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Bundesnetzagentur


NTR-Zuteilungsregeln

Regeln für Nationale Teilnehmerrufnummern (NTR)

1. Nummernart

Gegenstand dieser Regeln ist die Zuteilung von Nationalen Teilnehmerrufnummern (NTR). NTR sind Rufnummern für Teilnehmer an Diensten, die folgende Eigenschaften aufweisen:

  • Der Dienst ermöglicht den Zugang zum öffentlichen Telefonnetz, d. h. abgehende und kommende Verbindungen mit einem öffentlichen Telefonnetz.
  • Der Teilnehmer ist örtlich nicht an einen bestimmten Standort gebunden.
  • Im Rahmen des Dienstes werden NTR nur an Teilnehmer abgeleitet zugeteilt, die einen Wohnsitz bzw. Firmenstandort in Deutschland haben.
  • Es handelt sich nicht um einen Premium Rate Dienst. Die Anwahl der Rufnummer beinhaltet keinen Vertragsschluss über zusätzlich zur Verbindungsleistung kostenpflichtig erbrachte weitere Dienstleistungen. Auszahlungen oder sonstige Gutschriften für eingehende Anrufe an den Teilnehmer sind unzulässig.
  • Der Dienst entspricht kommerziell nicht dem Angebot einer Betreiberauswahl.
  • Der Portierungsdatenaustausch erfolgt im Rahmen des Portierungsdatenaustauschverfahrens für Ortsnetzrufnummern.
  • Die Rufnummern unterfallen der Betreiberauswahl und der Betreibervorauswahl nach § 40 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 25.07.2004 (BGBl. I S.1190); bei Verbindungen von einer NTR zu einer NTR gilt die Betreibervorauswahl für Ortsverbindungen, ansonsten gilt die Betreibervorauswahl für Fernverbindungen.
    Hinweis: Ob der Anbieter des Anrufers zur Ermöglichung der Betreiberauswahl und der Betreibervorauswahl verpflichtet ist, richtet sich nach § 40 TKG.
  • Der Endkundenpreis für eine Verbindung zu einem Teilnehmer mit einer NTR wird durch den Anbieter des Anrufers bzw. den gemäß § 40 TKG ausgewählten Betreiber festgelegt.

NTR sind Nummern im Sinne von § 3 Nr. 13 TKG. Die Zuteilung von NTR erfolgt auf Grundlage des § 66 TKG nach diesen Regeln.

Die Zuteilung von NTR erfolgt in einem zweistufigen Verfahren:

  • Die Zuteilung von Rufnummern durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen erfolgt an Antragsberechtigte in Form von 1.000er Rufnummernblöcken (tRNB) gemäß Abschnitt 4. (originäre Zuteilung).
  • Die Zuteilung von Rufnummern an Teilnehmer (abgeleitete Zuteilung) erfolgt durch den originären Zuteilungsnehmer von tRNB oder durch einen Dritten, der Zugänge zum öffentlichen Telefonnetz auf der Basis einer vertraglichen Vereinbarung mit dem originären Zuteilungsnehmer anbietet. Voraussetzung für die abgeleitete Zuteilung ist die Bereitstellung eines Zugangs zum öffentlichen Telefonnetz. Grundlage für die Bereitstellung des Zugangs zum öffentlichen Telefonnetz ist die vertragliche Vereinbarung zwischen dem Anbieter des Zugangs und dem Teilnehmer. Der Antragsberechtigte entscheidet, welche der ihm zugeteilten Rufnummern er abgeleitet zuteilt.

Die originäre und die abgeleitete Zuteilung von Rufnummern begründet ein durch das TKG und diese Zuteilungsregeln beschränktes Nutzungsrecht.

Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen kann Änderungen dieser Regeln vornehmen, wenn sich diese als erforderlich erweisen. Nimmt die Bundesnetzagentur Änderungen an diesen Regeln vor, regelt sie dabei, inwieweit diese auch für bereits erfolgte Zuteilungen gelten.


2. Nummernraum

NTR belegen den Bereich (0)32 in dem durch die Empfehlung E.164 der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) definierten nationalen Nummernraum für das öffentliche Telefonnetz.

