Drahtlose Mikrofone
Informationen zu Funkmikrofonen (Durchsagefunk)
- Allgemeines
- Frequenzzuteilungen
- 1. Allgemeinzuteilungen
- 2. Einzelzuteilungen
- Frequenzbereiche
- Zuteilungsverfahren
- Gebühren und Beiträge
Allgemeines
Bei den Funkmikrofonen handelt es sich um eine Anwendung des Durchsagefunks. Diese dienen der einseitigen Übertragung von Sprach-, Musik- oder Tonsignalen. Mögliche Einsatz- und Nutzungszwecke sind Bühnen, z. B. bei Musikveranstaltungen, Theateraufführungen, Kongress- oder Schulungsräumen und der private Bereich.
Die Empfänger von Funkmikrofonen können darüber hinaus in Tonfilmkameras oder am Körper getragen für das sog. In-Ear-Monitoring eingesetzt werden. Funkmikrofone (Sender) können auch in Musikinstrumenten eingesetzt werden. Zum besseren Empfang über etwas größere Entfernungen, z. B. bei weitläufigen Bühnenanlagen, dürfen auch mehrere Empfänger betrieben werden, deren Ausgänge jedoch zusammengeschaltet sein müssen. Derart zusammen geschaltete Empfänger gelten als eine Betriebsstelle. Werden mehrere Empfänger, z. B. in benachbarten Vortragsräumen o. ä., als jeweils getrennte Empfangsstelle gleichzeitig über die gleichen Funkmikrofone bedient, handelt es sich um eine Funkmikrofonanlage.
Weitere Anwendungen des Durchsagefunks sind der Führungsfunk, z. B. bei Werks- und Museumsführungen, in Fahrschulen, in Ausbildungsstätten für Hörgeschädigte sowie bei Motorsportveranstaltungen.
Bei Veranstaltungen sowie bei Rundfunk- und Bühnenproduktionen können je nach Bedarf Regieanweisungen, Kommandosignale oder der Liveton in einen am Ohr getragenen Kleinstempfänger mittels breitbandigen Rückkanal übertragen werden (In-Ear-Monitoring).
Die Nutzung für feste Funkverbindungen ist nicht zulässig. Geräte, die im Rahmen einer Allgemein- oder Einzelzuteilung von Frequenzen eingesetzt werden, unterliegen den Bestimmungen des "Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen" (FTEG) und des "Gesetzes über die Elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten" (EMVG) und müssen die grundlegenden Anforderungen nach diesen Gesetzen erfüllen und entsprechend in Verkehr gebracht worden und gekennzeichnet sein (CE-Kennzeichnung). Funkmikrofone genießen keinen Schutz vor Beeinflussungen durch gleichberechtigte Anwender. Die verschiedenen Betreiber müssen den Einsatz der Funkmikrofone untereinander selbst koordinieren.
Frequenzzuteilungen
1. Allgemeinzuteilungen
Die nachfolgenden Frequenzen und Frequenzbereiche sind für Funkmikrofone als Allgemeinzuteilung zugeteilt worden. In diesen Fällen bedarf es keiner Frequenzzuteilung im Einzelnen, wenn die Funkmikrofone den Bestimmungen der betreffenden Allgemeinzuteilung entsprechen. Auch Gebühren und Beiträge fallen insoweit nicht an.
32,475 MHz - 38,125 MHz
790 MHz - 814 MHz
In diesem Frequenzteilbereich kann es auf Grund des Ausbaus des Mobilfunknetzes für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten zu Störungen kommen. Die bis zum 31.12.2015 befristete Allgemeinzuteilung (Amtsblattverfügung 91/2005) wird daher nicht verlängert.
823 MHz - 832 MHz
838 MHz – 862 MHz
In diesem Frequenzteilbereich kann es auf Grund des Ausbaus des Mobilfunknetzes für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten zu Störungen kommen. Die bis zum 31.12.2015 befristete Allgemeinzuteilung (Amtsblattverfügung 91/2005) wird daher nicht verlängert.
863 MHz - 865 MHz
1785 MHz - 1805 MHz
2400MHz - 2483,50 MHz
Dieser Frequenzbereich ist der Allgemeinheit u. a. zur Nutzung durch Funkanwendungen geringer Reichweite zugeteilt. Darunter fallen auch Funkmikrofone mit den entsprechenden technischen Parametern.
Zur Übersicht der Allgemeinzuteilungen (mit der Möglichkeit zum Download).
2. Einzelzuteilungen
Frequenzbereiche
Für Einzelzuteilungen für Funkmikrofone sind Einzelfrequenzen aus den folgenden Frequenzbereichen zugewiesen:
30 MHz - 40 MHz
Bedarfsträger: Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, Private Rundfunk-Programmanbieter und Programmproduzenten, Dienstleister der Veranstaltungstechnik, Jedermann für Hobbyzwecke, Kongresszentren, Museen, Theater usw.
174 MHz - 223 MHz
Der Einsatz außerhalb der in der Frequenzzuteilung angegebenen Gebiete, Gebäude bzw. Räume oder festen Spielflächen ist nicht zulässig.
Bedarfsträger: Den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, den privaten Rundfunkprogrammanbietern und -produzenten, Dienstleister der Veranstaltungstechnik, Schauspielhäuser, Theater, Kongreßzentren, Messen und Mehrzweckhallen, Stadthallen der Städte und Gemeinden, sowie Freilichtbühnen mit festen Spielflächen im Freien.
