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Bundesnetzagentur


Häufig gestellte Fragen

zur Beantragung von Rufnummern

1. Wie gelange ich schnellstmöglich zu einer Rufnummer und wie lange muss ich auf die Zuteilung warten?

Anträge können nur schriftlich mit Antragsformular gestellt werden. Die Bearbeitung Ihres Antrags erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs. Die Zuteilung erfolgt schnellstmöglich, in der Regel innerhalb von einer Woche. Anträge sind an folgende Adresse zu richten: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Dienstleistungszentrum 22 Nürnberg, Standort Fulda, Marquardstr. 27-29, 36039 Fulda oder Telefax: 0180 3 11 0900 (Festnetzpreis 9 ct/min; Mobilfunkpreise maximal 42 ct/min)

Anträge sollen möglichst per Telefax übersandt werden. Die persönliche Abgabe bei der oben genannten Adresse ist an Werktagen von montags bis donnerstags von 8:00 Uhr bis 16:15 Uhr und freitags von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr möglich.

2. Was mache ich mit dem Zuteilungsbescheid? Meine Rufnummer ist trotz Zuteilungsbescheid nicht erreichbar?

Die Bundesnetzagentur ist für die Zuteilungen von Rufnummern verantwortlich. Mit dem Zuteilungsbescheid haben Sie das Nutzungsrecht an dieser Rufnummer. Mit dem Zuteilungsbescheid können Sie bei einem Netzbetreiber Ihrer Wahl die Rufnummer schalten und somit erreichbar machen lassen.

3. Wie kann ich feststellen, ob meine Wunschnummer noch frei ist?

Unter "Rufnummernsuche" des entsprechenden Teilbereiches kann eine Abfrage durchgeführt werden, ob eine bestimmte Rufnummer noch zuteilbar ist. Zu Rufnummern für Freephone-Dienste (Teilbereich 0800) ist diese Abfrage auch möglich. Hierzu ist jedoch zu beachten, dass zu diesen Rufnummern keine Auskünfte über freie oder vergebene Rufnummern publiziert werden, sofern sich diese nicht in Sperrfrist befinden, weil der Angerufene die Gebühren trägt und bewusste „Falschanrufe“ vermieden werden sollen.

4. Ist eine nicht durchgängige Nutzung der Rufnummer möglich?

Die Unterbrechung der Nutzung ist zulässig, solange die Unterbrechung nicht länger als 365 Tage dauert und die Rufnummer in jedem Kalenderjahr an mindestens insgesamt 7 Kalendertagen genutzt (geschaltet) wird.

5. Ich habe einen Ablehnungsbescheid erhalten, warum?

Ihre Wunschrufnummer wurde bereits einem anderen Antragsteller zugeteilt, der die Rufnummer vor Ihnen beantragt hatte, bzw. es gab mehrere zeitgleich eingegangene Anträge auf diese Rufnummer und Sie waren in einem Losverfahren unterlegen und haben zusätzlich in Ihrem Antrag keine beliebige Rufnummer gewünscht. Sofern im Antrag optional eine beliebige Rufnummer gewünscht wird, können Sie einen Ablehnungsbescheid vermeiden.

6. Was ist eine Vanity-Rufnummer?

Der Abdruck von Buchstaben auf der Tastatur der Telefonapparate eröffnet die Möglichkeit, Nummern zu beantragen, deren alphanumerische Umsetzung einen bestimmten Namen oder Begriff ergibt. Dies nennt man dann "Vanity"-Nummer. "Vanity"-Rufnummern können in verschiedenen Teilbereichenn (0700, 0800, 0180...) genutzt werden.

7. Ab wann kann ich eine zur Zeit gesperrte Rufnummer beantragen?

Eine gesperrte Rufnummer kann frühestens ab dem Zeitpunkt des Beginns der Sperrfrist bis zum Zeitpunkt des Ablaufs der Sperrfrist beantragt werden. Nach Ablauf dieser Sperrfrist erfolgt die Zuteilung entsprechend den Zuteilungsregeln. Bedeutsam hierbei ist, dass alle bis zum Stichtag (Ablauf der Sperrfrist) eingegangenen Anträge als zeitgleich gewertet werden und somit - sofern keine oder gleiche Bevorrechtigungen zu dieser Rufnummer nachgewiesen werden können - ein Losverfahren über die Zuteilung entscheidet, wenn mehr als ein Antrag mit dieser Wunschrufnummer eingegangen ist.

Stand: 01.06.2011

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