Die Rufnummern beginnen mit der zweistelligen Dienstekennzahl 32, der das Prefix (0) vorangestellt wird. An die Dienstekennzahl schließt sich eine Teilnehmerrufnummer an, die aus einer sechsstelligen Blockkennung und einer dreistelligen Endnummer besteht.

Die Länge der Teilnehmerrufnummern beträgt somit neun Stellen und die der nationalen Rufnummer elf Stellen:

PrefixNationale Rufnummer (11 Stellen)
0Dienstekennzahl 32
(2 Stellen)
Teilnehmerrufnummer (9 Stellen)
Blockkennung
(6 Stellen)
Endnummer
(3 Stellen)


Die Dienstekennzahl 32 und eine Blockkennung identifizieren einen Rufnummernblock mit 1.000 Teilnehmerrufnummern.

Bis auf weiteres erfolgen Zuteilungen nur mit folgenden Blockkennungen:

BlockkennungVerwendungszweck
21xyyy *1)Für Anträge auf einzelne tRNB
22xyyy *1)Für Anträge auf 10 zusammenhängende tRNB
(10.000er Rufnummernblock, ztRNB) *2)


*1) x = 1 ... 9; y = 0 ...9
*2) Die Anzahl der beantragten tRNB muss 10 oder ein ganzzahlig vielfaches von 10 sein.

Die übrigen Blockkennungen stellen eine Reserve dar; sie stehen erst nach einer entsprechenden Veröffentlichung zur Verfügung.


3. Antragsberechtigte

Antragsberechtigt ist, wer

  • einen Dienst gemäß Abschnitt 1 anbietet oder dies beabsichtigt,
  • am Portierungsdatenaustauschverfahren teilnimmt oder dies bis zur Nutzung der beantragten Rufnummern beabsichtigt und
  • in einem deutschen Handelsregister oder einem vergleichbaren eingetragen ist.

Die Antragsberechtigung ist mittels folgender Unterlagen nachzuweisen:

  • Beschreibung der angebotenen bzw. beabsichtigten Dienste, für die die beantragten Rufnummern genutzt werden sollen
  • Realisierungskonzept für die Dienste, insbesondere hinsichtlich des Zugangs zu öffentlichen Telefonnetzen (glaubhaft zu machen z. B. durch Vorlage einer Vereinbarung oder Absichtserklärung zur Zusammenschaltung eines selbst betriebenen Netzes mit anderen öffentlichen Telefonnetzen oder sonstige Nutzungsverträge)
  • Nachweis der Teilnahme am Portierungsdatenaustauschverfahren (bzw. Realisierungskonzept für die Teilnahme einschließlich der technischen und betrieblichen Planungen)
  • Gültiger deutscher Handelsregisterauszug oder entsprechende Bescheinigung zum Eintrag in ein vergleichbares Register eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union. 

Hinweis: Der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ist bekannt, dass das zwischen den Netzbetreibern vereinbarte Portierungsdatenaustauschverfahren für Ortsnetzrufnummern zum Zeitpunkt der In-Kraft-Setzung dieser Regeln nur die Einrichtung von Netzbetreibern zugeteilten tRNB und die Portierung von Rufnummern zwischen Netzbetreibern unterstützt.


4. Antragsverfahren

1. Grundsätze

Mit einem Antrag können grundsätzlich bis zu zehn tRNB aus dem Nummernbereich (0)32 beantragt werden (Losgröße = 10). Mehr als zehn tRNB können nur beantragt werden, wenn ein höherer Rufnummernbedarf konkret nachgewiesen wird. Aus technischen Gründen können pro Antrag maximal 50 tRNB beantragt werden.

