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Bundesnetzagentur


EU-Verordnungen

Die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste hat für die EU-Mitgliedsländer verbindliche Vorgaben zum International Roaming erlassen. Die EU-Roaming-Verordnung I (siehe unten zum Download) ist zum 30. Juni 2007 in Kraft getreten und gilt bis zum 30.06.2012.

Die Hauptregelungen der Verordnung umfassen die Regulierung der Vorleistungsentgelte (Großhandelspreise) für International Roaming-Gespräche, die Regulierung der Endkundenentgelte für International Roaming-Gespräche, Vorschriften zur Transparenz der Endkundenentgelte und Vorschriften zur Durchsetzung der Regelungen der Verordnung. Die Roaming-Verordnung I umfasste nicht Textnachrichten (SMS) und Daten.

Neben weiterhin zulässigen, freien Roamingtarifen der Anbieter gibt es den sogenannten EUROTARIF. Neukunden müssen bei Vertragsschluss auf den Eurotarif hingewiesen werden. Sofern dieser noch nicht verfügbar sein sollte, sollten Neukunden innerhalb eines Monats von ihrem Anbieter kontaktiert werden. Neukunden sollten dann wie Altkunden behandelt werden, d. h. bei Wahl des Eurotarifes nicht später auf diesen umgestellt werden als die Altkunden.

Jeder International-Roaming Nutzer erhält seit Ende September 2007 bei der Einreise in einen anderen Mitgliedstaat unentgeltlich eine Kurznachricht, die persönliche Preisinformationen bereitstellt. Außerdem war durch den Mobilfunkanbieter ab diesem Termin eine entgeltfreie Rufnummer einzurichten, über die der Heimanbieter seinen Kunden ausführliche Informationen zu seinen Roaming-Diensten anzubieten hat.

Die EU-Roaming-Verordnung II ((EG) Nr. 544/2009, Download siehe unten) ist am 08.06.2009 vom EU-Ministerrat bestätigt worden und zum 01. Juli 2009 in Kraft getreten. Sie ergänzt die o.g. EU-Roaming-Verordnung I in Teilen und regelt die Roaming-Entgelte innerhalb der Europäischen Union und den Ländern, die sich der EU-Verordnung angeschlossen haben, für ankommende und abgehende Roaming-Gespräche im EU-Ausland, erstmalig nun auch für SMS-Nachrichten, die vom EU-Ausland in ein öffentliches Telekommunikationsnetz innerhalb der EU versandt werden und die Großhandelspreise für Datenverbindungen (Internet).

Weiter vorgegeben sind detaillierte Hinweispflichten über die anzuwendenden Tarife und Entgelte. Neu ist seit dem 01.03.2010 auch ein sogenannter "Cut-off-Mechanismus" für das Daten-Roaming, bei dem der Kunde vorab einen Betrag oder ein Datenvolumen festlegen kann. Wird diese Grenze erreicht, wird das Daten-Roaming automatisch unterbrochen. Für die Umsetzung der Vorgaben sind im Einzelnen bestimmte gestaffelte Fristenregelungen vorgesehen (01. Juli 2009 bis 01. Juli 2011).

Durch das 1. Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung soll bei deren In-Kraft-Treten die Durchsetzung der einzelnen Regelungen durch die Bundesnetzagentur gemäß § 126 TKG (Aufforderung zur Stellungnahme und Abhilfe) und die Durchführung von Schlichtungsverfahren für EU-Roaming-Streitigkeiten gemäß § 47a TKG ermöglicht werden.

Zu den Neuerungen durch die Roaming-Verordnung II nun im Einzelnen:

Der 2007 eingeführte EUROTARIF ist verpflichtend und legt zunächst Obergrenzen für EU-Roaming-Entgelte fest. Diese sind gemäß der EU-Roaming-Verordnungen I und II jährlich abzusenken, als Netto-Entgelte angegeben und im Folgenden zusammengefasst:

Die Vorleistungsentgelte für Roaming-Gesprächsverbindungen der Netzbetreiber (Netto - ohne MwSt.) dürfen ab 30.08.2008 höchstens 0,28 € pro Minute und ab 30.08.2009 höchstens 0,26 € betragen.

Für im EU-Ausland abgehende Gespräche:
seit 01.07.2009 beträgt das Entgelt maximal 43 Ct/Minute
seit 01.07.2010 beträgt das Entgelt maximal 39 Ct/Minute
seit 01.07.2011 beträgt das Entgelt maximal 35 Ct/Minute.

Für im EU-Ausland ankommende Gespräche:
seit 01.07.2009 beträgt das Entgelt maximal 19 Ct/Minute
seit 01.07.2010 beträgt das Entgelt maximal 15 Ct/Minute
seit 01.07.2011 beträgt das Entgelt maximal 11 Ct/Minute.

