Mitteilungspflichten nach § 28 ARegV
- Hinweise für Verteilernetzbetreiber zur Anpassung der Erlösobergrenze für das Kalenderjahr 2012 (geändert am 15.12.2011)
- Datenübermittlung Mitteilungspflichten nach § 28 ARegV für Stromnetzbetreiber
- Mitteilungspflichten der Stromnetzbetreiber gemäß § 28 Nr. 1 ARegV
- Mitteilungspflichten der Stromnetzbetreiber gemäß § 28 Nr. 2 ARegV
- Mitteilungspflichten der Stromnetzbetreiber gemäß § 28 Nr. 3 und Nr. 4 ARegV
- Mitteilungspflichten der Stromnetzbetreiber gemäß § 28 Nr. 7 ARegV
- Weitere Mitteilungspflichten der Stromnetzbetreiber gemäß § 28 ARegV
- Periodenübergreifende Saldierung
- Datenübermittlung Mitteilungspflichten nach § 28 ARegV für Gasnetzbetreiber
- Mitteilungspflichten nach § 28 ARegV für Betreiber überregionaler Fernleitungsnetze i.S.d. § 34 Abs. 5 ARegV
Hinweise für Verteilernetzbetreiber zur Anpassung der Erlösobergrenze für das Kalenderjahr 2012 (geändert am 15.12.2011)
In den Hinweisen und der zugehörigen Anlage 1 finden Verteilernetzbetreiber Hinweise zur Anpassung der Erlösobergrenze und zur Kalkulation der Netzentgelte, die die Rechtsauffassung der Beschlusskammer wiedergeben.
Hinweise Erlösobergrenze 2012 (pdf/38 KB)
Anlage 1 - Hinweise Erlösobergrenze 2012 (pdf/60 KB)
Datenübermittlung Mitteilungspflichten nach § 28 ARegV für Stromnetzbetreiber
Beim Ausfüllen der Dateien darf keine Veränderung an deren Struktur vorgenommen werden. Für die elektronische Übermittlung ist das Energiedaten-Portal der Bundesnetzagentur zu nutzen. Sämtliche Dokumente müssen vor der Übertragung im Energiedaten-Portal mit dem im Internet bereitgestellten Verschlüsselungsprogramm verschlüsselt werden.
Mitteilungspflichten der Stromnetzbetreiber gemäß § 28 Nr. 1 ARegV
Netzbetreiber sind verpflichtet, jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres die Erlösobergrenze für das jeweilige Kalenderjahr anzupassen, sofern sich der Verbraucherpreisindex nach § 8 ARegV oder dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9 bis 11, 13 und 14, Satz 2 und 3 ARegV ändern oder sich Mehr- oder Mindererlöse nach § 34 Abs. 1 ARegV i.V.m. § 11 StromNEV ergeben. Die Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 ARegV erfolgt durch den Netzbetreiber. Zur Vereinfachung der Handhabung stellt die Bundesnetzagentur nachfolgenden Erhebungsbogen zur Verfügung, mit dem sowohl die Anpassung der Erlösobergrenze berechnet werden kann, mit dem aber auch die notwendige Datenmeldung an die Bundesnetzagentur erfolgen soll. Bei der Bearbeitung der Datei beachten Sie bitte auch die Tabelle "Ausfüllhilfe".
Erhebungsbogen gemäß § 28 Nr. 1 ARegV Strom - Stand: 16.12.2011 (xls/2 MB)
Hinweis für Netzbetreiber im vereinfachten Verfahren (§ 24 ARegV):
Gemäß § 24 Abs. 3 ARegV ist die Anpassung der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten beschränkt auf die vorgelagerten Netzkosten und die vermiedenen Netzentgelte dezentraler Einspeiser. Hierfür gelten die Grundsätze des Leitfadens in Punkt 2. b) sowie die Hinweise zu den Planwerten. Weitere Anpassungen der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten sind nicht vorzunehmen.
Hinweis:
Für die Übermittlung des ausgefüllten Bogens nutzen Sie bitte das Energiedaten-Portal der Bundesnetzagentur unter der Funktion "Sonstige Datenübermittlungen Strom" unter Auswahl des Verfahrens "Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 3 ARegV (Strom)".
Mitteilungspflichten der Stromnetzbetreiber gemäß § 28 Nr. 2 ARegV
Die Netzbetreiber sind gemäß § 28 Nr. 2 ARegV verpflichtet, die für die Führung des Regulierungskontos nach § 5 ARegV notwendigen Daten jeweils zum 30. Juni des darauf folgenden Kalenderjahres an die Regulierungsbehörde zu übermitteln.
Mit Hilfe des nachfolgenden Erhebungsbogens haben Sie die Möglichkeit, die notwendigen Informationen zu erfassen. Bei der Bearbeitung der Datei beachten Sie bitte auch die Tabelle "Ausfüllhinweise".
Erhebungsbogen gemäß § 28 Nr. 2 ARegV Strom - Stand: 24.04.2012 (xls/304 KB)
Hinweis:
Für die Übermittlung des ausgefüllten Bogens nutzen Sie bitte das Energiedaten-Portal der Bundesnetzagentur unter der Funktion "Sonstige Datenübermittlungen Strom" unter Auswahl des Verfahrens "Führung des Regulierungskontos (Strom)".
Mitteilungspflichten der Stromnetzbetreiber gemäß § 28 Nr. 3 und Nr. 4 ARegV
Netzbetreiber sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur jährlich zum 01. Januar eine etwaige Anpassung der Netzentgelte schriftlich mitzuteilen. Im Falle einer Anpassung der Netzentgelte auf Grund von geänderten Erlösobergrenzen nach § 17 Abs. 2 ARegV sind Netzbetreiber verpflichtet, zeitgleich die zur Überprüfung der Netzentgelte nach § 17 ARegV notwendigen Daten, insbesondere die Verprobungsrechnung der Entgelte sowie die Dokumentation der Entgeltermittlung, in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen. Hierzu ist der nachfolgende Erhebungsbogen zu verwenden. Bei der Bearbeitung der Datei beachten Sie bitte auch die Tabelle "Ausfüllhilfe".