Im Antrag kann angegeben werden, ob aufeinanderfolgende tRNB zugeteilt werden sollen und ob sich der Antrag auf bestimmte tRNB bezieht (Wunsch-tRNB). Wenn die Zuteilung von 10 zusammenhängenden tRNB gewünscht ist, sind die hierfür vorgesehenen Blockkennungen zu wählen (siehe Tabelle am Ende von Abschnitt 2). Bei Angabe von Wunsch-tRNB mit Blockkennungen für "Anträge auf einzelne tRNB" ist es möglich, dass die zugeteilten tRNB nicht aufeinander folgen, obwohl ein Aufeinanderfolgen gewünscht war ("Wunsch-tRNB" geht vor "aufeinanderfolgend"). Ebenso ist es bei Beantragung mehrerer Wunsch-ztRNB möglich, dass diese nicht aufeinander folgen, obwohl ein Aufeinanderfolgen gewünscht war.

Anträge können ab dem 24.11.2004 gestellt werden.

Im Rahmen der Beantragung kann ein Datum angegeben werden, zu dem die Zuteilung wirksam werden soll. Dieses Datum muss mindestens 21 Tage nach dem Eingangsdatum des vollständigen Antrags liegen. Ein Antrag kann frühestens 180 Kalendertage vor dem Datum gestellt werden, zu dem die Zuteilung wirksam werden soll.

Bei der ersten Beantragung eines tRNB ist die Antragsberechtigung nachzuweisen. Bei Folgeanträgen erübrigt sich dieser Nachweis soweit sich keine Veränderungen ergeben haben. Bei begründeten Zweifeln kann die Reg TP jedoch den Nachweis der fortbestehenden Antragsberechtigung verlangen.

Bei Folgeanträgen muss der Antragsteller angeben, in welchem Maße die bisher aus dem Nummernbereich (0)32 zugeteilten tRNB genutzt sind. Die beantragten tRNB werden nur zugeteilt, wenn der Nutzungsgrad aller zuvor aus dem Nummernbereich (0)32 zugeteilten tRNB in Summe größer als 75 Prozent ist. Der Nutzungsgrad wird durch folgende Formel ermittelt:

                                  Summe aller abgeleitet
                                  zugeteilten Rufnummern
Nutzungsgrad (%) = ----------------------------------------- x 100
                                  Summe aller originär 
                                  zugeteilten Rufnummern

Die Summe aller abgeleitet zugeteilten Rufnummern enthält auch die Rufnummern, die zu anderen Anbietern portiert wurden.

Von der beschriebenen Vorgehensweise kann abgewichen werden,

  • wenn der Antragsteller nachweist, dass die ihm zur Verfügung stehenden freien Rufnummern nicht ausreichen, den Rufnummernbedarf eines Nutzers zu decken,
  • wenn ein bestimmter Nummernbedarf auf andere Weise konkret nachgewiesen wird oder
  • wenn bei Zuteilung der beantragten tRNB die Summe der neu zuzuteilenden tRNB und aller zuvor zugeteilten tRNB zusammengenommen noch nicht größer ist als zehn.

2. Antragsform und Einreichungsadresse

Ein Antrag auf Zuteilung kann gestellt werden bei der

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Nummernverwaltung
Postfach 8001
55003 Mainz
bzw.
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Nummernverwaltung
Canisiusstr. 21
55122 Mainz.

Dabei ist das vorgegebene Antragsformular (Anlage 1) zu verwenden.

Die Antragsdaten sollen zusätzlich in Form einer Diskette oder CD übermittelt werden. Ein Diskettensatz oder eine CD mit der erforderlichen Software kann bei der o. a. Adresse oder per Telefax ((0 61 31) 18 - 56 37) angefordert werden. Das durch die Software vorgegebene Format ist einzuhalten.

Nach Abschluss einer individuellen Vereinbarung mit der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen kann der Inhalt der Diskette bzw. der CD elektronisch übermittelt werden. Auch in diesem Fall gilt der Antrag erst als eingegangen, wenn das unterschriebene Antragsformular vorliegt.

Bei persönlicher Abgabe eines Antrags wird von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen das Eingangsdatum an Arbeitstagen von montags bis donnerstags von 7.30 Uhr bis 16.15 Uhr und freitags von 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr mit einem Eingangsstempel bestätigt.


3. Bearbeitung der Anträge

Die Bearbeitung von Anträgen richtet sich grundsätzlich nach der Reihenfolge ihres Eingangs. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Antrag vollständig vorliegt. Alle im Laufe eines Tages eingehenden Anträge gelten als zeitgleich eingegangen. In den Hausbriefkasten der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen eingeworfene Anträge gelten als am Folgetag eingegangen.

