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Eisenbahninfrastrukturbeirat

Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 27.04.2005 wurde die Aufgabe, die Einhaltung der Rechtsvorschriften über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur zu überwachen, zum 01.01.2006 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zugewiesen. Zusätzlich ist nach § 4 Abs. 4 des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes (BEVVG) bei der Bundesnetzagentur ein besonderer Beirat für Fragen des Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur zu bilden (Eisenbahninfrastrukturbeirat). Er besteht aus jeweils neun Mitgliedern des Deutschen Bundestages und neun Vertretern oder Vertreterinnen des Bundesrates; die Vertreter oder Vertreterinnen des Bundesrates müssen Mitglied einer Landesregierung sein oder diese politisch vertreten. Die Mitglieder des Eisenbahninfrastrukturbeirates und die stellvertretenden Mitglieder werden jeweils auf Vorschlag des Deutschen Bundestages und des Bundesrates von der Bundesregierung berufen.

Der Eisenbahninfrastrukturbeirat hat nach § 35 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) die Aufgabe, die Bundesnetzagentur bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und der Erstellung ihres Berichts nach § 14b Abs. 4 AEG zu beraten sowie der Bundesnetzagentur Vorschläge für die Schwerpunkte ihrer Tätigkeit zu machen. Er ist gegenüber der Bundesnetzagentur berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. Die Bundesnetzagentur ist insoweit auskunftspflichtig.

Sitzungstermine Eisenbahninfrastrukturbeirat 2012 (pdf/79 KB) 


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