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Antragsverfahren

Informationen zum Antragsverfahren für die Übertragung von Wegerechten

Die Übertragung des Wegerechtes nach § 69 Abs. 1 Telekommunikationsgesetzes (TKG) ist im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post in der Amtsblattmitteilung Nr. 237/2004 vom 29.07.2004 geregelt:

Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit müssen, sofern sie ihre Tätigkeit gewerblich ausüben, gemäß § 6 Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190, nachfolgend TKG genannt) die Aufnahme, Änderung und Beendigung ihrer Tätigkeit sowie Änderungen der Person oder Firma bei der Regulierungsbehörde unverzüglich schriftlich melden.

Wegerechtsübertragung und Lizenzen nach bisherigem Recht

Das vorstehend Gesagte gilt gemäß § 150 Abs. 2 TKG nicht für Unternehmen, die auf Grund des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) bereits angezeigt haben, dass sie Telekommunikationsdienstleistungen erbringen oder Lizenznehmer sind. Für diese Unternehmen ergeben sich allerdings Mitteilungspflichten direkt aus der Lizenzurkunde bzw. der Urkunde zur Zuteilung des Wegerechtes. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die aus den Lizenzen resultierenden Pflichten fortbestehen, solange die Lizenzen nicht widerrufen bzw. zurückgegeben werden. Das bedeutet, dass insbesondere Änderungen im Handelsregister in der Person des Berechtigten sowie die Änderung der Anschrift unverzüglich anzuzeigen sind.

Nach § 150 Abs. 3 TKG bleiben Wegerechte, die im Rahmen des § 8 Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) erteilt wurden, wirksam.

Übertragung von Wegerechten nach § 69 Abs. 1 TKG

Nach § 69 Abs. 1 TKG überträgt der Bund sein Recht, Verkehrswege (öffentliche Wege, Plätze und Brücken sowie öffentliche Gewässer) für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen, auf schriftlichen Antrag an Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze.

Anträge auf Übertragung von Wegerechten können bei der Bundesnetzagentur für Telekommunikation und Post unter folgender Anschrift gestellt werden:

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Referat 513
Postfach 8001

55003 Mainz

Der Antrag ist in deutscher Sprache zu stellen und bedarf der Schriftform. Soll die Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden, so sind die Hinweise zur elektronischen Kommunikation auf der Homepage der Bundesnetzagentur zu beachten.

Die Übertragung von Wegerechten erfolgt gemäß § 69 Abs. 1 TKG ausschließlich an Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze. Der Antragsteller hat also schlüssig und nachvollziehbar darzulegen,

I. dass er ein Telekommunikationsnetz im Sinne von § 3 Nr. 27 TKG betreibt oder zu betreiben beabsichtigt. Betreiben eines Telekommunikationsnetzes bedeutet das Ausüben der rechtlichen und tatsächlichen Kontrolle (Funktionsherrschaft) über die Gesamtheit der Funktionen, die zur Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen über Telekommunikationsnetze unabdingbar zur Verfügung gestellt werden müssen; dies gilt auch dann, wenn Ressourcen eingesetzt werden, die im Eigentum Dritter stehen (zweckdienlich ist beispielsweise die Kurzbeschreibung des Telekommunikationsnetzes, die Beschreibung der Funktionsherrschaft über Telekommunikationsanlagen, Übertragungswege, Vermittlungs- und Leitwegeeinrichtungen Teilnehmeranschlüsse o. ä.) und

II. dass das Telekommunikationsnetz für die Öffentlichkeit zugänglich ist. Das bedeutet, dass beliebige natürliche oder juristische Personen Zugang zu dem Telekommunikationsnetz haben und nicht lediglich der Kommunikation zwischen Teilnehmern einer geschlossenen Benutzergruppe zweckdienlich ist (beispielsweise die Bezeichnung des Nutzerkreises bzw. die Art der Teilnehmer, für die Telekommunikationsdienste angeboten werden sollen).

Der Antrag auf Übertragung von Wegerechten muss darüber hinaus Folgendes enthalten (nach § 69 Abs. 1 TKG):

1. Angaben, die für die Identifizierung des Betreibers erforderlich sind. Hierzu gehören insbesondere

  • Name und Anschrift des Antragstellers
  • Rechtsform, Registerart, -ort und -nummer (z.B. Handelsregister A-Stadt Nr. HRA 12345)
  • Benennung eines vertretungsberechtigten Ansprechpartners mit Telefon- und Telefax-Nr. sowie eines inländischen Empfangsbevollmächtigten bei Antragstellern, die ihren Sitz außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland haben
  • aktueller Registerauszug (Handelsregister, Genossenschaftsregister oder Ähnliches) oder ein entsprechender Nachweis.

2. Kurzbeschreibung des (geplanten) Netzes sowie den voraussichtlichen Termin für die Betriebsaufnahme.

3. Bezeichnung des Gebietes, für das die Nutzungsberechtigung übertragen werden soll (verwaltungsmäßig abgegrenzte Gebiete, wie z. B. Gemeinden, Landkreise, Bundesländer, etc.). Für kleinere Gebiete als Bundesländer ist ein geeigneter Übersichtsplan vorzulegen, aus dem die Gebietsgrenzen eindeutig ersichtlich sind.

4. Angaben über den beabsichtigten Zeitpunkt des Beginns der Ausübung des Wegerechts.

5. Nachweise zum Beleg der unter I und II genannten Voraussetzungen.

6. Im Hinblick auf eine eventuell erforderliche strukturelle Separierung nach § 7 Abs. 1 TKG hat der Antragsteller zu erklären, ob er innerhalb der Europäischen Union besondere oder ausschließliche Rechte für die Erbringung von Diensten in anderen Sektoren besitzt. Ist dies der Fall, sind diese offen zu legen.