Alle bis zum 10.01.2005, 16.15 Uhr eingegangenen Anträge werden als zeitgleich eingegangen gewertet (Tag-Eins-Verfahren); nach 16.15 Uhr eingegangene Anträge gelten als am 11.01.2005 eingegangen.

Bei der Entscheidung über die Zuteilung von tRNB werden zunächst nur Wunsch-tRNB betrachtet.

Wenn mehrere Antragsteller die Zuteilung des selben tRNB zeitgleich beantragen, entscheidet ein Losverfahren über die Zuteilung des tRNB.

Kann ein Wunsch-tRNB nicht zugeteilt werden, weil

  • der tRNB einem anderen Antragsteller zugelost ist oder
  • der tRNB einem anderen Antragsteller zugeteilt ist, weil dessen Antrag frühzeitiger vorlag

wird dem Antragsteller ein beliebiger tRNB zugeteilt, sofern er dies im Antrag gewünscht hat. Wurde die Zuteilung eines anderen tRNB nicht gewünscht, so erfolgt für jeden nicht zuteilbaren Wunsch-tRNB eine gebührenpflichtig Ablehnung.

Sind im Antrag keine Wunsch-tRNB angegeben worden, so wird dem Antragsteller ein beliebiger tRNB zugeteilt.

Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen kann die Zuteilung von tRNB verweigern, wenn der Antragsteller bereits über Zuteilungen verfügt und seinen Informationspflichten gemäß 6.4 nicht nachkommt. Unvollständige Anträge werden abschlägig beschieden.

Hinweis: Nach § 16 Verwaltungskostengesetz kann eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden. Geht der Vorschuss nicht fristgerecht ein, wird das Antragsverfahren von Amts wegen eingestellt.


4. Bearbeitungsfrist

Die Zuteilung eines tRNB erfolgt grundsätzlich innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Antrages. Sollte die Bearbeitung eines Antrags innerhalb dieser Frist nicht möglich sein, teilt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen dem Antragsteller die Gründe und die voraussichtliche Bearbeitungszeit schriftlich mit.


5. Wirksamwerden der Zuteilung

Hat der Antragsteller ein Datum angegeben, zu dem die originäre Zuteilung wirksam werden soll, wird sie grundsätzlich zu diesem Datum wirksam. Liegt das beantragte Wirksamkeitsdatum weniger als 21 Tage nach dem Eingangsdatum des vollständigen Antrags, wird die Zuteilung in der Regel 21 Tage nach dem Antragsdatum wirksam. Hat er kein Datum angegeben, wird sie in der Regel 30 Kalendertage nach dem Eingang des vollständigen Antrags wirksam.


5. Auflagen

1. Originäre Zuteilung

a) Der Zuteilungsnehmer darf den ihm zugeteilten tRNB nur für Anwendungen im Sinne des Abschnitt 1 nutzen.
b) Der Zuteilungsnehmer darf den ihm zugeteilten tRNB nur für abgeleitete Zuteilungen und notwendige netztechnische Zwecke (z.B. Prüf- und Testnummern) verwenden.
c) Der Zuteilungsnehmer darf das Nutzungsrecht an dem ihm zugeteilten tRNB nicht rechtsgeschäftlich an Dritte übertragen.


Wenn

  • es zu einer Firmenübernahme oder einer Rechtsnachfolge kommt, oder
  • ein tRNB auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetz übertragen werden soll, muss unverzüglich bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen unter Vorlage entsprechender Nachweise (z. B. Handelsregisterauszug oder Gesellschaftervertrag) schriftlich eine Änderung des Zuteilungsbescheids beantragt werden.