Außerdem wurde festgelegt, dass bei abgehenden Roaming-Gesprächen, für die ein EUROTARIF gilt, der Abrechnungstakt anfänglich 30 Sekunden betragen darf und danach der Sekundentakt anzuwenden ist. Ankommende Roaming-Gespräche müssen sekundengenau abgerechnet werden. Bislang wurden häufig nur Tarife angeboten, bei denen die erste Minute, oftmals auch jede weitere Minute, pauschal abgerechnet wurden ("60/60-Taktung"). Dadurch bezahlte der Verbraucher in vielen Fällen mehr, als er eigentlich telefoniert hat.

Für im Ausland abgesandte SMS-Nachrichten (vor dem 01.07.2009 unterschiedliche Entgelte) beträgt das EU-Roaming-Entgelt seit 01.07.2009 einheitlich 11 Ct/SMS (ohne MwSt.). Beim Empfang von SMS gibt es keine Änderungen. Dieser bleibt, wie auch im Inland, kostenfrei.

Ebenfalls neu ist die Begrenzung der Vorleistungsentgelte für den Internetzugang über Mobilfunknetze im EU-Ausland (sog. Daten-Roaming). Dies sind Entgelte, die sich die Anbieter gegenseitig in Rechnung stellen. Weil hierfür eine Obergrenze eingeführt wird, gibt es für die Anbieter auch auf der Endkundenebene Spielraum für Preissenkungen (vor dem 01.07.2009 galten unterschiedliche Entgelte ohne Obergrenze):

seit 01.07.2009 beträgt das Entgelt maximal 1 €/MB
seit 01.07.2010 beträgt das Entgelt maximal 80 Ct/MB
seit 01.07.2011 beträgt das Entgelt maximal 50 Ct/MB.

Dies betrifft jedoch nicht die Endkundenentgelte beim EU-Daten-Roaming (zum Thema der Preisgestaltung bei nationalen mobilen Datendiensten auf Endkundenebene siehe unten). Um hier auch dem Endkunden ein Mittel zur Kostenbegrenzung an die Hand zu geben, ist seit März 2010 eine automatische technische Kostenbegrenzungsfunktion einzurichten, die ab einem erreichten Betrag in Höhe von 50,- € (+MwSt.) in Form eines „Cut-off“-Mechanismus die Verbindung unterbricht. Die Mobilfunkanbieter können auf Wunsch zusätzlich auch niedrigere bzw. höhere Obergrenzen oder ein bestimmtes Datenvolumen festlegen. Außerdem hat seit dem 01.07.2010 eine Warnung zu erfolgen, wenn der Kunde 80 Prozent dieses voreingestellten oder vereinbarten Betrages erreicht hat. Wünscht der Kunde nach Erhalt dieser Warnung nicht ausdrücklich die Freischaltung wird das Daten-Roaming gesperrt.

Jeder International-Roaming Nutzer erhält seit dem 01.07.2009 immer dann, wenn dieser in einen anderen Mitgliedstaat einreist, unentgeltlich individuelle Informationen über die für Roaming-Gespräche und SMS-Nachrichten geltenden Tarife. Eine entsprechende Tarifinformation erhält er ebenfalls bei der erstmaligen Nutzung eines Daten-Roaming-Dienstes. Diese Benachrichtigungen müssen die in der für einen leichten Empfang und ein leichtes Verstehen zweckmäßigsten Weise übertragen und per SMS, beim Datenroaming auch per E-Mail oder Pop-up-Fenster, auf dem Endgerät des Kunden angezeigt werden.

Seit dem 01.07.2009 besteht für Kunden die Möglichkeit, jederzeit binnen eines Arbeitstages entgeltfrei ohne Anknüpfung an bestimmte Bedingungen oder Einschränkungen, die sich auf andere Elemente des Vertrages als Roaming beziehen, aus oder zu dem "Eurotarif" bzw. seit dem 01.07.2009 dem "SMS-Eurotarif“ zu wechseln.

Die Mobilfunkanbieter sind verpflichtet, eine entgeltfreie Rufnummer zu führen, über die der Heimatanbieter seinen Kunden ausführliche Informationen zu seinen Roaming-Diensten anzubieten hat. Der Eurotarif bzw. der SMS-Eurotarif ist jedoch nur für terrestrische Verbindungen anzuwenden. Verbindungen von Schiffen (GSM on ship) oder Flugzeugen (GSM on air) aus werden mit einem Aufschlag abgerechnet, den Sie bei Ihrem Vertragspartner erfragen können.

Seit dem 01.07.2010 ist der Empfang von Sprachnachrichten auf der Mailbox, wenn sich der Kunde im EU-Ausland befindet, kostenlos. Wenn er diese Nachricht aber abhört, können die Netzbetreiber diese Verbindung weiterhin in Rechnung stellen.

Zum 01.11.2010 muss beim Datenroaming ein kostenloser Wechsel einer mit einem Höchstbetrag oder einer Volumenbegrenzung verbundenen Funktion innerhalb eines Arbeitstages ohne Bedingungen ermöglicht werden.

