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Informationen zur Anzeigepflicht der Energiebelieferung nach § 5 EnWG

Allgemeine Hinweise zur Anzeige nach § 5 EnWG

Die Anzeigepflicht betrifft die Belieferung von Haushaltskunden, sowohl mit Elektrizität als auch mit Gas. Gas ist nach § 3 Nr. 19a EnWG Erdgas, Flüssiggas und Biogas. Die Anzeigepflicht besteht unabhängig davon, ob es sich um die Lieferung von Strom aus konventionellen Energiequellen (Gas, Kohle etc.), aus erneuerbaren Energien gemäß EEG oder aus einer KWK-Anlage handelt. Wenn das Energieversorgungsunternehmen sowohl Gas und Strom vertreiben möchte, kann es eine gemeinsame Anzeige für beide Tätigkeiten vorlegen. Ausländische Strom- und Gasversorger sind gleichermaßen verpflichtet, unabhängig davon, ob sie in Deutschland oder im Ausland ansässig sind, ihre Tätigkeit nach § 5 EnWG anzuzeigen, sobald sie Haushaltskunden in Deutschland mit Energie beliefern möchten. Die Anzeige ist in Deutsch zu verfassen.

Die Anzeigepflicht besteht nur für Energieversorgungsunternehmen, die Haushaltskunden mit Energie beliefern; diese sind nach § 3 Nr. 22 EnWG:

  • Kunden im Haushalt ohne Rücksicht auf ihren Jahresverbrauch und
  • Kunden, die im beruflichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Bereich tätig sind und die einen Jahresverbrauch von bis zu 10.000 kWh nicht übersteigen.

Die Veröffentlichung der Energieversorgungsunternehmen in die Liste der angezeigten Unternehmen auf der Internetseite der Bundesnetzagentur erfolgt nach Abschluss einer Plausibilitätsprüfung der Anzeige gebührenfrei.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Anzeige nach § 5 EnWG und die Veröffentlichung keine "Genehmigung" darstellt. Die Regulierungsbehörde kann die Ausübung der Tätigkeit jederzeit ganz oder teilweise untersagen, wenn die personelle, technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht gewährleistet ist. Die Untersagung ist gem. § 91 (1) Nr. 1 EnWG gebührenpflichtig.

Haftungsausschluss zur Anzeige nach § 5 EnWG

Die Liste der angezeigten Unternehmen auf der Internetseite der Bundesnetzagentur erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Lieferanten, welche die Versorgung von Haushaltskunden nach dem 13.07.2005 aufgenommen haben, sind gesetzlich zur Anzeige verpflichtet und werden nach vollständiger Anzeige auf der Liste der Bundesnetzagentur veröffentlicht.

Die Anzeigen der Lieferanten werden auf Vollständigkeit und Plausibilität hin überprüft und anschließend mit Name der Firma und Adresse in die Liste aufgenommen. Für die Aktualität der veröffentlichten Angaben ist der jeweilige Lieferant, durch eine Anzeige der Adressänderung, bzw. Firmenänderung verantwortlich. Die fehlende, unrichtige, unvollständige oder nicht rechtzeitige Anzeige stellt eine Ordnungswidrigkeit gem. § 95 Abs. 1 Nr. 2 EnWG dar, die mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden kann. Falls keine erneute Anzeige des Lieferanten zur Änderung / Abmeldung des Unternehmens erfolgt, werden die Lieferanten mit der zum Zeitpunkt der Anzeige angegebenen Firma und Adresse auf der Liste der Bundesnetzagentur geführt.

Die monatliche Aktualisierung der Liste umfasst die Aufnahme der neu eingegangen Anzeigen und ggf. die Änderungen der Adresse und Firma infolge einer entsprechenden Anzeige des Unternehmens. Nicht umfasst sind hierbei ex-post Überprüfungen der Unternehmen auf wirtschaftliche, technische oder personelle Leistungsfähigkeit oder eine Aktualisierung der veröffentlichten Daten ohne erneute Anzeige durch den Lieferanten.

Zuständigkeit

Energieversorgungsunternehmen, die Haushaltskunden mit Energie beliefern, richten die Anzeige über Aufnahme oder Beendigung der Tätigkeit sowie Änderungen ihrer Firma bitte an folgende Adresse:

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation Post und Eisenbahnen
Stichwort: Anzeige nach § 5 EnWG
Postfach 10 04 40
34004 Kassel

Anliegend finden Sie das Formular "Anzeige der Energiebelieferung von Haushaltskunden nach § 5 EnWG" zum Download als Word- und PDF-Datei.

Formular - Stand: August 2011 (doc/136 KB)

Formular - Stand: August 2011 (pdf/44 KB)

Verzeichnisse

Elektrizitätsversorgungsunternehmen - Stand: April 2012 (pdf/35 KB)

Gasversorgungsunternehmen - Stand: April 2012 (pdf/31 KB)

Ansprechpartner für die Anzeigepflicht

Informationen zur Anzeigepflicht der Anbieter von Energie für Haushaltskunden gem. § 5 EnWG

Ansprechpartner für Energieversorgungsunternehmen, die Haushaltskunden mit Energie beliefern:

Referat 604
Telefon: 0228 14-5769
Telefax: 0228 14-5955
E-Mail: 604.Postfach@BNetzA.de
Stand: 30.04.2012

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