7. Beteiligungsverhältnisse am Antragsteller sowie Angabe, ob eine Unternehmensverbindung mit einem Wegebaulastträger im Sinne von § 37 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) besteht.

8. Nachweis der Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde.

Das Wegerecht kann nach § 69 Abs. 2 TKG nur übertragen werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er fachkundig, zuverlässig und leistungsfähig ist.

8.1 Der Antragsteller hat die Fachkunde in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise darzulegen. Im Rahmen dessen können Nachweise über bisherige Tätigkeiten (Referenzen) im Zusammenhang mit der Verlegung neuer Telekommunikationslinien oder Änderung vorhandener Telekommunikationslinien beigebracht werden. Soweit nicht eigenes fachkundiges Personal eingesetzt werden soll, hat der Antragsteller zu erklären, dass er Unternehmen mit der Errichtung und Unterhaltung von Telekommunikationslinien beauftragen wird, die die Anforderungen der Sicherheit und Ordnung, die anerkannten Regeln der Technik sowie die einschlägigen Normen einhalten.

8.2 Der Antragsteller hat seine Leistungsfähigkeit in Bezug auf die von ihm geplante Ausübung des Wegerechts (mittelfristige geschäftliche Planung über 5 Jahre und deren Finanzierung) schlüssig und nachvollziehbar darzulegen. Soweit die schlüssige Darlegung die Beibringung von Belegen erfordert, sind Erklärungen gegenüber dem Antragsteller zur Finanzierung geplanter Vorhaben vorzulegen (Bürgschaft, Kredit, Eigenmittel, Gewährleistungen, Garantien). Zusätzlich sind Wirtschaftsauskünfte über den Antragsteller und über die eine Finanzierung zusagenden Gesellschafter von nationalen oder internationalen Wirtschaftsauskunfteien beizubringen.

8.3 Der Antragsteller hat seine Zuverlässigkeit darzulegen, insbesondere anzugeben, ob ihm oder einem mit ihm nach §§ 36 Abs. 2, 37 des GWB verbundenen Unternehmen oder einer mit der Führung seines Geschäftes bestellten Person in den letzten fünf Jahren ein Zustimmungsbescheid zur Verlegung neuer Telekommunikationslinien oder Änderung vorhandener Telekommunikationslinien aufgrund der Nichterfüllung von Bedingungen und Auflagen eines Bescheides versagt oder widerrufen wurde oder ob derzeit ein solches Verfahren anhängig ist. Außerdem ist zu erklären, ob Klagen wegen der Nichterfüllung von Bedingungen oder Auflagen stattgegeben wurde.

Auf o.a. Nachweise kann verzichtet werden, soweit der Antragsteller diese Unterlagen bereits im Rahmen einer Meldung nach § 6 TKG vorgelegt hat.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Bundesnetzagentur vom Antragsteller weitere Nachweise und Unterlagen abfordern kann, sofern diese für ihre Entscheidung über die Übertragung von Wegerechten erforderlich sind.

HINWEISE

  1. Die Regulierungsbehörde wird entsprechend § 69 Abs. 2 S. 4 TKG über Anträge auf Übertragung von Wegerechten innerhalb von sechs Wochen entscheiden. Eine Entscheidung innerhalb dieser Frist ist allerdings nur dann gewährleistet, wenn die o. a. Antragsunterlagen bei Antragseingang vollständig sind.
  2. Es wird darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Übertragung von Wegerechten abgelehnt werden kann, wenn die Nutzungsberechtigung mit den Regulierungszielen nach § 2 Abs. 2 TKG unvereinbar ist.
  3. Gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 7 TKG erhebt die Regulierungsbehörde für Entscheidungen über die Übertragung von Wegerechten nach § 69 TKG Gebühren und Auslagen. Die Erhebung erfolgt nach der Verordnung über Telekommunikationsgebühren (Telekommunikationsgebührenverordnung – TKGebV) vom 19. Juli 2007. Die Höhe der Gebühr ist der Anlage 3 zu dieser Rechtsverordnung zu entnehmen. 
  4. Diese Nutzungsberechtigung kann nicht vom Nutzungsberechtigten auf Dritte übertragen werden. Endet die Tätigkeit "Betreiben öffentlicher Telekommunikationsnetze", erlischt die Berechtigung zur unentgeltlichen Nutzung öffentlicher Wege.
  5. Die Übertragung von Wegerechten berührt nicht rechtliche Verpflichtungen, die sich für den Wegerechtsinhaber im Zusammenhang mit der Ausübung des Wegerechts aus anderen Rechtsverhältnissen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Art ergeben. Dies gilt insbesondere für Genehmigungs- und Erlaubnisvorbehalte (z. B. baurechtlicher und umweltrechtlicher Art) sowie für Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge u.ä.). Außerdem bedarf die Verlegung neuer Telekommunikationslinien und die Änderung vorhandener Telekommunikationslinien über die Übertragung des Wegerechts hinaus gemäß § 68 Abs. 3 S. 1 TKG zusätzlich der Zustimmung der Träger der Wegebaulast.
  6. Alle Änderungen im Handelsregister (bzw. Eintragungen in entsprechenden anderen Registern) sind der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

Mit dieser Mitteilung wird die Mitteilung Nr. 189/2003 der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Amtsblatt Reg TP 14/2003, S. 764) aufgehoben.

Stand: 11.07.2008

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