Preisgestaltung bei nationalen mobilen Datendiensten:

Eine wesentliche Neuerung durch die EU-Roaming-Verordnung II ist, dass im Vorleistungsbereich Preisobergrenzen für die Nutzung von mobilen Datendiensten vorgesehen sind. Dies gilt für nationale mobile Datendienste nicht.

Bei dem betreffenden Marktsegment handelt es sich um einen etwaigen nationalen Endkundenmarkt für mobile Datendienste, zu dem bislang keine Marktanalyse durchgeführt worden ist. Auch in der sog. Märkte-Empfehlung der Europäischen Kommission vom 17.12.2007 (ABl. EG L 344/65 v. 28.12.2007) wurde eine Untersuchung der nationalen Mobilfunkendkundenmärkte nicht empfohlen, vielmehr soll die Regulierung der Endkundenmärkte zurückgeführt werden und eine Konzentration auf die Regulierung der Vorleistungsmärkte erfolgen. Dementsprechend wurde die Anzahl der zu untersuchenden Endkundenmärkte von zunächst sechs Märkten im Jahr 2003 auf nunmehr einen Endkundenmarkt reduziert.

Im Mobilfunkbereich ist seitens der Europäischen Kommission lediglich der Vorleistungsmarkt für Anrufzustellung in einzelne Mobilfunknetze in der Märkte-Empfehlung enthalten. Dabei handelt es sich jedoch ausdrücklich um die Zustellung von "Anrufen" und nicht um die Zustellung von Datendiensten.

Vor diesem Hintergrund steht ein etwaiger marktregulatorischer Eingriff in jedem Falle vor erhöhten formalen Anforderungen.

In diesem Zusammenhang ist auch auf die durchaus positive Marktentwicklung in den letzten Jahren hinzuweisen. Die Zahl der regelmäßigen UMTS-Nutzer bspw. ist nach den jüngsten Zahlen von 2005 bis 2008 fast um das Fünffache gestiegen (2008: ca. 11,5 Mio. regelmäßiger Nutzer). Ferner gibt es zwischenzeitlich ein reichhaltiges Angebot UMTS-fähiger, bedienerfreundlicher Endgeräte, mit denen auch die Vielfalt angebotener Dienste, die eine schnelle Datenübertragung voraussetzen, wächst. Dies trägt in Verbindung mit den beachtlichen Preissenkungen bei den Datentarifen zu einer steigenden Kundenakzeptanz bei (vgl. BNetzA, Jahresbericht 2008, S. 79 f.).

Parallel hierzu investieren die deutschen Mobilfunkunternehmen erhebliche Summen in den Ausbau von Übertragungstechniken, die gerade zum Datenverkehr genutzt werden sollen (bspw. HSDPA, HSUPA oder EDGE).

Diese Einzelaspekte der aktuellen Marktentwicklung sprechen für eine deutlich wettbewerblich geprägte Ausgangslage, so dass ein Eingreifen im Rahmen der Marktregulierung zum jetzigen Zeitpunkt als nicht angemessen erscheint. Ferner ist zu erwarten, dass die weitere Verbreitung von Flatrates bzw. Volumentarifen auch beim mobilen Datenroaming im Endkundenbereich zu attraktiven Angeboten führen wird.

Entscheidend ist in diesem Zusammenhang auch, dass auch unter diesen Bedingungen auf europäischer Ebene auf weitergehende marktregulatorische Eingriffe bzgl. der Endkundenmärkte für Datendienste verzichtet wurde. Stattdessen haben die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament - neben der Vorleistungsregulierung - insbesondere verbraucherschützende Transparenzvorschriften zum Datenroaming als das geeignete Mittel angesehen.

Die Bundesnetzagentur hat ebenfalls zeitnah zum Inkrafttreten anderer nationaler Ermächtigungsgrundlagen Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz für den Endkunden ergriffen. So wurden mit der Überarbeitung des § 45e TKG erstmals alle Festnetz- und Mobilfunkanbieter dazu verpflichtet, das genutzte Datenvolumen im Rahmen des Einzelverbindungsnachweises auszuweisen. Damit haben die Endkunden auch in diesem Marktsegment ein bislang bereits bewährtes Instrument zur nachträglichen Kostenkontrolle erhalten (vgl. BNetzA, ABl. 7/2008 v. 23.04.2008, S. 646, Vfg. 35/2008).

Als Download finden Sie die Pressemitteilungen der Bundesnetzagentur vom 30.06.2009 sowie 30.06.2010 zum In-Kraft-Treten der EU-Roaming-Verordnung II auf den Webseiten der Bundesnetzagentur.

Pressemitteilung (pdf/21 KB)

Pressemitteilung vom 30.06.2010 (pdf/907 KB)

Roaming-Verordnung vom 27. Juni 2007 - deutsch (pdf/80 KB)

Roaming-Verordnung vom 18. Juni 2009 - deutsch (pdf/894 KB)

Stand: 15.09.2011

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