Die Zuteilung von Rufnummern eines originären Zuteilungsnehmers durch einen Dritten, der auf der Basis einer vertraglichen Vereinbarung mit dem originären Zuteilungsnehmer Zugänge zum öffentlichen Telefonnetz anbietet, ist zulässig.

d) Der Zuteilungsnehmer muss zugeteilte tRNB innerhalb einer Frist von 180 Kalendertagen nach Wirksamwerden der Zuteilung nutzen. Ein tRNB gilt als genutzt, wenn durch die Wahl von Rufnummern aus dem tRNB Kunden des Zuteilungsnehmers aus dem öffentlichen Telefonnetz heraus erreicht werden können.


2. Abgeleitete Zuteilung

a) Die abgeleitete Zuteilung von Rufnummern durch den originären Zuteilungsnehmer hat diskriminierungsfrei zu erfolgen.
b) Bei der abgeleiteten Zuteilung ist sicherzustellen, dass der Teilnehmer, einen Wohnsitz bzw. Firmenstandort in Deutschland hat.
c) Für die abgeleitete Zuteilung von Rufnummern an Teilnehmer kann ein Entgelt erhoben werden. Das Entgelt darf die mit der Zuteilung der Rufnummer verbundenen Kosten nicht überschreiten.
d) Bei der abgeleiteten Zuteilung muss die von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vorgegebene Rufnummernlänge (11 Stellen) eingehalten werden.

Die Verlängerung von Rufnummern (Anhängen von Ziffern) durch den Inhaber der abgeleiteten Zuteilung ist grundsätzlich zulässig. Es wird jedoch auf folgendes hingewiesen:

  • Aus einer Verlängerung von Rufnummern durch den Inhaber der abgeleiteten Zuteilung erwachsen keine Rechtsansprüche. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit etwaig erforderlich werdenden Rufnummernänderungen und im Zusammenhang mit Portierungen.
  • Inwieweit längere Nummern technisch erreichbar sind, richtet sich nach den Gegebenheiten bei den an einer Verbindung beteiligten Netzbetreibern.
  • Nach der Empfehlung E.164 der Internationalen Fernmeldeunion können Rufnummern in Deutschland bis zu 13 Ziffern lang sein (ohne Prefix).

e) Die originär zugeteilten tRNB sind effizient zu nutzen. Pro Teilnehmer dürfen nur so viele Rufnummern zugeteilt werden, wie es für die vom Teilnehmer nachgefragten Dienstleistungen erforderlich ist. Die Zahl der abgeleitet zuteilbaren Rufnummern wird in einer gesonderten Verfügung näher geregelt.
f) Teilnehmer müssen Änderungen von Rufnummern hinnehmen, wenn diese durch Maßnahmen oder Entscheidungen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen nach § 66 Abs. 2 TKG und der dazu ergangenen Verfahrensregelungen veranlasst sind oder die Zuteilung aufgrund unrichtiger Angaben des Teilnehmers erfolgt ist.


3. Verwendung der Rufnummern

a) NTR dürfen nur für einen Dienst im Sinne von Abschnitt 1 genutzt werden.

b) Das gewerbs- oder geschäftsmäßige oder sonstige Anbieten eines Dienstes, der kommerziell dem einer Betreiberauswahl gleich kommt, ist unzulässig.

c) Abgeleitet zugeteilte NTR dürfen nicht rechtsgeschäftlich an Dritte übertragen werden.
Die Nutzung einer Rufnummer für Kunden im Rahmen einer Dienstleistung ist zulässig. Voraussetzung dafür ist, dass der abgeleitete Zuteilungsnehmer als Inhaber des Nutzungsrechts die Einrichtung der Rufnummer bei einem Betreiber eines Telekommunikationsnetzes beauftragt und er somit der Nutzer im Sinne von Abschnitt 5.3 a) bleibt.

e) Der Handel mit Rufnummern ist unzulässig. Hierzu zählen auch Vereinbarungen, in denen die Rückgabe einer Rufnummer mit einer Zahlung an den bisherigen Zuteilungsnehmer verknüpft wird. Ebenso sind Werbe- und Vermarktungsmaßnahmen unzulässig, in denen der Eindruck erweckt wird, dass der Verkauf oder die Überlassung einer Rufnummer gegen Abstandszahlung möglich ist.


