Weitere Informationen zu Kurzzeitnutzungen
- Kurzzeitfrequenzzuteilung: Was versteht man darunter?
- Abweichungen vom Frequenznutzungsplan sind möglich
- Wo ist ein Antrag zu stellen?
- Wie ist ein Antrag zu stellen?
- Zuteilungsgebühren
- Weitere Fragen?
Kurzzeitfrequenzzuteilung: Was versteht man darunter?
Jede in Deutschland genutzte Frequenz bedarf gemäß des Telekommunikationsgesetzes (TKG) einer Frequenzzuteilung. Diese erfolgt - soweit keine Allgemeinzuteilung besteht - durch Einzelzuteilung durch die Bundesnetzagentur. Für kurzzeitige Frequenznutzungen - z.B. im Rahmen von Autorennen, Sportveranstaltungen, Konzerten und Messen - erfolgt die Zuteilung in einem vereinfachten Verfahren als Kurzzeitfrequenzzuteilung für eine maximale Dauer von 30 Tagen an einen Ort/Standort. Die Frequenzzuteilung für Kurzzeitnutzungen ist grundsätzlich veranstaltungs- und standortbezogen. Genaueres kann in der Verwaltungsvorschrift Kurzzeitnutzung (VVKuNz) auf der Seite Verwaltungsvorschriften für Frequenzzuteilungen nachgelesen werden.
Abweichungen vom Frequenznutzungsplan sind möglich
Die im Rahmen von Kurzzeitnutzungen beantragten Frequenznutzungen stimmen nicht in allen Fällen mit den Bestimmungen des Frequenznutzungsplans überein. Gemäß § 58 TKG kann bei kurzfristig auftretendem Frequenzbedarf von den im Frequenznutzungsplan enthaltenen Frequenznutzungen befristet abgewichen werden. Voraussetzung hierfür ist es, dass keine im Frequenzbereichszuweisungsplan oder im Frequenznutzungsplan eingetragene Frequenznutzung beeinträchtigt wird.
Wo ist ein Antrag zu stellen?
Personen und Firmen mit Wohn-/Firmensitz in Deutschland wenden sich an die für den Veranstaltungsort zuständige Außenstelle der Bundesnetzagentur. Personen und Firmen die Ihren Wohn-/Firmensitz nicht in Deutschland haben wenden sich an das Referat 223 unter folgender Adresse:
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Referat 223
Canisiusstr. 21
55122 Mainz
Germany
Fax: +49 6131 18-5610
E-Mail: ShortTerm@BNetzA.de
Hiervon abweichend können für Veranstaltungen bzw. Veranstaltungsorte besondere Regelungen getroffen werden. Eine Liste dieser Veranstaltungen/Orte sind in der "Übersicht Sondervereinbarungen" zusammengefasst. Die "Übersicht Sondervereinbarungen" finden Sie auf der Seite Kurzzeitnutzungen.
Wie ist ein Antrag zu stellen?
Antragsteller sind gehalten, Anträge nicht später als 4 Wochen vor dem beabsichtigten Start der Nutzung zu stellen. Für später eingehende Anträge - insbesondere bei Frequenznutzung in Grenznähe zum benachbarten Ausland - kann eine zeitgerechte Zuteilung nicht in Aussicht gestellt werden. Für manche Veranstaltungen gelten besondere Antragsfristen. Diese sind in der "Übersicht Sondervereinbarungen" zusammengefasst. Die "Übersicht Sondervereinbarungen" finden Sie auf der Seite Kurzzeitnutzungen.
Ein Antrag kann formlos oder unter Verwendung eines Antragformblattes gestellt werden. Antragsformblätter finden Sie auf der Seite Kurzzeitnutzungen.
Zuteilungsgebühren
Die Frequenzzuteilung - unter bestimmten Voraussetzungen auch deren Ablehnung - ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach der Frequenzgebührenverordnung (FGebV) in der jeweils geltenden Fassung. Daneben hat der Inhaber einer Frequenzzuteilung jährliche Beiträge zu entrichten. Deren Höhe bemisst sich nach der Frequenzschutzbeitragsverordnung (FSBeitrV) in der jeweils geltenden Fassung.
Auf der Grundlage des § 142 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22. Juni 2004 in Verbindung mit der aktuellen Frequenzgebührenverordnung (FGebV) werden zur Zeit für den vorübergehenden Betrieb (von bis zu 30 Tagen an einem Standort) eines Kanals eine Gebühr von 130,00 € erhoben. Für jeden weiteren Kanal werden zusätzlich 50,- € erhoben.
Derzeit werden für Kurzzeitnutzungen keine Beiträge gemäß der Frequenzschutzbeitragsverordnung (FSBeitrV) erhoben.
Weitere Fragen?
Sollten Sie noch Fragen haben, so senden Sie eine Email an ShortTerm@BNetzA.de oder ein Fax an +49 6131 18-5610.
