Navigation und Service

Bundesnetzagentur


Netzübergänge

Erhebungsbögen und Leitfaden der Regulierungsbehörden zu Inhalt und Struktur von Anträgen auf Neufestlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen nach § 26 Abs. 2 ARegV

Die Regulierungsbehörden haben gemäß § 4 Abs. 2 ARegV erstmals mit Wirkung zum 01. Januar 2009 Erlösobergrenzen für alle deutschen Energieversorgungsnetzbetreiber (ca. 900 Stromnetzbetreiber und 750 Gasnetzbetreiber) bestimmt. Es wurden Erlösobergrenzen für jedes Kalenderjahr der ersten Regulierungsperiode gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegV festgelegt. Die erste Regulierungsperiode dauert gemäß § 3 Abs. 2 ARegV für Stromnetzbetreiber fünf Jahre und davon abweichend für Gasnetzbetreiber gemäß § 34 Abs. 1b ARegV vier Jahre.

Innerhalb der Regulierungsperioden kann es zu Veränderungen der Unternehmens- und Netzstruktur der Energieversorgungsnetzbetreiber kommen. Um die wirtschaftlichen Folgen von Netzübergängen und Netzaufspaltungen angemessen in den kalenderjährlichen Erlösobergrenzen abzubilden, hat der Verordnungsgeber in § 26 Abs. 2 ARegV entsprechende Anordnungen getroffen.

Nach § 26 Abs. 2 ARegV sind bei einem teilweisen Übergang eines Energieversorgungsnetzes auf einen anderen Netzbetreiber und bei Netzaufspaltungen (zusammenfassend: "Netzübergang") die Erlösobergrenzen auf Antrag der beteiligten Netzbetreiber nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegV neu festzulegen. Im Antrag ist anzugeben und zu begründen, welcher Erlösanteil dem übergehenden und dem verbleibenden Netzanteil zuzurechnen ist. Die Summe beider Erlösanteile darf die für dieses Netz insgesamt festgelegte Erlösobergrenze nicht überschreiten.

Der Antrag auf Neufestlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen nach § 26 Abs. 2 ARegV, einschließlich der für die Prüfung des Antrages erforderlichen vollständigen Unterlagen, ist elektronisch und schriftlich bei der jeweils zuständigen Regulierungsbehörde einzureichen. Dabei sind die jeweiligen Vorgaben zur Datenübermittlung zu beachten.

Allgemeine Hinweise zur Antragstellung finden Sie im „Leitfaden der Regulierungsbehörden zu Inhalt und Struktur von Anträgen auf Neufestlegung der "kalenderjährlichen Erlösobergrenzen nach § 26 Abs. 2 ARegV".

Leitfaden zu § 26 Abs.2 ARegV (pdf/123 KB)

Mit Hilfe der nachfolgenden Erhebungsbögen haben Sie die Möglichkeit, die notwendigen Informationen für die Antragstellung zu erfassen. Bei der Bearbeitung der Dateien beachten Sie bitte auch die "Ausfüllhilfe zu den Erhebungsbögen" des Leitfadens.

EHB § 26 Abs. 2 ARegV - Abgebender NB (Strom) (xls/1 MB)
EHB § 26 Abs. 2 ARegV - Aufnehmender NB (Strom) (xls/1 MB)
EHB § 26 Abs. 2 ARegV - Abgebender NB (Gas) (xls/2 MB)
EHB § 26 Abs. 2 ARegV - Aufnehmender NB (Gas) (xls/2 MB)

Nachdem Sie den Erhebungsbogen ausgefüllt haben, verschlüsseln Sie den Erhebungsbogen und die weiteren zum Antrag gehörenden Dateien. Nutzen Sie hierfür das bereitgestellte Verschlüsselungsprogramm. In der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur haben die Netzbetreiber für die elektronische Übermittlung sämtlicher Unterlagen (Antrag, Nachweise, Erhebungsbogen etc.) das Energiedaten-Portal der Bundesnetzagentur zu nutzen.

Stand: 19.12.2011

Diese Seite:

© Bundesnetzagentur - 2012