Datenübermittlung zur periodenübergreifende Saldierung
Die Netzbetreiber sind gemäß § 11 StromNEV bzw. § 10 GasNEV verpflichtet den Differenzbetrag zwischen den genehmigten Kosten und den tatsächlichen erwirtschafteten Erlösen der Regulierungsbehörde zu ermitteln.
Hinweis:
Der Erhebungsbogen zur Abfrage der periodenübergreifenden Saldierung 2008 findet sich unter Datenübermittlung Mitteilungspflichten nach §28 ARegV
Stand: 02.07.2009