470 MHz - 606 MHz und 614 MHz - 710 MHz
Den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie den privaten Rundfunkprogrammanbietern und -produzenten stehen diese Frequenzbereiche zur Verfügung.
Für Frequenznutzungen in geschlossenen Räumen und für sonstige ortsgebundene Nutzungen, die räumlich klar eingrenzbar sind, insbesondere in öffentlichen und kulturellen Einrichtungen, wie z. B. Schauspiel- und Opernhäusern, Stadthallen, Konzerthallen, Freilichtbühnen, Sportstadien.
710 MHz - 790 MHz
Professionelle drahtlose Produktion ist der gewerbliche und fachmännisch ausgeübte Einsatz drahtloser Produktionsmittel. Hierzu zählen Programmproduktionen sowie sonstige professionelle Veranstaltungen und Einrichtungen, wie Theateraufführungen, Konzerte professioneller Musikgruppen oder professionelle Dienstleistungen der Veranstaltungstechnik.
Zuteilungsverfahren
Eine Einzelzuteilung von Frequenzen für drahtlose Mikrofone ist mit dem "Antrag auf Zuteilung von Frequenzen zur Nutzung für das Betreiben von Funknetzen oder Funkanlagen des nömL" sowie der Anlage zum Antrag für den Durchsagefunk zu beantragen. Diese sind bei jeder Außenstelle der Bundesnetzagentur erhältlich. Beide Formblätter sind auch im PDF-Format abrufbar und müssen ausgefüllt und unterschrieben in Papierform an die zuständige Außenstelle der Bundesnetzagentur gesandt werden. Mit der Frequenzzuteilung werden dem Betreiber eine oder mehrere Betriebsfrequenzen zur Nutzung zugeteilt.
Für eine Tournee besteht die Möglichkeit eine befristete Einzelzuteilung für den Zeitraum der Tournee zu erhalten. Unter Tournee ist in diesem Sinne ist eine Serie von Veranstaltungen zu verstehen, für die vom gleichen Zuteilungsinhaber an mehreren Orten Frequenzzuteilungen für die gleichen Frequenzen beantragt wurden. Voraussetzung hierfür ist, dass mindestens 6 Wochen vor Beginn der Veranstaltungsserie sämtliche Spielorte und die gewünschten Frequenzen benannt werden und letztere für die betreffende Anwendung in Deutschland vorgesehen sind.
Die Einzelzuteilungen werden gemäß der Verwaltungsvorschriften für Frequenzzuteilungen im nichtöffentlichen mobilen Landfunk (VVnömL) erteilt.
Die Urkunde ist vom Inhaber der Frequenzzuteilung bei der Funkmikrofonanlage aufzubewahren und Beauftragten der Bundesnetzagentur auf Verlangen vorzuzeigen. Jede Änderung (z. B. Erweiterung) oder ein Standortwechsel ist bei der zuständigen Außenstelle der Bundesnetzagentur unter Vorlage der Frequenzzuteilungsurkunde zu beantragen. Zur Vermeidung von Fehlinvestitionen, empfehlen wir Interessenten dringend, sich vor der Beschaffung entsprechender Geräte beraten zu lassen.
Eine zeitweilige Überlassung von Frequenzzuteilungen, z. B. im Zuge der Vermietung von Funkanlagen, ist möglich. Dabei ist jedoch zu beachten, dass eine Frequenzzuteilung nicht teilbar ist. Im Rahmen einer Frequenzzuteilung kann damit jeweils eine Funkstelle überlassen werden. Besteht eine Funkstelle aus mehreren Sendern und Empfängern, können diese somit nicht einzeln an verschiedene Nutzer, z. B. Mieter, überlassen werden. Die Frequenzzuteilung kann im Original beim Zuteilungsinhaber verbleiben. Es ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass eine Kopie der zur Funkstelle gehörenden Frequenzzuteilung vom jeweiligen Nutzer der betreffenden Funkstelle mitgeführt wird. Weiterhin ist eine Ausfertigung des individuellen Überlassungsvertrages (i. d. R. Mietvertrag) mitzuführen und auf Verlangen den Bediensteten der Bundesnetzagentur vorzuzeigen.
Die dauerhafte Übertragung einer Frequenzzuteilung auf einen Anderen kann gemäß § 55 Abs. 7 TKG bei der Bundesnetzagentur schriftlich beantragt werden.
Gebühren und Beiträge
Für die Zuteilung von Frequenzen auf Antrag (Einzelzuteilung) sowie für die Aufwendungen für Planung und Fortschreibung von Frequenznutzungen einschließlich der dazu notwendigen Messungen, Prüfungen und Verträglichkeitsuntersuchungen werden einmalige Gebühren und jährliche Beiträge erhoben. Die Höhe der einmaligen Gebühren bemisst sich nach der Frequenzgebührenverordnung (FGebV) und die Höhe der jährlichen Beiträge nach der Frequenzschutzbeitragsverordnung (FSBeitrV) in den jeweils gültigen Fassungen. Die Festsetzung der Gebühren und Beiträge ergeht durch gesonderten Bescheid. Gebühren- und Beitragsschuldner ist der Zuteilungsinhaber.
