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Leitlinien

zum Erlass von Allgemeinzuteilungen

Mitteilung 344 / 06

Leitlinien zum Erlass von Allgemeinzuteilungen

In das neue TKG wurde mit § 55 Abs. 2 und 3 eine Bestimmung aufgenommen, welche das Verhältnis von Allgemeinzuteilung und Einzelzuteilung von Funkfrequenzen regelt. Gemäß § 55 Abs. 2 werden Frequenzen in der Regel durch die Bundesnetzagentur von Amts wegen für die Nutzung von bestimmten Frequenzen durch die Allgemeinheit oder einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis zugeteilt (Allgemeinzuteilung). § 55 Abs. 3 bestimmt, dass in den Fällen, in denen eine Allgemeinzuteilung nicht möglich ist, Frequenzen für einzelne Frequenznutzungen natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personenvereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, auf schriftlichen Antrag durch die Bundesnetzagentur zugeteilt werden (Einzelzuteilung). Dies gilt insbesondere, wenn eine Gefahr von funktechnischen Störungen nicht anders ausgeschlossen werden kann oder wenn dies zur Sicherstellung einer effizienten Frequenznutzung notwendig ist.

Die nachfolgenden Kriterien stellen einen Leitfaden dar für die Frage der Allgemeinzuteilungsfähigkeit von Frequenzen. Aufgrund der Vielzahl der möglichen Konstellationen, die bei einer Allgemeinzuteilung zu berücksichtigen sind, kann ein solcher Kriterienkatalog weder abschließend sein, noch müssen die aufgeführten Kriterien kumulativ vorliegen. Für die Prüfung der Möglichkeit des Erlasses einer Allgemeinzuteilung bedarf es daher immer einer Betrachtung des Einzelfalles.

1. Allgemeinzuteilung, wenn keine Koordinierung zwischen Nutzern erforderlich ist

Aufgabe der Bundesnetzagentur ist die Gewährleistung der Störungsfreiheit zwischen verschiedenen Funkanwendungen im selben Frequenzbereich, zwischen verschiedenen Frequenznutzern im selben Frequenzbereich (Gemeinschaftsfrequenzen) und gegenüber Frequenznutzungen in anderen Frequenzbereichen. Diese Aufgabe ist bei der Entscheidung, ob in einem Frequenzbereich Einzelzuteilungen erforderlich sind, zu berücksichtigen. Die technische Koordinierung (Frequenz- und Standortkoordinierung) von Frequenznutzungen unter Berücksichtigung der regionalen Kapazitäten ist nur im Rahmen von Einzelzuteilungen möglich. Bei Allgemeinzuteilungen kann keine Koordinierung zwischen den Nutzern erfolgen, und es besteht kein Schutz vor Beeinträchtigungen durch andere Frequenznutzer, deren Nutzungen ebenfalls im Rahmen der Allgemeinzuteilung erfolgen. Außerdem sind bei Allgemeinzuteilungen eine Mengenbetrachtung sowie detaillierte Kenntnisse über die Frequenzauslastung ausgeschlossen. Somit scheidet eine Allgemeinzuteilung insbesondere in den Fällen aus, in welchen einem bestimmten Nutzer die Nutzung bestimmter Frequenzkapazitäten garantiert sein muss (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Nr. 1a der EG-Genehmigungsrichtlinie).

2. Allgemeinzuteilung, wenn bundesweite Nutzung möglich ist

Nur ein Teil des Frequenzspektrums steht überall in Deutschland bis zu den Grenzen der Nachbarländer zu den gleichen Nutzungsbedingungen zur Verfügung. Nur dieser Teil ist daher grundsätzlich für Allgemeinzuteilungen geeignet. Andere Frequenzen und Frequenzbereiche könnten dagegen nur mit regionalen Einschränkungen zugeteilt werden. Erforderlich wären z.B. Grenzzonen zu den Nachbarländern, in denen die jeweiligen Frequenznutzungen ausgeschlossen sind. Solche Einschränkungen sind in einer Allgemeinzuteilung nicht durchsetzbar. Die Nichteinhaltung solcher Einschränkungen kann aber zu Störungen im benachbarten Ausland und damit zur Verletzung internationaler Abkommen führen. Daher sind europäisch harmonisierte Frequenzbereiche für Allgemeinzuteilungen besonders geeignet, so dass die europäische Harmonisierung der Frequenznutzungen durch die Bundesnetzagentur bei der Entscheidung über eine Allgemeinzuteilung besonders in die Überlegungen einbezogen wird.

3. Allgemeinzuteilung, wenn keine Nutzerindividualisierung erforderlich ist

Bei einer Allgemeinzuteilung eines Frequenzbereichs, also der Eröffnung des Frequenzbereichs zur Nutzung durch jedermann, ist keine Kenntnis über die einzelnen Personen vorhanden, welche die Frequenzen nutzen. Sofern es zur Gewährleistung einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung erforderlich ist, über genauere Angaben über den Frequenznutzer zu verfügen, scheidet eine Allgemeinzuteilung aus. Bei den Funkanwendungen und in den Frequenzbereichen, in denen besondere subjektive Anforderungen an den Frequenznutzer im Hinblick auf eine störungsfreie Nutzung von Frequenzen erforderlich sind, scheidet eine Allgemeinzuteilung ebenfalls aus.

4. Allgemeinzuteilung, wenn die Nutzung einer Frequenz oder eines Frequenzbandes durch eine Vielzahl von Nutzern innerhalb eines zu betrachtenden Gebietes möglich ist

Allgemeinzuteilungen erfordern die Einhaltung bestimmter Parameter, die die Nutzung einer Frequenz oder eines Frequenzbandes durch eine Vielzahl von Nutzern in einem zu betrachtenden geografischen Gebiet ermöglichen. Die Schwelle des zulässigen Störpotenzials ist somit für jede Funkanwendung durch Verträglichkeitsuntersuchungen zu quantifizieren, die sowohl technische Parameter, wie z.B. Sendeleistung, Duty Cycle, als auch vorhersehbare Mengenbetrachtungen und örtliche Verteilung zugrunde legen.

5. Allgemeinzuteilung, wenn Spektrum langfristig zur Verfügung steht

Über die Dauer der Befristung einer Allgemeinzuteilung entscheidet die Bundesnetzagentur gemäß den gesetzlichen Bestimmungen im Einzelfall. Bei dieser Entscheidung ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Frequenznutzung durch entsprechende Geräte erfolgt und der Ablauf der Befristung einer Allgemeinzuteilung auch das Ende der Verwendbarkeit dieser Geräte bedeuten kann. Die Marktteilnehmer benötigen Planungssicherheit. Für einen Markterfolg ist Voraussetzung, dass Geräte langfristig eingesetzt werden können. Zwar können Allgemeinzuteilungen widerrufen und das jeweilige Frequenzspektrum anderweitig zugeteilt werden. Tatsächlich sind jedoch Funkanwendungen mit Allgemeinzuteilungen nur langfristig wieder aus dem entsprechenden Frequenzspektrum zu entfernen.

Stand: 25.10.2006

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