Erhebungsbogen gemäß § 28 Nr. 3 und 4 ARegV Strom - Stand: 14.12.2011 (xls/1 MB)
Hinweis:
Für die Übermittlung des ausgefüllten Bogens nutzen Sie bitte das Energiedaten-Portal der Bundesnetzagentur unter der Funktion "Sonstige Datenübermittlungen Strom" unter Auswahl des Verfahrens “Verprobungsrechnung zur Überprüfung der Netzentgelte (Strom)".
Mitteilungspflichten der Stromnetzbetreiber gemäß § 28 Nr. 7 ARegV
Die Netzbetreiber sind gemäß § 28 Nr. 7 ARegV verpflichtet, den Differenzbetrag zwischen dem pauschalierten Investitionszuschlag nach § 25 Abs. 2 ARegV und den Kapitalkosten aus den tatsächlich erfolgten Investitionen an die Regulierungsbehörde zu übermitteln.
Mit Hilfe des nachfolgenden Erhebungsbogens haben Sie die Möglichkeit, die notwendigen Informationen zu erfassen. Bei der Bearbeitung der Datei beachten Sie bitte auch die Tabelle "Ausfüllhinweise".
Erhebungsbogen gemäß § 28 Nr. 7 ARegV (xls/76 KB)
Hinweis:
Für die Übermittlung des ausgefüllten Bogens nutzen Sie bitte das Energiedaten-Portal der Bundesnetzagentur unter der Funktion "Sonstige Datenübermittlungen Strom" unter Auswahl des Verfahrens "Abgleich des pauschalierten Investitionszuschlages nach § 25 Abs. 3 ARegV (Strom)".
Weitere Mitteilungspflichten der Stromnetzbetreiber gemäß § 28 ARegV
Erforderliche Erhebungsbögen sowie entsprechende Erläuterungen werden zu gegebener Zeit veröffentlicht.
Periodenübergreifende Saldierung
Die Netzbetreiber sind gemäß § 11 StromNEV verpflichtet, den Differenzbetrag zwischen den genehmigten Kosten und den tatsächlichen erwirtschafteten Erlösen zu ermitteln.
Mit Hilfe des nachfolgenden Erhebungsbogens haben Sie die Möglichkeit, die notwendigen Informationen zu erfassen. Bei der Bearbeitung der Datei beachten Sie bitte auch die Tabelle "Ausfüllhinweise".
Erhebungsbogen periodenübergreifende Saldierung 2008 (xls/219 KB)
Hinweis:
Für die Übermittlung des ausgefüllten Bogens nutzen Sie bitte das Energiedaten-Portal der Bundesnetzagentur unter der Funktion "Sonstige Datenübermittlungen Strom" unter Auswahl des Verfahrens "Periodenübergreifende Saldierung für das Jahr 2008 gemäß § 11 StromNEV".
Datenübermittlung Mitteilungspflichten nach § 28 ARegV für Gasnetzbetreiber
Im Rahmen der Festlegung der Erlösobergrenzen nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 , § 4 Abs. 1 und 2 ARegV hat die Bundesnetzagentur auch Festlegungen zu Umfang, Zeitpunkt und Form der nach § 28 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 ARegV zu erhebenden und mitzuteilenden Daten getroffen.
Die festgelegten Datenformate können im xls-Format abgerufen werden:
Datendefinitionen (xls/371 KB)
Erhebungsbogen zur periodenübergreifenden Saldierung 2008 (xls/1 MB)
Erhebungsbogen gemäß § 28 Nr. 1 ARegV (xls/75 KB)
Erhebungsbogen gemäß § 28 Nr. 2 ARegV (xls/1.008 KB)
Hinweise zum Erhebungsbogen GAS § 28 Nr. 2 ARegV - 24.05.2011 (pdf/11 KB)
Erhebungsbogen gemäß § 28 Nr. 3 und Nr. 4 ARegV - Stand: 01.12.2011 (xls/2 MB)
Erhebungsbogen gemäß § 28 Nr. 7 ARegV (xls/32 KB)
Mitteilungspflichten nach § 28 ARegV für Betreiber überregionaler Fernleitungsnetze i.S.d. § 34 Abs. 5 ARegV
Im Rahmen der Festlegung der Erlösobergrenzen nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 , § 4 Abs. 1 und 2 ARegV hat die Bundesnetzagentur auch Festlegungen zu Umfang, Zeitpunkt und Form der nach § 28 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 ARegV zu erhebenden und mitzuteilenden Daten getroffen.
Die festgelegten Datenformate können im xls-Format abgerufen werden:
Datendefinitionen (xls/252 KB)
Erhebungsbogen gemäß § 28 Nr. 1 ARegV Gas (xls/316 KB)
Erhebungsbogen gemäß § 28 Nr. 2 ARegV Gas (xls/130 KB)
Erhebungsbogen gemäß § 28 Nr. 3 und Nr. 4 ARegV Gas (xls/1 MB)
Nachdem Sie den Erhebungsbogen ausgefüllt haben, verschlüsseln Sie die Datei. Nutzen Sie hierfür das bereitgestellte Verschlüsselungsprogramm. Der verschlüsselte Erhebungsbogen ist anschließend elektronisch über das auf der Internet-Seite erreichbare Energiedaten-Portal der Bundesnetzagentur zu übermitteln.