4. Rückgabepflichten

Der Zuteilungsnehmer muss tRNB, die er nicht mehr benötigt, umgehend zurückgeben. Insbesondere müssen tRNB zurückgegeben werden, wenn die Antragsvoraussetzungen entfallen sind oder wenn die Geschäftstätigkeit eingestellt wird (vergleiche Abschnitt 5.5 d). Die Rückgabe eines genutzten tRNB ist nur in diesen Fällen möglich. Die Rückgabe ist schriftlich gegenüber der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zu erklären.


5. Informationspflicht

a) Der Zuteilungsnehmer muss die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen umgehend und unaufgefordert informieren, wenn sich sein Name oder seine Anschrift geändert hat.
b) Der Zuteilungsnehmer muss der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen auf Anforderung Informationen zur Nutzung des tRNB übersenden. Die Informationen werden grundsätzlich vertraulich behandelt. Wenn für bestimmte Informationen eine Veröffentlichung notwendig und vorgesehen ist, wird hierauf von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ausdrücklich hingewiesen.
c) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen kann nach Anhörung der Betroffenen vom Zuteilungsnehmer die tagesaktuelle Übertragung von Informationen über die Zuteilung und Portierung von Teilnehmerrufnummern verlangen. Das Übertragungsmedium und das Datenformat können in einem solchen Falle nach Anhörung der Betroffenen von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vorgegeben werden.
d) Bei Wegfall der Antragsvoraussetzungen sowie bei Einstellung der Geschäftstätigkeit müssen Zuteilungsnehmer bzw. deren Rechtsvertreter der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Rahmen der Rückgabe (vergleiche Abschnitt 5.4) den Status aller vormals originär zugeteilten Rufnummern mitteilen. Die Meldung muss bei ungenutzten tRNB das in Anlage 2 und bei genutzten tRNB das in Anlage 3 beschriebene Format haben. Die Formate können in Form einer Datei bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen angefordert werden.


6. Erlöschen einer Zuteilung

Das Nutzungsrecht an einem zugeteilten tRNB erlischt in folgenden Fällen:
a) Rückgabe
b) Widerruf gemäß Abschnitt 6.2
c) Rücknahme einer rechtswidrigen Zuteilung gemäß § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz (Hinweis: Nach § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz kann u. a. eine Zuteilung, die aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben erfolgte, zurückgenommen werden).


2. Widerruf, Untersagung

Zuteilungen von tRNB können von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen außer bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetz widerrufen werden, wenn

a) die Nutzung gegen gesetzliche Bestimmungen oder Bestimmungen dieser Zuteilungsregeln in der jeweils gültigen Fassung verstößt, oder
b) der Zuteilungsnehmer die für die Zuteilung erhobene Gebühr schuldig bleibt, oder
c) eine die Nummernart betreffende Änderung nach § 66 Abs. 2 TKG durchgeführt wird, oder
d) der Zuteilungsnehmer nicht unter der von ihm angegebenen Anschrift erreichbar ist (Unerreichbarkeit).
Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen kann die Nutzung zugeteilter tRNB ganz oder teilweise untersagen, sofern hierfür ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

Vor einem beabsichtigten Widerruf oder einer beabsichtigten Untersagung führt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen grundsätzlich eine Anhörung durch.


3. Wiederverwendung freigewordener Nummern

Durch Rückgabe, Widerruf oder Rücknahme einer Zuteilung freigewordene tRNB werden von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen grundsätzlich erst nach einer Sperrfrist neu zugeteilt. Bei tRNB, die genutzt waren, beträgt die Sperrfrist grundsätzlich 180 Tage. Bei tRNB, die nicht genutzt waren, beträgt sie grundsätzlich 90 Tage.


7. Verzeichnisse

Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen veröffentlicht Verzeichnisse der

  • zugeteilten tRNB und der
  • freien tRNB


8. Gebühren

Die für Amtshandlungen im Zusammenhang mit Entscheidungen über die Zuteilung von Nummern nach § 66 i.V.m. § 142 Abs. 1 Nr. 2 TKG zu erhebenden Gebühren bestimmen sich nach der Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

Die Gebührenfestsetzung kann in einem gesonderten Bescheid ergehen.

Stand: 17.10.2005

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