184
E-Mail: druckschriften.versand@bnetza.de
Darüber hinaus sind diese SSBn und auch SSBn anderer EU-Mitgliedstaaten auf der Internetseite des Technical Regulations Information Systems (TRIS) abrufbar.
Für allgemeine oder spezielle inhaltliche Fragen zu bzw. in den SSB steht die gesondert eingerichtete E-Mail Adresse SSB@BNetzA.de zur Verfügung.
