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Datenübermittlung zur periodenübergreifende Saldierung

Die Netzbetreiber sind gemäß § 11 StromNEV bzw. § 10 GasNEV verpflichtet den Differenzbetrag zwischen den genehmigten Kosten und den tatsächlichen erwirtschafteten Erlösen der Regulierungsbehörde zu ermitteln.

Hinweis:

Der Erhebungsbogen zur Abfrage der periodenübergreifenden Saldierung 2008 findet sich unter Datenübermittlung Mitteilungspflichten nach §28 ARegV

Stand: 02.07.2009

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